Jeder Zahnarzt freut sich über zufriedene Patienten. Noch erfreulicher ist es, wenn dies auch nach außen kundgetan wird, z.B. in Form von Gästebucheinträgen auf der Praxishomepage. Denn Patientenzufriedenheit ist das Resultat positiver Erfahrungen, die das Bild einer Zahnarztpraxis positiv beeinflussen können.
Jedoch ist auch hierbei Vorsicht geboten. Zwar ist nach der Neufassung des § 11 des Heilmittelwerbegesetzes die Werbung mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen nur dann untersagt, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt, bzw. die Wiedergabe von Krankheitsgeschichten durch ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann. Allerdings muss sich der Zahnarzt die positiven Stellungnahmen seiner Patienten hinsichtlich der beworbenen Heilmittel zurechnen lassen, auch wenn er auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann. Das Problem ist, dass unabhängige Äußerungen Dritter im Allgemeinen höher bewertet werden, als die eigenen Aussagen des Werbenden. Äußern sich Patienten positiv über ein Heilmittel oder Behandlungsverfahren, erweckt dies stets den Eindruck, dass dies besonders empfehlenswert und vertrauenswürdig sei. Der potentielle Patient als Werbeadressat verfügt jedoch weder über die notwendige Kompetenz, um das Urteil des lobenden Patienten in medizinischer Hinsicht richtig einzuschätzen. Noch ist es ihm möglich, dessen Aussage in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Dadurch birgt die Werbung mit Kundenäußerungen und Erfahrungsberichten ein erhebliches Irreführungs- und Beeinflussungspotenzial sowie die Gefahr einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung. Daher sollten lobende Patientenaussagen und Erfahrungsberichte, die sich auf ein bestimmtes Behandlungsverfahren oder ein bestimmtes Heilmittel beziehen, nicht nach außen getragen werden.
Unerheblich ist, ob ein Zahnarzt selbst mit Äußerungen seiner Patienten im Rahmen eines Forums oder Gästebuchs wirbt, oder dies mittelbar, z.B. durch einen Hyperlink oder Werbebanner auf seiner Praxishomepage erfolgt. Denn auch in diesem Fall macht sich der Zahnarzt die Äußerungen zu Eigen und muss diese wettbewerbsrechtlich in vollem Umfang vertreten. Das hat das Landgericht Duisburg in seinem Urteil vom 21.03.2012 entschieden (Az.: 25 O 54/11). In dem der Entscheidung zugrundeliegende Fall, veröffentlichte eine Dentalhandelsgesellschaft auf ihrer Homepage ein Werbebanner eines Kundenbewertungsanbieters. Mit einem Klick auf dieses Werbebanner wurde der Werbeadressat automatisch auf die Homepage des Kundenbewertungsanbieters weitergeleitet. Dort konnten Bewertungen der Dentalhandelsgesellschaft eingesehen werden. Nach Ansicht des Landgerichts Duisburg ist dies allein rechtlich noch nicht zu beanstanden. Allerdings wurden in dem zugrundeliegenden Fall lediglich positive Kundenbewertungen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen wurden, entsprechend den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsportals, zunächst einer intensiven Prüfung unterzogen. Eine vollumfängliche Freischaltung dieser erfolgte auch anschließend nicht in jedem Fall. Das Gericht befand diese Art von Werbung als irreführend, da nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht wurden. Von einem Bewertungsportal werde grundsätzlich erwartet, dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter vollständig wiedergegeben sind.
Auch die Werbung mit Krankengeschichten bzw. Hinweisen darauf ist aufgrund des hohen Suggestions- und Irreführungspotentials nach dem Heilmittelwerbegesetz untersagt. Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher, als medizinischer Laie, befürchtet, die geschilderten Krankheitssymptome bei sich selbst zu erkennen, und dadurch veranlasst wird die eigenen Beschwerden mit dem beworbenen Produkt zu behandeln, anstatt sich einem Arzt anzuvertrauen.
Auch wenn im Zuge der Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes die Regelungen zur Werbung mit Äußerungen Dritter sowie der Wiedergabe von Krankheitsgeschichten gelockert wurden, wird die Vorschrift für Zahnärzte nicht klarer. Denn die Frage, wann eine Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann oder die Werbung in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt, wird vom Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Wie so oft im Wettbewerbsrecht, handelt es sich auch hier um sogenannte unbestimmte, durch das Gesetz nicht näher definierte, Rechtsbegriffe. Deren konkrete Ausfüllung wird daher letztlich der Rechtsprechung vorbehalten bleiben.
Die Erstveröffentlichung dieses Beitrags erfolgte in der DZW unter www.dzw.de