Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 16. Teil geht es um die Frage, wann ein Foto urheberrechtlichen Schutz genießt.
Gem. § 11 UrhG schützt das Urheberrecht den Fotografen in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Foto und in dessen Nutzung. Durch den Schöpfungsakt, also die Herstellung eines Fotos, tritt automatisch ein urheberrechtlicher Schutz des Fotos zu Gunsten des Fotografen ein, sofern dieser als dessen Urheber angesehen werden kann. Eine spezielle Eintragung oder Anmeldung des Rechts an der Fotografie in einem Register oder bei einer sonstigen Stelle ist für die Entstehung des urheberrechtlichen Schutzes nicht erforderlich. Ebenso ist auch die Anbringung des Copyright-Zeichens für die Entstehung der Urheberrechte an einem Foto nicht notwendig, kann jedoch zu Beweiszwecken der Urheberschaft hilfreich sein.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob jede Fotografie durch das Urheberrecht geschützt wird. Das Urheberrecht nimmt eine Unterscheidung in Lichtbildwerke und Lichtbilder vor.
Neben Lichtbildwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG schützt das Urheberrecht im Rahmen der verwandten Schutzrechte gem. § 72 UrhG auch Lichtbilder. Als Lichtbilder sind generell jegliche Fotografien geschützt. Also auch solche, die die für die Einordnung als Lichtbildwerk erforderliche persönliche geistige Schöpfung nicht besitzen. Lichtbilder müssen demnach keine besondere Individualität aufweisen, so dass bereits die rein technische Leistung des Fotografen geschützt wird. Als Lichtbilder sind insbesondere „Schnappschüsse“ oder Gegenstandsfotos, die lediglich eine Vorlage naturgetreu wiedergeben sollen, zu werten. Hierzu gehören z.B. Fotos, die von Gegenständen erstellt werden, die über eBay verkauft werden sollen, da solche Fotos in der Regel einen rein abbildenden Charakter aufweisen.
Weiter schützt § 72 UrhG auch Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder erzeugt werden. Dazu gehören insbesondere Fotos aus einem Passbildautomaten und Satelliten- oder Luftbildaufnahmen.
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