Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 34. Teil wird eine kleine Auswahl an aktuellen Urteilen zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Anfertigung und Verwendung von Fotos zusammenfassend dargestellt.
OLG Karlsruhe: Kein Gegendarstellungsanspruch für Günther Jauch nach Veröffentlichung einer Fotomontage – Urteil vom 11.03.2011; Az. 14 U 186/10
Der bekannte Moderator Günther Jauch, der sich gegen den Abdruck einer nicht autorisierten Fotomontage in einer Zeitschrift wehren wollte, unterlag vor dem OLG Karlsruhe. Das Gericht erklärte, dass eine Fotomontage grundsätzlich zwar einen Anspruch auf Gegendarstellung eröffnen könne. Dies gelte jedoch nur, sofern durch die Veröffentlichung des Bildes überhaupt eine Tatsachenbehauptung aufgestellt werde. Ob in der streitgegenständlichen Fotomontage eine entsprechende zu korrigierende Tatsachenbehauptung enthalten sei, brauche vorliegend aber nicht entschieden zu werden. Denn die beantragte Gegendarstellung habe sich nicht gegen eine aus der Abbildung abzuleitende Tatsachenbehauptung gewandt. Vielmehr sei es in dem Antrag allein um die technische Tatsache der Montage gegangen.
Darüber hinaus fehle es dem Moderator an einem berechtigten Interesse für eine Gegendarstellung, sofern er sich darauf berufe, grundsätzlich keine Privataufnahmen von sich zuzulassen. Denn von diesem Grundsatz habe er in der Vergangenheit mehrfach Ausnahmen gemacht und sich für Fotografien mit privatem Einschlag zur Verfügung gestellt.
OLG Köln: Darf Zeitung ohne Einwilligung mit einem Prominenten auf der Titelseite werben? – Urteil vom 22.02.2011 (Az. 15 U 133/10)
Das Oberlandesgericht Köln hat sich damit beschäftigt, ob ein Zeitungsverleger eine weitere Einwilligung benötigt, um ein zur Veröffentlichung auf der Titelseite freigegebenes Foto eines Schlagersängers auch zum Zwecke der Werbung benutzen zu dürfen. Das Oberlandesgericht Köln wies in der Berufungsinstanz die Klage des Schlagersängers ab. Hierzu stellten die Richter zunächst einmal fest, dass das Recht zur Erstveröffentlichung in der erstgenannten Wochenzeitung bestand, weil er nach den Feststellungen des Gerichtes in diese eingewilligt hat. Zumindest liege eine Einwilligung in konkludenter Form vor, weil der Schlagersänger der Veröffentlichung nicht nachträglich widersprochen habe.
Im vorliegenden Fall der Zustimmung zur Erstveröffentlichung ist das Recht auf Eigenwerbung – das mit zur Pressefreiheit gehört – in der Regel höher zu gewichten, als das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person nach Art. 1 Abs. 1 GG, 2 Abs. 1 GG. Anders sei das nur, wenn hiergegen ein berechtigtes Interesse des Prominenten im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG bestehe. Dies sei hier aber nicht ersichtlich.
KG Berlin: Zum Abdruck von Fotos des Lebensgefährten einer Prominenten – Urteil vom 13.01.2011; Az. 10 U 110/10
Das Berliner Kammergericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es zulässig ist, ein Portraitfoto des neuen Freundes einer bekannten Moderatorin zu veröffentlichen und über die Beziehung zu berichten, obwohl die beiden nicht gemeinsam öffentlich aufgetreten waren. Danach war die Frage von Bedeutung, ob es sich bei dem Portrait um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Dies wurde im Hinblick auf das Interesse daran, wer der Lebensgefährte der prominenten Moderatorin sei, bejaht. Ausdrücklich betonte das Gericht, dass es in dem vorliegenden Fall nicht auf ein gemeinsames Auftreten des Paares (Begleitsituation) sondern auf das Bestehen der Partnerbeziehung an sich ankomme. Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse bewertete das Gericht auch zugunsten der Beklagten, dass man bei dem verwendeten Portrait ein neutrales Archivfoto des Beklagten verwendet hatte.
Bei der Abwägung berücksichtigte das Kammergericht insbesondere auch, dass es sich bei dem Kläger um einen Abgeordneten des sächsischen Landtages handelt. Dieser unterhalte eine eigene Homepage, welche Angaben zu seiner Person inklusive Portraitfoto enthält. Insofern trat er bereits vor der Fotoveröffentlichung öffentlich in Erscheinung, was im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit seiner Privatsphäre berücksichtigt wurde.
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