Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im letzten Teil der Serie wird eine kleine Auswahl an aktuellen Urteilen zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Anfertigung und Verwendung von Fotos zusammenfassend dargestellt.
OLG Hamburg: Veröffentlichung eines Fotos von einem Prominenten in werbendem Artikel stellt Rechtsverletzung dar – Urteil vom 10.08.2010; Az. 7 U 130/09
Das Gericht hatte über die Veröffentlichung eines Prominentenfotos in der Zeitung „Bild am Sonntag“ zu entscheiden. In der Wochenzeitung war ein Foto von Gunter Sachs abgebildet. Das Foto zeigt den Prominenten auf einer Yacht sitzend und ein Exemplar der „Bild am Sonntag“ lesend. Offenbar war er unbemerkt fotografiert worden. Das unscharfe Foto hatte in einem ganzseitigen Artikel die Hälfte der Seite eingenommen. Der Text des Artikels drehe sich vorrangig darum, dass diese bekannte Person zu den Lesern der Wochenzeitung gehört. Das OLG sah das Persönlichkeitsrecht des Prominenten verletzt, obwohl es sich um eine Person mit einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handele. Hierbei wurde zum einen berücksichtigt dass der Abgebildete davon hatte ausgehen dürfen, unbeobachtet zu sein. Insbesondere wurde auch berücksichtigt, dass die Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Foto sich vor allem darin erschöpfte, dass der Prominente die „Bild am Sonntag“ liest. Diese Tatsache sei für die Allgemeinheit von geringer Bedeutung und für die Meinungsbildung nicht geeignet.
Nicht zuletzt aufgrund der Bekanntheit des Klägers sei eine Lizenz in Höhe von 50.000 € durchaus angemessen, befand das OLG. Hinzu käme, dass die werbende Berichterstattung auch ganzseitig in der Zeitung platziert wurde und so die Aufmerksamkeit besonders vieler Leser erregen konnte. Entscheidend für die Lizenzgebühr war auch die Tatsache, dass die Zeitung über eine besonders hohe Auflage verfügt.
OLG Karlsruhe: Fotoveröffentlichung im negativen Kontext eröffnet nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld – Urteil vom 25.11.2009; Az. 6 U 54/09
In einem Zeitschriftenartikel über Wohlstand waren verschiedene Arten von Reichen charakterisiert worden. Der Artikel kategorisierte die „Reichen“ in drei Gruppen: die Unauffälligen, die Unersättlichen und schließlich die Exaltierten. Diese letzte Gruppe, so der Artikel, zeichne sich dadurch aus, dass sie ihr Geld zeige und Wert darauf lege, als Reiche erkannt zu werden. Diese Gruppe mache zwar nur 10 % der „Reichen“ in Deutschland aus, präge in der öffentlichen Wahrnehmung aber das Image der Reichen. Der Artikel war unter anderem mit einem Foto illustriert, welches die Klägerin in auffälliger, eleganter Kleidung, Sonnenbrille und mit auffälligem Schmuck auf einem Pferderennen zeigt. Der Untertitel des Bildes lautete: „Seltene Show. Eine Minderheit der Deutschen Reichen zeigt den eigenen Wohlstand so offensiv wie hier beim Pferderennen in Iffezheim.“
Das OLG Karlsruhe gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück. Damit verneinten die Richter jeglichen Schmerzensgeldanspruch. Zwar stellten auch die Oberlandesrichter eine Persönlichkeitsverletzung fest, die nicht in der Veröffentlichung des Bildes an sich sondern im Zusammenhang mit dem Inhalt des Artikels entstehe. Denn dem Leser dränge sich auf, die Abbildung der Klägerin als Beispiel für die dort negativ dargestellte Gesellschaftsgruppe zu verstehen.
Das OLG sprach dem Eingriff jedoch die für einen Schmerzensgeldanspruch erforderliche Intensität ab. Hierbei berücksichtigte das Gericht zum einen, dass die Klägerin aufgrund der Sonnenbrille auf dem Foto schlecht zu erkennen sei und wohl nur von ihr bekannten Personen wiedererkannt werden würde. Die große Auflage der Zeitschrift wirke sich daher nicht auf die Intensität des Eingriffs aus. Zum anderen habe die Klägerin der Verwendung der Fotos grundsätzlich zugestimmt. Auch sei sie auf dem Foto durchaus vorteilhaft und attraktiv abgebildet. Das Foto zeige die Klägerin zudem nicht in ihrer Privat- geschweige den ihrer Intimsphäre. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erschöpfe sich in dem Zusammenhang zwischen dem Bild und dem Artikel. Diesem fahrlässigen Verstoß sei durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in ausreichender Weise begegnet worden.
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