Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 31. Teil wird zunächst erläutert wie eine Abmahnung in der Regel aufgebaut ist und wer aktuell im Bereich der Fotografie verstärkt abmahnt.

Gerade bei Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen werden, ist die Zahl der Abmahnungen in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Da es im Internet zu zahlreichen Urheberrechtsverletzungen kommt gehen die Rechteinhaber inzwischen konsequenter dagegen vor und engagieren Firmen, die solche Urheberrechtsverletzungen aufspüren und Anwälte, die die entsprechenden Ansprüche geltend machen. Gerade auch im Bereich des sog. „Bilderklaus“ gehen die Rechteinhaber verstärkt gegen die Verletzer vor und mahnen diese ab.

Wie sieht eine Abmahnung inhaltlich aus?

Abmahnungen wegen unerlaubter Bildnutzung sind im Wesentlichen folgendermaßen aufgebaut:

Rechteinhaber und Rechtsverletzung

Zunächst erläutert die Kanzlei, für welchen Mandanten sie die Rechte vertritt. Im Anschluss wird die zu Last gelegte Urheberrechtsverletzung erläutert, in dem z.B. die Website benannt wird, auf der die unberechtigte Bildnutzung stattgefunden haben soll. Zu Beweiszwecken werden häufig Screenshots der betreffenden Website abgebildet, auf der das streitgegenständliche Foto zu sehen ist.

Nach der Beschreibung der Rechtsverletzung legt die abmahnende Kanzlei ausführlich dar, dass der von ihr vertretene Mandant der Urheber bzw. der Inhaber der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem betreffenden Foto sei.

Als Ergebnis wird die angeblich begangene Urheberrechtsverletzung festgestellt.

Unterlassungsanspruch

Aufgrund der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung macht die abmahnende Kanzlei u.a. einen Unterlassungsanspruch geltend, der bei den Abmahnungen in der Regel im Vordergrund steht. Hierzu fordert die Kanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer meist kurz bemessenen Frist. Dem Schreiben wird eine vorformulierte Unterlassungserklärung beilgelegt, die vom Abgemahnten unterschrieben zurückverlangt wird.

Beispiel:

„Zur Vorbereitung bzw. Ermöglichung einer abschließenden Klärung der vorliegenden Angelegenheit sind wir gehalten, zunächst den Anspruch unserer Mandantschaft auf Unterlassung geltend zu machen.

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte haben wir Sie aufzufordern, die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung unverzüglich, spätestens jedoch bis

Datum

ausgefüllt und unterzeichnet im Original – gegebenenfalls vorab per Fax zur Fristwahrung – an uns zurückzuleiten.“

Auskunftsanspruch

Darüber hinaus wird meist ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Mit dem Auskunftsanspruch wird insbesondere die Information darüber verlangt, wo das Bild herstammt und wie lange es insgesamt auf der Website öffentlich zugänglich war. Diese Informationen dienen der Kanzlei in der Regel im zweiten Schritt für die Berechnung des Schadensersatzes.

Beispiel:

„Ebenfalls bis zum oben genannten Zeitpunkt haben Sie uns außerdem gemäß §§ 101 UrhG, 242, 259, 260 BGB unter Vorlage entsprechender Belege detailliert und schriftlich Auskunft insbesondere über den Umfang der unlizenzierten Verwendung sowie die Herkunft des widerrechtlich verwendeten Bildmaterials zu erteilen.

Dabei haben Sie umfassende und geordnete Angaben zu machen:

  • ·         über den Zeitpunkt, zu dem das oben genannte Bildmaterial ins Internet eingestellt bzw. wieder entfernt wurde sowie
  • ·         über die Herkunft (Quelle) des von Ihnen vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Bildmaterials unserer Mandantschaft.“

Ersatzansprüche

In einem zweiten Schritt, nachdem die Auskunft über die Dauer der Bildnutzung erteilt ist, fordert die Kanzlei in aller Regel Schadensersatz für die rechtswidrige Verwendung des Bildes sowie die Kosten für die Abmahnung zu tragen. Dabei wird meist der Betrag zugrunde gelegt, der angeblich üblicherweise für die Lizenzierung des Bildes berechnet wird. Das alleine sind oftmals bereits mehrere hundert Euro pro Jahr für nur ein Foto. Wenn dann auch noch der Urheber nicht genannt worden ist, wird in der Regel deutlich mehr verlangt.

Wer mahnt im Bereich der Fotografie ab?

Inzwischen ist das Abmahnen von Urheberrechtsverstößen ein lukratives Geschäft für die Rechteinhaber und ihre Abmahnkanzleien geworden. Viele Anwälte spezialisieren sich auf die Abmahntätigkeit. Im Folgenden wird ein Überblick über die derzeit rege tätigen Abmahner und ihre Abmahnkanzleien gegeben. Selbstverständlich handelt es sich hierbei keineswegs um alle aktiven Abmahner und Abmahnkanzleien.

Aus unserer Tätigkeit sind uns aktuell Abmahnvorgänge der Kanzlei Waldorf Frommer aus München für die folgenden Rechteinhaber bekannt:

  • ·         Stockfood GmbH, Tumblinger Straße 32, 80337 München
  • ·         Getty Images International, 2nd Fl, Block 4, Bracken Business Park, Sandyford, Dublin 18, Irland
  • ·         Mauritius Images GmbH, Mühlenweg 18, 82481 Mittenwald
  • ·         LOOK Die Bildagentur der Fotografen, Müllerstraße 42, 80462 München
  • ·         Corbis GmbH, Kaistraße 2, 40221 Düsseldorf
  • ·         Masterfile GmbH, Schanzenstraße 20, 40549 Düsseldorf

Haben Sie Fragen zum Thema Fotorecht? Rufen Sie uns an! Unsere Spezialisten um Rechtsanwalt Christian Solmecke stehen Ihnen täglich zwischen 8-20 Uhr Rede und Antwort zum Thema. Tel: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit)

Weitere Teile unserer Serie zum Thema Foto- und Bildrecht finden Sie hier.