Internetstrafrecht – Teil 9: Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Internetstrafrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet.
Zunehmend wird das Medium Internet aufgrund rasanter Fortentwicklung der Informationstechnologie zur Begehung von Straftaten genutzt. Immer mehr Computer werden zur Erfassung von Daten und Informationen eingesetzt, was sich von den Kriminellen zu Nutze gemacht wird. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Angreifer zur Verantwortung gezogen werden können, wird in dieser Serie dargestellt.
Im heutigen 9. Teil geht es um die Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§268 StGB).
Die meisten LKWs und Busse im Berufsleben sind mit sog. Fahrtenschreibern/Tachographen (volksmündlich ´Black Box´) ausgestattet, um die Lenk- und Ruhezeit, gefahrene Kilometer und Geschwindigkeit der Berufsfahrer zu kontrollieren. Ein beachtlicher Teil dieser Fahrer versucht, die Lenkzeit ´auszudehnen´, indem sie die Tachographen manipulieren.
Dieses Verhalten wird aber strafrechtlich beanstandet, der Gesetzgeber hat dafür den § 268 StGB geschaffen.
Was regelt dieses Gesetz und wozu ist es da?
Die Bestimmung des §268 StGB dient der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen; die Norm stellt dabei aber nur das Inverkehrbringen manipulierter technischer Aufzeichnungen unter Strafe.
Was sind technische Aufzeichnungen?
Eine Erklärung findet man direkt im Gesetz, nämlich bei §268 Abs. 2 StGB.
Demnach sind Aufzeichnungen solche Darstellungen (von Daten, Werten, Zuständen oder Geschehensabläufen), bei denen die Information in einer selbstständig verkörperten und dauerhaft vom Gerät abtrennbaren Sache enthalten ist.
Für diese Definition ist auch wichtig, dass der Darstellungsvorgang durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig im Sinne der Automation bewirkt wird; d.h. menschliche Mitwirkung bei der Herstellung solcher technischer Aufzeichnungen – fast – gänzlich ausgeschlossen bleibt. Beispiele für eine (nur teilweise) selbsttätige Aufzeichnung sind Röntgenuntersuchungen, Geschwindigkeitsmessgeräte, Fahrtschreiberschaublätter oder Verkehrsüberwachungskameras; dazu gehören aber nicht z.B. der Kilometerstand eines Tachometers, Fotokopien, Fotografien und Filme.
Die Aufzeichnung muss ihr Bezugsobjekt – allgemein oder für Eingeweihte – erkennen lassen und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt sein, wie etwa Strom- und Gaszähler für die Gebührenberechnung.
Wie kann man sich nun strafbar machen?
Nach geltendem Recht ist die Fälschung technischer Aufzeichnungen strafbewehrt, wenn der Täter die Aufzeichnungen (sei es durch Nachahmung oder Verfälschung) und/oder der Einwirkung auf den Aufzeichnungsprozess manipuliert, also verändert und damit den Anschein erweckt, die technische Aufzeichnung sei das Ergebnis eines unbeeinflussten automatischen Vorganges.
Wie ist das bei den LKW-Fahrern?
Wenn der Fahrer das Uhrwerk des Tachographen derart beeinflusst, dass die Tachoscheiben nicht das der Wahrheit entsprechende Resultat bezüglich der Lenk-, Arbeits-, Bereitschafts- und Ruhezeiten widerspiegeln, dann macht er sich strafbar. Anders ausgedrückt: wenn er den Tacho so manipuliert, dass er Fahrtzeiten anzeigt, die in Wirklichkeit viel länger waren, dann hat der Fahrer ein Problem.
Anders sieht es aus, wenn der Fahrer die Tachoscheiben einfach austauscht und mit einem falschen oder anderen Namen versieht, da hierdurch nicht auf den Aufzeichnungsvorgang selbst eingewirkt wird. Eine Strafbarkeit nach §268 StGB fällt dann weg. Dafür können aber dann andere Straftatbestände einschlägig sein, der Fahrer ist also nicht einfach so aus dem Schneider.
Was das Gesetz noch regelt:
Erforderlich ist bei §268 StGB ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr, d.h. heißt, der Täter muss vorsätzlich aktiv werden. Und auch der bloße Versuch des Delikts ist auch mit Strafe bedroht (§268 StGB).
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Weitere Teile der Serie sind hier zu finden: Internetstrafrecht