Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke – Teil 2: Google+
Nur wenige Nutzer sozialer Netzwerke setzen sich mit den dort geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auseinander. Deshalb haben wir einige AGB‘s der bekanntesten und beliebtesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen.
In diesem Teil der Serie befassen wir uns mit Google+. Zwar befindet sich das Netzwerk noch in der Aufbauphase, dennoch lohnt sich ein erster Blick auf die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des Ende Juni 2011 gestarteten Facebook-Konkurrenten.
Die Nutzungsbedingungen
Die Google Nutzungsbedingungen (http://www.google.de/accounts/TOS) gelten nach Ziff. 1 für alle Dienste, die Google erbringt, also auch für die Nutzung von Google+.
Welche Rechte an den auf Google+ eingestellten Inhalten übertragen werden regelt Ziff. 5. Dort heißt es:
„Indem Sie urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Inhalte wie beispielsweise Texte, Bilder, Videos, Audiofiles oder Computersoftware in einen bestimmten Dienst einstellen, räumen Sie dadurch Google und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google die notwendigen, nicht-ausschließlichen und weltweiten, zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen.“
Diese Lizenz umfasst auch das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §19a UrhG, also dazu Inhalte im Internet abrufbar zu machen, soweit dies wegen der Natur des Dienstes erforderlich ist oder der Nutzer ausdrücklich einer öffentlichen Zugänglichmachung zugestimmt hat. Sie endet, wenn der eingestellte Inhalt entfernt wird oder der Nutzer bestimmt, dass der Inhalt nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden soll.
Für die Nutzung von Google+ bedeutet dies, dass der Nutzer Google nur diejenigen Nutzungsrechte einräumt, die für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind. Positiv zu bewerten ist auch, dass der Nutzer selbst bestimmen kann, wann er die Lizenz für einen eingestellten Inhalt beenden möchte. Nach Entfernung eines Inhalts aus Google+, kann dieser also nicht in rechtmäßiger Weise von Google weitergenutzt werden.
Ergänzend zu den Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung von Google+ Inhalts- und Verhaltensrichtlinien (https://www.google.com/intl/de/+/policy/content.html), die z.B. der Verhinderung von Spam und illegalen Aktivitäten wie Kontodiebstahl etc. dienen sollen. Wird ein Verstoß gegen diese Richtlinien gemeldet, leitet Google+ entsprechende Maßnahmen ein. Interessant ist auch, dass nach Ziff. 13 der Inhalts- und Verhaltensrichtlinien auf Google+ ein Klarnamenzwang für die Wahl des Account-Namens besteht. Hier heißt es:
„Verwenden Sie den Namen, mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden. Dies dient der Bekämpfung von Spam und beugt gefälschten Profilen vor. Wenn Ihr voller Name beispielsweise Sebastian Michael Müller ist, Sie normalerweise aber Bastian Müller oder Michi Müller verwenden, sind diese Namen auch in Ordnung.“ Einige Accounts, die unter einem Pseudonym bei Google+ registriert sind, werden offenbar von Google gelöscht (http://www.zdnet.com/blog/violetblue/google-plus-deleting-accounts-en-masse-no-clear-answers/567, http://www.ennomane.de/2011/07/15/jetzt-wurde-auch-mein-googleplus-profil-gesperrt/).
In der Bloggerszene ist die Empörung über dieses Vorgehen groß (http://deadcatbounce.blogsport.de/2011/07/26/klarnamenzwang-bei-google-plus-nutzersperren-und-die-folgen/, https://plus.google.com/112716356719620674952/posts/8oMHcwtZruQ).
Der Zweck, den Google+ mit dieser Regelung verfolgt besteht laut den Inhalts- und Verhaltensrichtlinien darin, Spam und gefälschte Profile zu verhindern. Ob dies durch einen Zwang zur Verwendung von Klarnamen tatsächlich verhindert werden kann m.E. zweifelhaft. Dazu kommt noch, dass sich die Einhaltung dieser Vorgabe wohl kaum kontrollieren lässt, da keine Identitätskontrolle bei der Anmeldung stattfindet.
In Blogs wird bereits dazu aufgerufen, den Google+ Account-Namen in einen selbstgewählten Netz-Namen umzuändern (http://www.plomlompom.de/PlomWiki/plomwiki.php?title=PseudoFest). Ob sich das Pseudonymverbot halten wird, ist derzeit angesichts des hohen Entwicklungspotenzials des Netzwerks noch offen. Google hat bereits auf die Kritik der Nutzer reagiert und angekündigt, in Zukunft einige Details hinsichtlich des Vorgehens gegen Pseudonym-Accounts zu ändern (http://www.googlewatchblog.de/2011/07/google-reagiert-auf-kritik-zur-namenspolitik-bei-google/). An dem grundsätzlichen Klarnamenzwang soll allerdings zunächst festgehalten werden.
Der Datenschutz
Die Datenschutzbestimmungen von Google+ (http://www.google.com/intl/de/+/policy/) erscheinen insgesamt fortschrittlicher als die vergleichbarer sozialer Netzwerke. Positiv zu bewerten ist insbesondere, dass der Nutzer Kontakte in „Circles“ (z.B. Job, Tennisverein etc.) einordnen kann. Hierdurch ist es möglich, Informationen nur mit bestimmten Kontakten zu teilen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Beiträge auch weitergeteilt werden können, sodass Informationen ggf. trotz Beschränkung auf einen Circle von anderen Nutzern außerhalb dieses Circles gelesen werden können. Um dies zu verhindern muss beim Posten eines Beitrags die Option „Erneutes Teilen deaktivieren“ ausgewählt werden (http://www.google.com/support/+/bin/static.py?page=guide.cs&guide=1257360&answer=1297219). Nur so kann sichergestellt werden, dass der Post auch wirklich nur den Personen zugänglich gemacht wird, die der Nutzer ausgewählt hat.
Vorsicht ist außerdem bei der Option „Erweiterten Kreisen zugänglich machen“ geboten. Dies bedeutet, dass ein Beitrag nicht nur den Personen im eigenen Kreis, sondern wiederum auch den Personen in deren Kreisen zugänglich gemacht wird. Dem Nutzer sollte also bewusst sein, dass sich der Verbreitungsgrad des Posts unter Umständen erheblich erweitert.
Unverständlich ist m.E. folgende Klausel: „Ihr Google-Profil wird womöglich Nutzern angezeigt, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“.Bedeutet dies, dass Google die E-Mail Adressen im Google-Mail-Accounts mit den Nutzerdaten auf Google+ abgleicht, um neue Kontakte vorzuschlagen? Und was genau ist unter „anderen identifizierenden Informationen“ zu verstehen?
Problematisch ist zudem die Regelung hinsichtlich des Zugriffs von Apps, die von Freunden verwendet werden: „Wenn Ihre Freunde Apps verwenden, können diese Anwendungen möglicherweise auf die Inhalte und Informationen über Sie zugreifen, auf die Ihre Freunde Zugriff haben.“ Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist die Nutzung personenbezogener Informationen ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich unzulässig.
Positiv zu bewerten ist dagegen, dass Google+ sehr übersichtliche und einfach formulierte Anleitungen (http://www.google.com/support/+/) zum Umgang mit dem Netzwerk und den Datenschutzeinstellungen bietet.
Fazit
Google+ punktet vor allem mit den vielfältigen Möglichkeiten, die Adressaten eines Beitrags auszuwählen. Die Einteilung von Kontakten in Circles macht es möglich, ein soziales Netzwerk sowohl für die private als auch für berufliche Kommunikation zu verwenden.
Dennoch weisen die Datenschutzbestimmungen von Google+ noch Unklarheiten auf. Angesichts des noch jungen Alters der Plattform ist davon auszugehen, dass sich die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen mit der Zeit kontinuierlich weiterentwickeln. In welche Richtung es hierbei gehen wird, darf mit Spannung erwartet werden.
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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden: Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke