Auch die Begleiterin eines Politikers braucht sich nicht gefallen zu lassen, dass von ihr einfach ein Bild in einem Zeitungsartikel veröffentlicht wird. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamburg.
Im vorliegenden Fall wurde die weibliche Begleitung eines Politikers der Linken auf einem Sommerfest des Bundespräsidenten von einem anwesenden Journalisten abgelichtet und von einem Magazin im Rahmen von einem redaktionellen Beitrag mit dem Titel ”LINKE – Probleme für Ernst” veröffentlicht. Auf dem Foto konnte man nur diese beiden Personen erkennen. Der Name der Begleitung wurde nicht genannt.
Hiergegen ging diese zunächst durch eine erfolglose Abmahnung und dann im Wege der einstweiligen Verfügung vor. Nachdem das Landgericht Hamburg diese erlassen hatte, wurde hiergegen von dem Presseorgan Berufung eingelegt. Dieses berief sich darauf, dass die Begleitung durch ihr Possieren vor der Kamera auf konkludente Weise ihr Einverständnis erklärt habe. Darüber hinaus sei eine Einwilligung entbehrlich, weil es sich bei diesem Sommerfest um ein Ereignis der Zeitgeschichte gehandelt habe.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung gleichwohl mit Urteil vom 28.06.2011 (Az. 7 U 39/11) zurück und erhielt die erwirkte einstweilige Verfügung aufrecht.
Zunächst einmal stellten die Richter klar, dass normalerweise nach § 22 Satz 1 KUG eine Einwilligung der abgelichteten Begleitung zur Veröffentlichung erforderlich ist. Eine solche ist nur dann entbehrlich, wenn es sich bei der Aufnahme um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt. Dies verneint das Gericht hier jedoch. Zwar ist das Sommerfest des Bundespräsidenten für sich genommen als ein Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen. Dies ist jedoch kein Freibrief. Erforderlich für ein Bildnis der Zeitgeschichte ist nämlich, dass sich die Veröffentlichung hinreichend mit diesem Ereignis befasst. Und das ist nach den Feststellungen des Gerichtes hier nicht der Fall. Maßgeblich ist die Sicht des Lesers. Dieser erfährt weder aus dem Textbeitrag, noch sieht er auf dem Bild, dass es sich um das Sommerfest des Bundespräsidenten handelt. Auch der neben der Begleitung abgelichtete Politiker ist keine Person der Zeitgeschichte. Hiervon kann man allenfalls bei besonders prominenten Politikern ausgehen.
Darüber hinaus fehlt es an der Erteilung einer konkludenten Einwilligung. Von einer konkludenten Einwilligung sprechen Juristen, wenn sich diese lediglich aus dem Verhalten des Betroffenen ergibt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Begleitung Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung genau bekannt war. Hierauf muss der Abgelichtete klar und deutlich hingewiesen werden. Anders ist das nur, wenn dies für ihn ausnahmsweise offensichtlich gewesen ist. Davon konnte man hier nach den Feststellungen des Gerichtes jedoch nicht ausgehen.
Als Journalist beziehungsweise Presseorgan sollten Sie daher mit der Veröffentlichung von solchen Aufnahmen ohne die ausdrücklich erklärte – und notfalls beweisbare – Einwilligung der abgelichteten Person vorsichtig sein. Ansonsten wird diese nämlich in seinem Recht am eigenen Bild als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verletzt.
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