Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 14.07.2011 (Az. 10 A 5452/10) ergibt sich, dass die Angabe der überwachten Plätze im Internet nicht ausreicht. Hierdurch wird das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Anders ist das bei der Überwachung des fließenden Verkehrs.

In Hannover sind insgesamt etwas über 70 Kameras zur Beobachtung installiert, die grundsätzlich auch geeignet sind, die Aufnahmen zu speichern. Der Kläger hat sich insbesondere mit dem Bedenken gegen die Videoüberwachung gewandt, die Beobachtung erfolge nicht offen, wie es vom Gesetz gefordert sei. Die Polizeidirektion Hannover ist dem mit dem Vortrag entgegengetreten, sie verstecke die Kameras nicht. Sie habe die Allgemeinheit durch Pressearbeit über die Videoüberwachung aufgeklärt. Im Internet könne sich jedermann über die Standorte der Kameras informieren. Dort sei auch erkennbar, welche Kamera jeweils gerade aktiviert sei.

Dies reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Eine Videoüberwachung sei nach § 32 Abs. 3 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur als „offene“ Beobachtung zulässig. Diese Offenheit werde durch die Information im Internet nicht gewährleistet. Der Betroffene müsse vielmehr im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich einer Beobachtung unterliege. Z. B. bei Kameras in großer Höhe an Hochhäusern sei eine Erkennbarkeit der Beobachtung nicht gegeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe.

Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Quelle:

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 14.07.2011