Der Versuch, sein Liebesglück, über eine Partnerbörse zu finden, kann gewaltig nach hinten losgehen. Besonders tragisch wird die Sache für den enttäuschten Single dann, wenn er den Partnervermittlungsvertrag rückabwickeln möchte, jedoch auf den hohen Kosten sitzen bleibt. Der BGH hat nun die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Wer einen Vertrag mit einem Partnervermittlungsinstitut schnell kündigt, bekommt das Geld für nicht erbrachte Leistungen zurück.

Die Glück für Zwei GmbH wirbt auf ihrer Website mit einer zuverlässigen Partnervermittlung mit über 20 Jahren Erfahrung. Das wird die Klägerin in dem am 06.05.2021 entschiedenen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Glück für Zwei GmbH nicht bestätigen können.

Nach Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags hat sie nicht nur vergeblich auf ihr Liebesglück gewartet, sondern auch noch eine Menge Geld verloren. Damit war ein Partnervermittlungsvertrag und dessen Widerrufsmöglichkeit einmal mehr Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH entschied nun, dass Kunden ihr Widerrufsrecht nicht dadurch verlieren, dass die Partnervermittlungsagentur die geschuldete Anzahl von Partnervorschlägen zusammenstellt, ohne sie dem Kunden bereits überlassen zu haben, auch wenn allein dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als „Hauptleistung“ bestimmt ist. Zudem sei der Wertersatzanspruch der Partnervermittlungsagentur nach dem Widerruf, von Ausnahmen abgesehen, zeitanteilig zu berechnen (III ZR 169/20).

Im vergangenen Oktober 2020 bereits fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf diesem Gebiet eine spannende Entscheidung zur Dating-Plattform Parship.

Zum Hintergrund des Verfahrens

Die klagende Kundin schloss am 28. Mai 2018 in ihrer Wohnung im Verlauf des Besuchs eines Vertreters der beklagten Partnervermittlungsagentur einen Partnervermittlungsvertrag mit der Glück für Zwei GmbH. In den Vertragsunterlagen ist unter anderem bestimmt, dass die Beklagte als „Hauptleistung“ spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsabschluss 21 Partnervorschläge (Partnerdepot) zusammenstelle. Hierauf sollten 90 % und auf die „Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ 10% des Honorars entfallen. Zeitgleich mit dem Vermittlungsvertrag trafen die Parteien in einem gesonderten Formular eine „Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechtes“ nach § 627 BGB. Die Klägerin wurde in dem Vertrag über ihr Widerrufsrecht belehrt, unterzeichnete darin aber auch eine Erklärung, sie wünsche ausdrücklich, dass die Beklagte mit ihrer Dienstleistung aus dem Partnervermittlungsvertrag sofort beginne. Zudem sei ihr bewusst, dass sie ihr Widerrufsrecht verliere, wenn der Vertrag seitens der Beklagten vollständig erfüllt sei.

Am 29. Mai 2018 zahlte die Kundin der Glück für Zwei GmbH das Honorar für die Partnervermittlung in Höhe von 8330 Euro. Am selben Tag übermittelte die Glück für Zwei GmbH der Kundin drei Kontakte als Partnervorschläge. Diese sagten der Verbraucherin jedoch nicht zu. Am 4. Juni 2018 gab sie daher eine Erklärung mit dem Wortlaut „Kündigung“ gegenüber der Glück für zwei GmbH ab. Diese ist als ordnungsgemäße Widerrufserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen auszulegen. Unmittelbar nach ihrer Widerrufserklärung erhielt die Kundin 17 weitere Kontaktvorschläge.

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Hat die Glück für Zwei GmbH ihre vollständige Dienstleistung erbracht?

Gestritten wird nun darüber, ob das Widerrufsrecht der Kundin bereits erloschen ist.

In § 356 Abs. 4 S. 1 BGB heißt es:

„ Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.“

Die Kundin wurde im Vertrag darüber aufgeklärt, dass die Glück für Zwei GmbH noch während der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginne und ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlöschen könne. Hier gab die Kundin auch ihr Einverständnis. Offen bleibt aber die Frage, ob die Glück für Zwei GmbH bis zum 4. Juni 2018 bereits die vollständige Dienstleistung als Voraussetzung für den Verlust des Widerrufsrechts erbrachte. Wird durch die Erstellung des Partnerdepots ohne die Übermittlung aller Partnervorschläge bereits die vollständige Dienstleistung erbracht?

OLG Köln billigte Kundin anteiligen Rückzahlungsanspruch zu

Das Landgericht Aachen wies die auf Rückzahlung von 8.330 € gerichtete Klage der Kundin infolge ihres Widerrufs ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Oberlandesgericht die Glück für Zwei GmbH unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 7.139 €. Das Widerrufsrecht sei zwar nicht erloschen. Die Glück für Zwei GmbH habe mit der Erstellung des Partnerdepots noch nicht die vollständige Dienstleistung erbracht. Denn hierauf entfielen nur 90 % des zu zahlenden Honorars. Die restlichen 10 % fielen für die Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots, also den Versand der weiteren Partnervorschläge an.

Die Kundin müsse sich allerdings Wertersatz anrechnen lassen. Sie habe zum Zeitpunkt ihres Widerrufs schließlich schon drei der insgesamt 21 geschuldeten Partnervorschläge erhalten. Für die Inanspruchnahme dieser Leistung schulde die Kundin Wertersatz, der mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für die Partnervermittlung verrechnet werden müsse. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Glück für zwei GmbH nun die Wiederherstellung des für sie vorteilhaften landgerichtlichen Urteils.

Ob die Kundin weiterhin auf ihren zumindest anteiligen Anspruch auf Rückzahlung gegen die Glück für Zwei GmbH bestehen kann, hat nun der BGH entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH hat die Verurteilung zur Rückzahlung von 7.139 € gerichtete Revision zurückgewiesen. 

Die Kundin könne den Großteil des an die Glück für Zwei GmbH geleisteten Betrags zurückverlangen. Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB seien im Falle des wirksamen Widerrufs eines Verbrauchervertrags die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Parteien hätten einen widerruflichen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB i.V.m. § 310 Abs. 3 BGB außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) geschlossen. Der von der KUndin erklärte Widerruf war wirksam, so der BGH.

Das Widerrufsrecht der Kundin sei auch nicht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB ausgeschlossen, weil die Partnervermittlungsagentur zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung ihre Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht habe. Dies hätte erfordert, so die Karlsruher Richter, dass sie jedenfalls ihre Hauptleistungspflicht vollständig erfüllt hätte. Für die Auslegung, welche Pflichten Hauptleistungspflichten sind, sei entscheidend, worauf es der einen oder der anderen Partei in hohem Grade ankam, was sie unter allen Umständen erlangen wolle.

Nach diesen Maßstäben habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, dass die Glück für Zwei GmbH ihre Leistung vollständig erbracht habe. Die Erstellung des Partnerdepots sei nicht (ausschließliche) Hauptleistungspflicht der Agentur. Vielmehr sei für den Kunden allein die Zusendung der ausführlichen Partnervorschläge mit Namen und Kontaktdaten von Bedeutung. Diese Leistung habe die Vermittlungsagentur zum Zeitpunkt des Widerrufs nur zu einem geringen Teil erbracht. Darüber hinaus sei der Kunde auch darauf angewiesen, dass die Partnervorschläge zu dem Zeitpunkt, zu dem er sie zu einer Kontaktanbahnung nutze, noch aktuell und bis dahin gegebenenfalls ergänzt und aktualisiert worden seien.

Für ein anderes Verständnis könne sich die Glück für Zwei GmbH nicht auf ihre AGB berufen, nach denen die „Hauptleistung“ (allein) in der Erstellung eines 21 Partnervorschläge umfassenden Partnerdepots liege. Diese Bestimmung sei nach Überzeugung des BGH gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Durch AGB könne der Vertragsgegenstand nicht verändert werden.

Der Gegenanspruch der Glück für Zwei GmbH auf Wertersatz für die von ihr erbrachten Leistungen aus § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB sei jedenfalls geringer als der Betrag, den das Berufungsgericht von der Klageforderung abgezogen habe. Für die Berechnung dieses Wertersatzes sei die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, weil das Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 und § 355 Abs. 1 BGB sowie seine Rechtsfolgen auf der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher beruhen. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 sei auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen. Daraus ergebe sich kein Anspruch der Glück für Zwei GmbH, der 1.191 € übersteige. Eine Ausnahme von einer zeitanteiligen Berechnung gelte nur, wenn der geschlossene Vertrag ausdrücklich vorsehe, dass eine oder mehrere der Leistungen gleich zu Beginn der Vertragsausführung vollständig und gesondert zu einem getrennt zu zahlenden Preis erbracht würden. Ein solcher Ausnahmefall liege im Falle der Kundin jedoch nicht vor. 

tsp/mle