Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 30.06.2016, Az. 2 U 615/15) hat entschieden, dass die AGB-Klauseln eines Internet- und Telefondienstleisters unwirksam sind, die pauschale Gebühren für Rücklastschriften, Portokosten und Sperrgebühren regeln.
Allgemeine Geschäftsbedingungen auf dem Prüfstand
Ein Internet- und Telefondienstleister hatte wie üblich Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Die AGB haben verschiedene Klauseln enthalten, die nach Meinung eines gemeinnützigen Verbrauchervereins unzulässig waren.
Rücklastschriftgebühr, Portokosten und Sperrgebühr
Das Unternehmen verwendete unter anderem folgende Klauseln:
- Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet …[A] eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
- Mit der dritten Mahnung ist …[A] berechtigt, Portokosten pro Mahnung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
- Für die durch den Verzug des Kunden veranlasste Sperre rechnet …[A] für den Verwaltungsaufwand eine Sperrgebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
Die damals geltende Preisliste lautete:
- Kosten Rücklastschrift und Bearbeitungsgebühr) je Rücklastschrift 7,30 €
- Postalischer Mahnungsversand je Mahnung 2,50 €
- Vertragssperre je Vorgang 2,50 €.
Die Verbraucherschützer haben die Klauseln als unzulässig bewertet und das Unternehmen erst außergerichtlich und dann gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass das Unternehmen als Klauselverwender darlegungspflichtig dafür ist, die üblichen oder tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Die Erhebung pauschaler Gebühren in der Höhe von 7,30 Euro pro Rücklastschrift und 2,50 Euro für den postalischen Mahnungsversand seien zu hoch. Auch die Sperrgebühr in Höhe von 2,50 Euro benachteilige die Kunden unangemessen.
Gericht erklärt Klauseln für unwirksam
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Klauseln im Ergebnis als unzulässig bewertet. Die AGB-Regelung zu den Pauschalgebühren im Falle von Rücklastschriften sei nicht an § 312 a Abs. 4 BGB, sondern an §§ 307 ff. BGB zu messen. Die Pauschale nach der damals geltenden Preisliste in Höhe von 7,30 Euro pro Rücklastschrift sei höher als der nach den gewöhnlichen Umständen zu erwartende Schaden. Damit verstoße die Klausel gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB. Gleiches gelte für die Pauschale in Höhe von 2,50 Euro für den postalischen Mahnungsversand. Die Porto- und Materialkosten würden diesen Wert nicht annähernd erreichen. In beiden Fällen sei das beklagte Unternehmen als Klauselverwender darlegungspflichtig für die tatsächlichen Schäden. Dieser Vortrag wurde jedoch nicht erbracht.
Sperrgebühren belasten Verbraucherinteressen
Die pauschalen Sperrgebühren in Höhe von 2,50 Euro bewertet das Gericht ebenfalls als unzulässig. Das beklagte Unternehmen handele bei der Sperrung aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden rein in eigenem Interesse. Aus diesem Grund könne vom Kunden keine Gebühr verlangt werden.
Fazit
Auch große Unternehmen nutzen nicht immer AGB-Klauseln, die zulässig sind. Machen Unternehmen aufgrund unwirksamer AGB-Klauseln Ansprüche geltend, die möglicherweise ganz oder zumindest in der Höhe unzulässig sind, können sich Verbraucher mit einer entsprechenden Beschwerde an ihren Vertragspartner wenden. Vor allem Mahnkosten werden in vielen Fällen zu hoch angesetzt. (NH)
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