Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil vom 02.08.2011 (Az: 7 U 134/10) entschieden, dass die Veröffentlichung personenbezogener Daten innerhalb eines Internetforums nicht gegen Datenschutzrecht verstößt, wenn dies der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient und die Daten allgemein öffentlich zugänglich sind (§ 28 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BDSG).
Der Kläger ist Geschäftsführer mehrerer Unternehmen u.a. mit Sitz in Irland, die sich mit Diätmitteln und -konzepten befassen. Im von der Beklagten betriebenen Internetforum wurde ein Beitrag verfasst, der sich u.a. kritisch mit dieser Thematik auseinandersetzte. Dabei wurde auch insbesondere der Familienname, Geburtsdatum und frühere Wohnanschrift des Klägers genannt. Diese Angaben ließen sich auch dem Handelsregister in Irland entnehmen.
Der Kläger begehrte von der Beklagten als für die Inhalte des Forums Verantwortliche, die Veröffentlichung und weitere Verbreitung des Beitrags zu unterlassen.
Das Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, soweit es um die Veröffentlichung des Geburtsdatums und der Wohnanschrift ging. Das Oberlandesgericht Hamburg hob das erstinstanzliche Urteil insofern komplett auf und wies die Klage ab.
Vorliegend findet das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung, weil die Forenbeiträge, die an sich auf Servern außerhalb der EU gespeichert sind, auch in der Bundesrepublik Deutschland abgerufen werden können und sollen (§ 1 Abs. 5 S. 2 BDSG). Der Betreiber eines Internetforums, der im eigenen unternehmerischen Interesse handelt, ist außerdem eine für die Übermittlung der Daten verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG.
Im Wesentlichen begründete das Oberlandesgericht seine Entscheidung damit, dass es sich bei den streitgegenständlichen Angaben über den Kläger zum einen um allgemein zugängliche personenbezogenen Daten (§ 3 BDSG) handelt, weil sie dem irischen Handelsregister entnommen werden können. Zum anderen diente die Verwendung der Daten der Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich der Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse im Rahmen des Foren-Beitrags.
Der Beitrag kritisierte nämlich, dass im Internet Nahrungsergänzungsmittel unter verschiedenen Namen von verschiedenen Unternehmen angeboten und damit der Anschein erweckt würde, es handele sich um mehrere Produkte unterschiedlicher Anbieter. Dies sei jedoch unzutreffend, weil hinter den unterschiedlichen nach außen auftretenden Anbietern dasselbe Unternehmen stünde. Um dies zu belegen, hatte der Verfasser den Kläger als Geschäftsführer unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Daten individualisiert und entsprechend benannt und konnte so die Verbindung der einzelnen Unternehmen zum Kläger auch für den Leser herstellen.
Dem allgemeinen Interesse der Öffentlichkeit standen nach Auffassung des Gerichts auch keine überwiegenden berechtigten Interessen gegenüber. Der Kläger muss als Geschäftsführer eines Unternehmens hinnehmen, dass über ihn in identifizierbarer Weise (kritisch) berichtet wird. Das Interesse der Beklagten an der Verbreitung dieses Beitrags ist vom Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.