Ab dem 01. Oktober 2021 tritt eine Gesetzesverschärfung in Kraft, mit der Nachstellungen effektiver bekämpft und Cyberstalking besser erfasst werden soll. Wer einer anderen Person regelmäßig auflauert oder sie wiederholt belästigt, landet künftig schneller vor Gericht als bisher. Ziel der Gesetzesverschärfung ist es, die Rechte der Opfer besser und einfacher durchzusetzen und das Gesetz den technischen Fortschritten anzupassen.

Am 17. August 2021 wurde eine Änderung des Strafgesetzbuches zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und besserer Erfassung von Cyberstalking beschlossen (Zum Gesetzestext). Am 01. Oktober treten diese Änderungen nun in Kraft. Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung hatte gezeigt, dass die bisherige Fassung des § 238 StGB, der den Nachstellungstatbestand regelt, in der Strafverfolgungspraxis für große Probleme sorgt. Außerdem bestehe aufgrund des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Zunahme des Cyberstalkings ein gesetzlicher Anpassungsbedarf.

Aus „beharrlich“ und „schwerwiegend“ wird „wiederholt“ und „nicht unerheblich“

Der Tatbestand des Stalkings ist in § 238 StGB geregelt. Danach droht Tätern, die einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellen, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Das Gesetz nennt konkret fünf strafbare Handlungen, wie beispielsweise das beharrliche Aufsuchen räumlicher Nähe der Person (Absatz 1 Nummer 1) oder den beharrlichen Versuch, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu dieser Person herzustellen (Absatz 1 Nummer 2).

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

In der Strafverfolgungspraxis hatte die Norm zu erheblichen Problemen geführt. Gerade die Tatbestandsmerkmale „beharrlich“ und „schwerwiegend“ stellen hohe Anforderungen an ein strafbares Verhalten. Täter mussten nämlich ein beharrliches Nachstellungsverhalten an den Tag legen, welches das Leben des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt. Diese Hürden wurden im Evaluierungsbericht der Bundesregierung als zu hoch bewertet. Aus diesem Grund wurde der Begriff „beharrlich“ durch den Begriff „wiederholt“ und das Merkmal „schwerwiegend“ durch das Merkmal „nicht unerheblich“ ersetzt.

Damit wird die Strafbarkeitsschwelle bei Nachstellungen herabgesetzt, weil künftig niedrigere Anforderungen an das Verhalten der Täter gestellt werden. Das Merkmal „beharrlich“ verlangte bisher eine besondere Hartnäckigkeit des Täters. Künftig muss es nur noch „wiederholt“ sein. Wie viele Wiederholungen eines strafbaren Verhaltens es bedarf, ist allerdings nicht ausdrücklich geregelt, sondern vom Einzelfall abhängig. Bei schwerer wiegenden Einzelhandlungen kann schon eine geringe einstellige Anzahl von Wiederholungen ausreichend für eine Strafbarkeit sein.

Künftig muss auch keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers vorliegen. Das war immer dann der Fall, wenn das Opfer zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, wie beispielsweise der Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes. Ausreichend ist es künftig, wenn die Nachstellung das Leben des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt. Davon sind beispielsweise Fälle erfasst, in denen das Opfer aufgrund einer länger andauernden Vielzahl von unerwünschten Anrufen oder aufgrund einzelner bedrohlicher Anrufe des Täters seine Telefonnummer wechselt. Solche Fälle sind aktuell nicht von dem Merkmal „schwerwiegend“ erfasst.

Neben den künftig geringeren Anforderungen an das strafbare Täterverhalten passt sich der Gesetzgeber auch dem technischen Fortschritt an.

Straftatbestand um Cyberstalking erweitert

Stalking im Internet ist bereits jetzt schon strafbar. Allerdings wurde das Problemfeld Cyberstalking in der Vergangenheit immer größer. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert. Einzelne Fälle von Cyberstalking sind künftig explizit in den Wortlaut des Gesetzes aufgenommen. Der in § 238 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 StGB enthaltene Katalog der Tathandlungen wurde um spezifische Vorgehensweisen des Cyberstalkings erweitert (Nummer 5 bis 7).

Sie haben eine Pressefrage an uns?

Kontaktieren Sie unsere Presseabteilung. Wir sind für Journalistinnen und Journalisten aller Medien jederzeit schnell erreichbar und äußern uns zeitnah, fundiert und verständlich.

Ausdrücklich erfasst sind ab Oktober Fälle, in denen der Täter sich durch schlichtes Erraten von Passwörtern, durch Einsatz von Hacking-Methoden oder sogenannter Stalkingware unbefugten Zugang zu Daten des Opfers verschafft, um ihm damit zu schaden. Mithilfe von Stalking-Apps gelingt es Tätern unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zuzugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. Dies ist künftig nach § 238 Absatz 1 Nummer 5 StGB strafbar.

Außerdem werden Konstellationen erfasst, in denen der Täter eine oder mehrere Abbildungen des Opfers oder ihm nahestehender Personen verbreitet oder öffentlich zugänglich macht. Besonders drastische Folgen für die Betroffenen kann dabei die Veröffentlichung intimer Aufnahmen haben. Dies hat in der Vergangenheit nicht selten zu Suizidversuchen bei Opfern geführt.

Zudem sind Fälle ins Gesetz aufgenommen, in denen Täter die Identität ihres Opfers vortäuschen und in sozialen Medien Konten anlegen, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen oder etwa unter dem Namen des Opfers mit Dritten in sexualisierter Sprache kommunizieren.

Fünf Jahre Haft für besonders schwere Stalking-Fälle

Der Strafrahmen soll sich künftig nicht ändern. Er sieht weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Allerdings kann in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. Hierzu zählen unter anderem Fälle, in denen durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers oder eines Angehörigen des Opfers verursacht worden ist. Auch erfasst werden Fälle, in denen dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten nachgestellt wird oder der Täter ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist. Zudem soll es als besonders schwerer Fall gelten, wenn der Täter über 21 Jahre und das Oper unter 16 Jahre alt ist.

Der Gesetzgeber hält es zugunsten der Opfer und auch des allgemeinen Vertrauens in den Rechtsstaat geboten, strafrechtlichen Schutz schon vor einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Lebensgestaltung zu gewährleisten. Opfer von Stalking erleiden häufig langwidrige psychische Schäden, die sie in ihrem Alltag stark beeinträchtigen können. Mit der Gesetzesverschärfung zeigt der Gesetzgeber jetzt einmal mehr, dass er die Entwicklungen, die mit der fortschreitenden Digitalisierung einhergehen, erkennt, und strafrechtlichen Schutz auch im Internet stärkt. Ob diese Maßnahmen allein ausreichend sind, um Opfer besser zu schützen, wird sich zeigen.

Das Expertenteam von WBS steht Ihnen bei Fragen rund um das Thema Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte im Netz gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns bei Beratungsbedarf jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit).

lrö