Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 30. Teil geht es um die Durchsetzung der Urheberrechte bei erfolgter Rechtsverletzung.
Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche können auch im Rahmen eines Klageverfahrens durchgesetzt werden. Das Klageverfahren ermöglicht insbesondere dann die Durchsetzung der Urheberrechte, wenn eine einstweilige Verfügung mangels Dringlichkeit abgelehnt wurde, weil der Zeitraum zwischen Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Antragsstellung zu lang war.
Die Klage muss der Rechteinhaber beim zuständigen Gericht in zweifacher Ausfertigung einreichen. Das Gericht schickt dem Beklagten dann eine Ausfertigung der Klageschrift zu und setzt eine in der Regel zweiwöchige Frist, in der der Beklagte eine sog. Verteidigungsanzeige abgeben kann, die durch einen Anwalt zu erfolgen hat. Lässt der Beklagte die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige erfolglos verstreichen, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil, in dem es den Beklagten entsprechend des Antrags des Klägers verurteilt ohne eine Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen. Allerdings hat der Beklagte noch die Möglichkeit gegen das Versäumnisurteil einen Einspruch einzulegen und Gründe vorzubringen, die ein Verstreichen der Frist entschuldigen.
Lässt der Beklagte dem Gericht durch seinen Anwalt eine Verteidigungsanzeige zukommen, hat er anschließend die Möglichkeit innerhalb einer meist zweiwöchigen Frist zu dem Klageantrag inhaltlich Stellung zu nehmen.
Anschließend setzt das Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung fest, in der die Sachvorträge der Parteien wiederholt und gegebenenfalls Vergleichsverhandlungen geführt werden, die zu einer vorzeitigen Beendigung des Klageverfahrens führen können. Reichen die Informationen aus den Sachvorträgen der Parteien dem Gericht zur Urteilsfindung nicht aus, so wird es einen zweiten Termin ansetzen, in dem es zur Beweisaufnahme kommt. Im Anschluss fällt das Gericht sein Urteil. Die Kosten des Gerichtsverfahrens hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu zahlen.
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