Nach dem heutigen EuGH Urteil zum „Recht auf Vergessenwerden“, das ohne Zweifel als einer der wichtigsten Urteile im Internetrecht bezeichnet werden kann, fragen sich viele Betroffene welche Rechte ihnen nach diesem Urteil zustehen.

Grundsätzlich haben Betroffene nun einen direkten Anspruch gegen Google auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, sofern nicht ein höheres Interesse der Allgemeinheit der Löschung entgegensteht. Dies wird in der Regel in Bezug auf Privatpersonen jedoch nicht der Fall sein. Das bedeutet, dass Google im Zweifel Telefonnummern, Wohnadressen und Geburtsdaten aus dem Index entfernen muss. Betroffene haben einen Anspruch darauf, dass sensible Daten wie das Geburtsjahr, der Wohnort, der Studienort oder Ähnliches nicht bei Google auffindbar sind. Wie genau Google das Urteil umsetzen wird, bleibt abzuwarten. RA Christian Solmecke vermutet: „Denkbar ist, dass bestimmte Treffer bei der Suche nach einer bestimmten Person künftig nicht mehr angezeigt werden. Für die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist dieses Urteil natürlich ein großer Sieg. Allerdings hat die Erfahrung im Zusammenhang mit der Google Autocomplete Entscheidung gezeigt, dass Google erst einmal gerne abwartet, wie viele Nutzer von ihren Rechten Gebrauch machen, bevor der Konzern reagiert“.

Wie Betroffene die Löschung veranlassen können

Betroffene können:

  1. Selbst eine Email an Google schreiben mit der Bitte um Löschung der entsprechenden Daten
  2. Sollte Google nicht reagieren, kann ein Anwalt beauftragt werden, der in dem Land tätig ist in dem Google seine Niederlassung hat und wo derjenige wohnt, der die Löschung seiner Daten beantragt
  3. Den Verstoß von Google beim zuständigen Datenschutzbeauftragten melden.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass die Rechtsschutzversicherungen für die Bearbeitung dieser Fälle aufkommen.

Kann Google gegen die Entscheidung des EuGH vorgehen?

Nein, das Urteil des EuGH ist ein Endurteil und das spanische Gericht muss sich daran halten. Die Rechtsfragen sind abschließend entschieden. Das nationale Gericht muss allerdings noch im Einzelfall prüfen, ob hier das öffentliche Interesse an der Information dem Datenschutzrecht des Einzelnen vorgeht. Davon ist nach Ansicht von RA Christian Solmecke jedoch nicht auszugehen.

Fazit: Nach diesem Urteil steht fest, dass Menschen nicht mehr ohne weiteres „gegoogelt“ werden können. Es trägt damit den besonderen Gefahren moderner Datenverarbeitungssysteme Rechnung. Allerdings könnte der Fall anders gelagert sein, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die Betroffenen selbst ins Netz gestellt haben, beispielsweise via Facebook. Auf diese Problematik geht das heutige Urteil des EuGH nicht ein.