Wer im Online-Handel ein Notebook erwirbt hat als Verbraucher ein Widerrufsrecht. Dies gilt nach Auffassung des OLG Brandenburg selbst dann, wenn ein Macbook Pro aus vorgegebenen Standardoptionen individuell konfiguriert und zusammengebaut wurde.

Der Online-Kauf von Elektronikprodukten, insbesondere von Laptops und Notebooks, ist heutzutage gängige Praxis. Oft haben Käufer die Möglichkeit, das gewünschte Gerät individuell zu konfigurieren – sei es durch die Wahl eines leistungsfähigeren Prozessors, mehr Arbeitsspeicher oder einer größeren Festplatte. Doch was passiert, wenn das so konfigurierte Gerät bei Ankunft nicht den Erwartungen entspricht? Haben Käufer dann noch das Recht, den Kaufvertrag zu widerrufen?

Im konkreten Fall ging es um einen Käufer, der ein Apple MacBook Pro über eBay bestellt hatte. Der Kaufpreis: stolze 7.049 Euro. Bei der Bestellung konnte er die persönliche Konfiguration des Geräts in einem Drop-Down-Menü auswählen. So konnte er zwischen Prozessor (2,3 GHz 8-Core i9 oder 2,4 GHz 8-Core i9 ), Arbeitsspeicher (16, 32 oder 64 GB), Festplattengröße (1 TB – 8 TB SSD) und Grafikkarte (AMD Radeon Pro 5500M mit 4 GB oder AMD Radeon Pro 5500 M mit 8 GB) auswählen. Die einzelnen Komponenten des MacBooks Pro sind dabei mit der Hauptplatine fest verlötet und nicht ohne Beschädigung wieder voneinander zu trennen.

Der Käufer machte nach Erhalt des Geräts von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler verweigerte dies und berief sich auf die Ausnahme des Widerrufsrechts bei maßgefertigten Produkten gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er argumentierte, dass das Macbook Pro eine Maßanfertigung – und damit das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere, da die einzelnen Komponenten des bestellten MacBooks Pro dauerhaft verlötet seien.

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Widerruf oder Laptop-Maßanfertigung?

Das Landgericht hatte zunächst zugunsten des Händlers entschieden und die Klage abgewiesen. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, welches sich nun ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob eine solche Konfiguration tatsächlich als Maßanfertigung zu betrachten sei.

Zunächst erklärte das OLG ganz allgemein, dass ein Verbraucher den geschlossenen Vertrag ohne Begründung widerrufen, unabhängig davon, ob der Verkäufer die vertraglichen Pflichten erfülle. Der Verkäufer müsse also im Online-Handel damit rechnen, dass der Kunde seinen Kaufentschluss ändere oder die Ware zurückgebe, weil er sie bei einem anderen Anbieter günstiger gesehen habe. 

Der Verkäufer sei dann darauf angewiesen, die zurückgegebene Ware anderweitig zu veräußern. Dieses Risiko allerdings sei dem Verkäufer nicht mehr zuzumuten, wenn die Ware infolge etwa einer Maßfertigung nach Angaben des Käufers nicht ohne weiteres erneut verkauft werden könne.

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht würden dabei nur die Fälle betreffen, in denen das Absatzrisiko wegen der Fertigung nach Angaben des Käufers erhöht sei.

MacBook Pro keine individuelle Auswahl durch Verbraucher

YouTube-Video: 3000 € Custom-PC gekauft & kein Widerrufsrecht? 

Die Entscheidung des OLG Brandenburg im konkreten Fall fiel zugunsten des Käufers aus, denn das vom Käufer bestellte MacBook Pro unterliege nicht dem Ausschluss des Widerrufsrechts (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.07.2024, Az. 7 U 133/23). 

Es stelle vielmehr ein Produkt dar, das nicht nach individueller Auswahl oder Bestimmung durch ihn hergestellt worden sei. Vielmehr werde es vom Hersteller in verschiedenen Ausstattungen produziert und Angeboten, die vom Käufer bei der Bestellung aus den vom Verkäufer vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten gewählt werden könnten. 

Ob das MacBook Pro tatsächlich von Apple auf die konkrete Bestellung des Käufers gefertigt wurde, sei unbeachtlich, da es ist nicht maßgeblich sei, ob die Produktion im Voraus erfolge oder ob sie zur Vermeidung von Lagerkosten erst entsprechend der Nachfrage vorgenommen werde. Ansonsten, so das OLG, könne mit einer nachfrageorientierten Produktion das Widerrufsrecht in bestimmten Fällen eingeschränkt werden.

Entscheidend sei daher vielmehr, dass das MacBook Pro nicht nach individueller Auswahl durch den Verbraucher, sondern serienmäßig in bestimmter Bauart hergestellt und hinsichtlich der vier Komponenten Prozessor, Arbeitsspeicher, Grafikkarte und Festplatte gefertigt werde. Die Auswahl des Kunden aus den vom Verkäufer vorgegebenen Möglichkeiten stelle keine vom Kunden für die Produktion vorgenommene Bestimmung dar, weil es an einer individuellen, vom Verkäufer erst mit der Bestellung zu berücksichtigende Vorgabe fehle.

Vielmehr stelle der Online-Händler verschiedene Varianten des angebotenen MacBooks Pro zur Verfügung, von denen der Käufer gerade nicht abweichen könne. Der Verkäufer könne sich – anders als bei einer Bestellung etwa nach konkreten Maßen – von vornherein die zu liefernde Sache beschaffen und auf Bestellung ausliefern. Da die Auswahlmöglichkeiten für die Käufer vorgegeben und begrenzt seien, sei auch das Absatzrisiko grundsätzlich geringer, als dies bei maßgefertigten Textilien oder Möbelstücken der Fall sei. Jeder Kunde sei in die Lage versetzt, aus den vorgegebenen Varianten auszuwählen, so dass aus der Zahl von Auswahlmöglichkeiten grundsätzlich auch wiederholt dieselbe Bestellung aufgegeben werden könne.

Käufer bekommt 7.049 Euro zurück

Auch die vom Händler vorgebrachte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.03.2003, AZ. VIII ZR 295/01) stehe der Ansicht des OLG nicht entgegen. Zu entscheiden war dort über ein aus Standardbauteilen nach einem „Baukastensystem“ zusammengestelltes Notebook, das mit seiner konkreten Ausstattung nur „zufällig“ einen anderen Käufer finden würde.

Im BGH-Fall sei – anders als im jetzigen OLG-Fall – nicht die Feststellung getroffen worden, dass der Kläger dort aus einer Bandbreite von vorgegebenen Ausstattungsmöglichkeiten eines Gerätes wählen konnte. Vielmehr sei ihm aufgrund einer telefonischen Anfrage vom Verkäufer ein Angebot unterbreitet worden, das er mit bestimmten Komponenten annahm und zu dem er weitere Komponenten später nachbestellte. Auf die dort maßgebliche Frage, inwieweit die Möglichkeit bestehe, die einzelnen Bestandteile zu trennen, komme es im Fall des Macbook Pro demgegenüber nicht an, weil die Bestellung schon nicht nach den individuellen Vorgaben des Verbrauchers vorgenommen wurde, sondern aus der Angebotsauswahl des Verkäufers bestimmt worden sei.

Der Käufer kann sich damit nun freuen: Er kann die gezahlten 7.049 Euro zurückfordern.

tsp