Social Media Policys – Teil 4: Twitter

Nur wenige Nutzer sozialer Netzwerke setzen sich mit den dort geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen auseinander. Deshalb haben wir einige AGB‘s der bekanntesten und beliebtesten Netzwerke genauer unter die Lupe genommen. In dieser Folge unserer Serie beschäftigen wir uns mit dem größten Micro-Blogging- Dienst des Internets: Twitter.

Die Nutzungsbedingungen

Im Vorfeld der Frage, welche Rechte der Nutzer an Twitter überträgt, ist zunächst problematisch, ob der Nutzer überhaupt eigene Rechte an einem Tweet hat. Die Schutzfähigkeit eines Textes nach dem Urheberrechtsgesetz setzt nämlich voraus, dass dieser die sog. Gestaltungshöhe erreicht. Dies bedeutet, dass der Text einen gewissen Grad an Individualität aufweisen muss. Im Hinblick auf die nur begrenzte Zahl von max. 140 Zeichen pro Tweet dürfte Schutzfähigkeit bei „banalen“ Tweets, wie etwa einfachen Statusmeldungen, wohl in der Regel abzulehnen sein.

Anders kann es jedoch aussehen, wenn „kreative“ Inhalte, wie z.B. eigene Gedichte oder Songtexte gepostet werden. In diesen Fällen kann bereits ein sehr kurzer Text die erforderliche Individualität aufweisen und somit nach dem Urheberrecht schutzfähig sein. In Betracht kommt auch ggf. ein Leistungsschutzrecht an dem gesamten Twitter-Stream als Datenbankwerk nach § 87 a UrhG.

Wenn ein Tweet nicht geschützt ist, kommt es auf die Wirksamkeit der Rechteeinräumung durch die Nutzungsbedingungen gar nicht an. In diesem Fall ist der Text gemeinfrei und kann grundsätzlich von jedermann verwendet werden. Soweit eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit jedoch gegeben ist, stellt sich die Frage nach dem Umfang der Rechteeinräumung an den Tweets. Die Twitter-Nutzungsbedingungen (http://twitter.com/tos) regeln unter der Überschrift „Rechte des Benutzers“ welche Rechte an seinen Tweets der Nutzer überträgt.

Die Rechteeinräumung erfolgt nicht-exklusiv, gebührenfrei und weltweit und umfasst u.a. die Nutzung, Vervielfältigung und Bearbeitung der Inhalte in allen „jetzt bekannten oder später entwickelten Medien“. Auch eine Unterlizenzierung ist möglich. An wen eine solche Unterlizenzierung durch Twitter erfolgen darf, ist allerdings nur sehr vage beschrieben („… oder durch andere Unternehmen, Organisationen oder sonstige Partner von Twitter…“).

Die Formulierung legt nahe, dass eine Unterlizenzierung nicht nur an mit Twitter verbundene Unternehmen, sondern praktisch an alle Unternehmen gestattet ist. Eine Bestätigung dieser Auslegung findet sich in dem Satz: „Diese Lizenz autorisiert uns dazu, deine Tweets dem Rest der Welt verfügbar zu machen und andere das selbe tun zu lassen.“.

Unter der Überschrift „Grundbedingungen“ sichert sich Twitter ein umfassendes Recht zur Verwendung von Werbung: „Die Art und das Ausmaß der Werbung in den Services sind nicht beschränkt.“.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass Twitter keine Verantwortung für eingestellte Inhalte übernimmt und auch nicht verpflichtet ist, Inhalte zu löschen.

Die Wirksamkeit dieser Klauseln ist im Hinblick auf die deutsche Rechtsprechung, nach der bei Kenntnis des Plattformbetreibers auch eine Haftung für fremde Inhalte möglich ist, stark zu bezweifeln.

Zumal eine derart weite Haftungsfreistellung in AGB nach den §§ 305 ff. BGB ohnehin ausgeschlossen sein dürfte. Zumindest stellt Twitter unter dem Punkt „Urheberrecht“ klar, dass sie auf Hinweise auf angebliche Verstöße gegen das Urheberrecht reagieren werden. Im Folgenden wird das aufwändige Verfahren beschrieben, dem der Nutzer, der einen Verstoß gegen das Urheberrecht geltend machen will, zu folgen hat.

Der Datenschutz

Twitter stand in punkto Datenschutz bereits häufig in der Kritik. Einerseits im Hinblick auf die Datensicherheit und den Schutz vor Hackern (vgl. http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article8171570/Twitter-muss-beim-Datenschutz-nachbessern.html, http://www.datenschutzticker.de/index.php/2011/09/nbc-news-hacking-angriff-auf-twitter-account/), andererseits wegen der Weitergabe von Daten an Dritte (vgl. http://www.zeit.de/digital/datenschutz/2011-04/twitter-daten-firehose).

Problematisch ist auch, dass Twitter automatisch sehr umfangreiche „Protokolldaten“ aufzeichnet. Dies können Daten sein wie IP-Adresse, Browsertyp, aufgerufene Seiten, besuchte Seiten, Mobilfunkanbieter etc.. Ziel der Speicherung dieser Daten ist dabei wohl kaum die Verbesserung des Dienstes, sondern eher die Optimierung der Werbung oder die Weitergabe der Daten an Dritte.

Zu kritisieren ist außerdem, die Klausel „Unsere Standardeinstellung sieht vor, alle Informationen die du uns übermittelst öffentlich zu behandeln.“. Öffentliche Informationen werden dann sofort verbreitet. Nach den Nutzungsbedingungen könnten also nicht nur die Tweets, sondern auch Profilinformationen wie Wohnort oder Handynummer öffentlich sichtbar sein. Verhindern lässt sich dies laut Twitter mit manuellen Account-Einstellungen über: https://twitter.com/account/settings.

Twitter ist als eines der wenigen sozialen Netzwerke aus dem US-amerikanischen Raum nicht dem Safe Harbour Abkommen beigetreten. Dieses Abkommen zwischen der EU und den USA ermöglicht einen legalen Datentransfer in die USA unter Einhaltung eines Mindestmaßes an Datenschutz. Auch das zeigt, dass Twitter nicht versucht europäische Datenschutzprinzipien zu befolgen.

Fazit

Bei Twitter bestehen sowohl im Hinblick auf die Nutzungs- als auch auf die Datenschutzbestimmungen noch erhebliche Mängel. Auffällig ist dabei vor allem, dass die Bedingungen so gut wie gar nicht an das deutsche Recht angepasst wurden. Diese Vermutung unterstreicht auch die Klausel „Diese AGB’s und alle damit verbundenen Maßnahmen werden durch die Gesetze Kaliforniens geregelt, ohne Berücksichtigung eines möglichen Widerspruchs mit den Gesetzen des Landes des Nutzers.“.

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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden: Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke

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