Aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes München ergibt sich, dass Online-Händler nicht ohne Weiteres gegen den Betreiber einer Suchmaschine wegen beleidigender Inhalte vorgehen können.
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Im vorliegenden Fall wendete sich die Betreiberin eines Online-Branchenbuches dagegen, dass bei der Eingabe von bestimmten Textfragmenten im Suchergebnis unter anderem die Worte „Adressbuchschwindel“ sowie „Adressbuchbetrüger“ angezeigt wurden. Ihn störte dabei, dass diese abfälligen Begriffe in dem Zusammenhang mit ihrem Namen angezeigt wurden. Sie verklagte Google auf Unterlassung und berief sich dabei auf eine Verletzung von Wettbewerbsrecht.
Das Oberlandesgericht München wies die Klage mit Urteil vom 29.09.2011 ab (Az. 29 U 1747/11). Die Richter begründeten dies damit, dass diese Inhalte bei Google automatisch geriert werden. Hierfür kann der Betreiber nicht zur Verantwortung gezogen werden. Als Online-Händler können Sie deshalb normalerweise nur gegen den Betreiber der Webseite vorgehen, die beleidigende Inhalte enthält.
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