Teil 3: Wenn Zahnärzte sich wehren: die Rechte und Pflichten der Patienten und Portalbetreiber

In dem letzten Teil dieser Serie wurde bereits festgestellt, dass sich Zahnärzte gezielte Beleidigungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen auf Bewertungsportalen nicht gefallen lassen müssen. Doch an wen sind etwaige Beanstandungen zu richten, insbesondere wenn die Bewertung von einem anonymen Nutzer verfasst wurde?

Recht auf anonyme Nutzung der Bewertungsportale

Ob der Betreiber eines Bewertungsportals die Daten eines anonymen Verfassers einer Bewertung auf Anfrage herausgeben muss, hatte das OLG Hamm zu entscheiden (Beschluss vom 20.08.2011, Az.: I-3 U 196/10). Dabei wurde klargestellt, dass keine Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch des Arztes gegen den Betreiber des Bewertungsportals bestehe. Vielmehr sei der Portalbetreiber nach dem Telemediengesetz sogar dazu verpflichtet, eine anonyme Nutzung zu ermöglichen. Im Übrigen sei die Möglichkeit seine Meinung anonym zu äußern ein wichtiger Aspekt der Meinungsfreiheit.

Die Entscheidung bedeutet jedoch keineswegs einen Freibrief für unwahre Tatsachenbehauptungen oder herabsetzende Äußerungen. Neben der zivilrechtlichen Haftung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verbleibt dem Zahnarzt in einem solchen Fall auch die Möglichkeit im Wege einer Strafanzeige gegen den anonymen Verfasser eines Beitrags vorzugehen. Im Rahmen eines anschließenden Ermittlungsverfahrens, kann dann unter Umständen sogar der Portalbetreiber zur Herausgabe der persönlichen Daten des betreffenden Nutzers verpflichtet sein (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 06.11.2012, Az.: 32 Qs-245UJs 89/411-49/12).

Keine vorsorgliche Prüfungspflicht des Portalbetreibers

Inwieweit der Portalbetreiber bei negativen Bewertungen selbst tätig werden muss, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Rahmen einer von einem Zahnarzt beantragten einstweiligen Verfügung zu entscheiden. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Nutzer eines Bewertungsportals anonym eine Bewertung über eine Behandlung bei seinem Zahnarzt verfasst und inhaltlich zum Ausdruck gebracht, dass er diesen für fachlich inkompetent halte. Der Zahnarzt verlangte vom Portalbetreiber die Entfernung einzelner Teile der Bewertung mit der Begründung, diese Behandlung in dem Zeitraum gar nicht durchgeführt zu haben. Der Portalbetreiber hingegen gab sich mit der Aussage des Verfassers zufrieden, seine Schilderungen entsprächen der Wahrheit und kam dem Löschungsverlagen des Zahnarztes nicht nach. In der am 08.05.2012 erlassen einstweiligen Verfügung (Az.: 11 O 2608/12) entschieden die Richter jedoch zugunsten des Zahnarztes. Nach Ansicht des Gerichts, habe der Zahnarzt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinreichend glaubhaft gemacht. Der Portalbetreiber hätte sich – nach Auffassung des Gerichts – mit der Auskunft des Kunden hinsichtlich der Behandlung ohne Vorlage entsprechender Nachweise nicht zufrieden geben dürfen.

Anders entschied hingegen das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 08.03.2012 (Az.: 16 U 125/11) und verneinte eine Verpflichtung des Portalbetreibers zur Löschung der steitgegenständlichen Bewertung. Zwar stelle die Bewertung im konkreten Fall einen Eingriff in das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung dar. Eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit falle jedoch zugunsten des Portalbetreibers aus.

Eine grundsätzliche Pflicht des Betreibers einer Bewertungsplattform die Kommentare der Portalnutzer vorab einer Prüfung auf rechtwidrige Inhalte zu unterziehen, hat hingegen das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 16.04.2013 (Az.: 5 U 63/12) verneint. Da nur der Portalnutzer darüber entscheidet, ob und was er im Rahmen seiner Bewertung auf der Plattform online stellt, könne seine Äußerung dem Betreiber nicht zugerechnet werden. Dieser schalte lediglich fremde Bewertungen frei und mache sich diese daher nicht zu Eigen.

Fazit:

Patientenbewertungen sind für die Arztsuchenden ein glaubwürdiger Ratgeber und genießen ein hohes Vertrauen. Sie erzeugen ein authentisches Bild vom jeweiligen Zahnarzt, auf das sich die Internetnutzer in großen Teilen auch verlassen. Profitieren können daher diejenigen Zahnärzte, die sich schnell an die neuen Spielregeln anpassen und das Empfehlungsmarketing als Wettbewerbsvorteil zu nutzen wissen.

Die Serie wurde erstmals in der Zeitschrift “Die Zahnarzt Woche” (DZW) veröffentlicht: dzw.de