Inwieweit muss ein Sharehoster wie Rapidshare proaktiv nach urheberrechtsverletzenden Inhalten auf seiner Plattform suchen, die Dritte dort eingestellt haben? Im März 2012 hatte das OLG Hamburg solche proaktiven Prüfpflichten bejaht. Nun entschied der BGH über den Fall:
Das Urteil des OLG Hamburg vom März 2012 (Az. 5 U 87/09) war noch von beiden Seiten als Erfolg gewertet worden.
OLG Hamburg hatte Prüfpflichten bejaht
Auf der einen Seite hatte das Gericht zugunsten von Rapidshare festgestellt, dass das alleinige Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf solchen Plattformen noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Erst das Bereitstellen der Download-Links für Dritte erfülle den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung. Damit hatte sich das OLG Hamburg einerseits von seiner bisherigen Rechtsprechung distanziert, nach der es sich bei Rapidshare um ein Geschäftsmodell handele, welches „den Schutz der Rechtsordnung nicht verdiene.“ Andererseits stellte das OLG Hamburg fest, dass einen Sharehoster gesteigerte Prüfpflichten treffe, er nicht immer erst auf Zuruf tätig werden müsse, sondern z. B. auch zugemutet werden könne, auf externen Sammlungen von Download Links urheberrechtsverletzende Inhalte aufzuspüren. Über diese Aussage konnte sich wiederum die GEMA freuen. Rapidshare hingegen wollte die proaktiven Prüfpflichten von der nächsten Instanz überprüfen lassen und zog vor den BGH.
BGH: Revision von Rapidshare zurückgewiesen
Wie der Börsenverein des deutschen Buchhandels nun berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 15.08.2013 die Revision des Sharehosters Rapidshare zurückgewiesen. Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor. Mit Spannung kann erwartet werden, inwiefern der BGH darin das Ausmaß der Prüfpflichten von Sharehostern konkretisiert.