Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 22. Teil geht es um das Urhebervertragsrecht.

Das Urheberrecht an einem Foto kann nicht als Ganzes auf einen Dritten übertragen werden. Es kann allerdings gem. § 28 Abs. 1 UrhG vererbt werden. Um seine Fotos zu verwerten und damit wirtschaftlich zu nutzen kann der Fotograf gem. § 31 Abs. 1 UrhG die Nutzungsrechte an seinen Fotos einem Dritten einräumen:

„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.“

Zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto schließt der Fotograf mit dem jeweiligen Verwerter (z.B. Agentur, Verlag oder Privatperson) einen Vertrag. Kommt es im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu Leistungsstörungen, sind grundsätzlich die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen je nach Art des Vertragstyps einschlägig.

Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande, wenn diese übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, also zum Ausdruck bringen, dass sie ins Geschäft kommen wollen. Häufig trifft man den Irrglauben an, dass ein bindender Vertrag nur dann vorliegt, wenn dieser schriftlich verfasst wurde. Ein Vertrag zwischen Fotografen und Auftraggeber kann sowohl in mündlicher oder schriftlicher Form zustande kommen. Darüber hinaus ist ein Vertragsschluss auch konkludent möglich. Ein konkludenter Vertragsschluss kommt dann zustande, wenn die Parteien sich zwar weder schriftlich noch mündlich über den Kauf eines bestimmten Fotos einigen, sich aber schlüssig verhalten. So kommt es zu einem konkludenten Vertragsschluss, wenn der Fotograf einige Fotos ungefragt einer Werbeagentur zuschickt und diese die Fotos im Rahmen ihrer Arbeit verwendet.

Je nach Inhalt des Vertrages kann es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag bzw. Vertrag eigener Art handeln.

Nur in bestimmten Fällen schreibt das Urhebervertragsrecht die Schriftform für den Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten vor (vgl. §§ 31a, 40 Abs. 1 UrhG). Dennoch ist es ratsam solche Verträge immer schriftlich zu fixieren. Kommt es zu Streitigkeiten über den Inhalt des Vertrages kann ein schriftlich geschlossener Vertrag zu Beweiszwecken unerlässlich sein.

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Weitere Teile unserer Serie zum Thema Foto- und Bildrecht finden Sie hier.