Wissen Sie, wie oft Ihre Kinder im Internet unterwegs sind? Wissen Sie, was sie dort treiben? Wissen Sie, was die (rechtlichen) Folgen eines von Ihnen als unbedenklich angesehenen Handelns ihres Nachwuchses sein können?
Das Netz ist kein “rechtsfreier Raum“, in dem die Gesetze der normalen Welt nicht gelten. Diese Serie soll Eltern daher auf verschiedene problembehaftete Fallkreise aufmerksam machen.
Abofallen – Das Problem
Der in der medialen Berichterstattung (neben dem Filesharing) wohl am breitesten diskutierte Problemkreis ist der der “Abofallen“. Dieser Begriff hat sich mittlerweile auch im juristischen Alltag etabliert. Er beschreibt ein vom Nutzer nicht bewusst (als solches) abgeschlossenes entgeltliches Dauerschuldverhältnis mit dem Anbieter einer Internetseite.
Was sind Abofallen eigentlich?
Der Nutzer eines (Internet-)Angebots geht ein Vertragsverhältnis mit dem Anbieter ein, da jener davon ausgeht, dass die auf der Internetseite angebotenen Leistungen kostenlos sind. In der Regel handelt es sich nämlich um Informationen, die auf anderen Seiten tatsächlich kostenlos verfügbar sind (Gratissoftware, Routenplaner, Ahnenforschung, Intelligenztests sind klassische Beispiele). Teilweise werden jedoch auch die Leistungen selbst als besonderer Köder verwendet – so werden dann etwa Sofortgewinne oder Gratis-SMS versprochen. Schließlich werden zum Teil auch Dinge angeboten, die gerade bei der Jugend besonders “hip“ sind und daher einen hohen “Kundenstrom“ erwarten lassen; hier ist beispielsweise an Klingeltöne oder Handy-Apps zu denken.
Der Masche der Seitenbetreiber fallen aber nicht nur Minderjährige zum Opfer, sondern auch durchschnittliche Verbraucher – nach einer Studie des Infas-Instituts „binnen zwei Jahren 5,4 Millionen Deutsche“ (Bericht auf spiegel.de). Im Einzelfall können Jugendliche und Kinder aber ein besonders leicht zu manipulierendes Ziel darstellen.
Vor der Möglichkeit der Nutzung des Angebots wird der Nutzer gebeten, sich unter Angabe seiner persönlichen Daten auf der Seite anzumelden. Dass der Nutzer mit dieser Handlung in die Kostenfalle des Seitenbetreibers tritt, ist ihm nicht bewusst. Er glaubt vielmehr immer noch an die Unentgeltlichkeit der Seite.
Tatsächlich sind die Leistungen der Abofallen-Betreiber jedoch alles andere als das. Der Nutzer kann dies unter normalen Umständen nicht erahnen, da die Gebühren des konkreten Angebots eben nicht transparent und deutlich gestaltet auf der Seite angegeben werden (so schreibt es geltendes Recht etwa in der Preisangabenverordnung vor, siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2008, Az. 6 U 187/07).
Die Kostenpflichtigkeit wird lediglich an versteckter Stelle in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Seitenbetreibers, die der Nutzer bei Vertragsschluss akzeptiert bzw. akzeptieren muss, festgehalten. Hier wird sodann fixiert, dass der Nutzer sich verpflichtet, über einen festgelegten Zeitraum (oftmals zwei Jahre) einen festgelegten Betrag (in schöner Regelmäßigkeit 96 Euro pro Jahr) an den Anbieter zu zahlen habe – über die gesamte Vertragslaufzeit wären in unserem Beispiel also Kosten in Höhe von 192 Euro fällig.
Drohung mit SCHUFA-Eintrag und Inkasso
Weigern sich die Opfer diese Beträge zu begleichen, bauen die Seitenbetreiber in der Regel eine heftige Drohkulisse zu Lasten der Opfer auf: Sie schalten Anwälte und/oder Inkassounternehmen ein, die mit Mahnungen, SCHUFA-Einträgen oder schließlich einem Prozess vor Gericht drohen und die offenen Rechnungsbeträge eintreiben sollen. Die beteiligten Parteien gehen dabei oftmals organisiert vor und sind untereinander bestens vernetzt – so haben sich in den letzten Jahren richtige Abofallen-Banden zusammengeschlossen, die systematisch gegen die Opfer vorgehen.
Doch sind die Forderungen der Abofallen-Betreiber berechtigt? Die rechtliche Beurteilung finden Sie in der nächsten Folge unserer Serie.