Jeder Internetnutzer sollte für das Thema Sicherheit im Netz sensibilisiert werden. Im Internet lauern zahlreiche Rechtsfallen, die einem teuer zu stehen kommen können. IT-Anwalt Christian Solmecke fasst zusammen, wo die größten Gefahrenquellen im Netz liegen:

Das Live Stream Portal YouNow

Sein Leben per Live Chat mit zahlreichen anderen, fremden Menschen zu teilen, ist bei Jugendlichen zurzeit der heißeste Trend. Die Kamera ist bei vielen in jeder Lebenslage dabei: Im Kinderzimmer, im Klassenraum oder beim Treffen mit Freunden. „Die größte Gefahr liegt dabei nicht nur beim Jugendschutz“, erklärt Solmecke. „Bei der Übertragung der Live-Chats sind auch zahlreiche Verstöße gegen das Persönlichkeits- und Urheberrecht zu beobachten. Oft wissen die im Live-Chat gezeigten Personen nicht, dass sie gerade gefilmt werden. Dies verstößt klar gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Hier könnten Unterlassungsansprüche auf die Jugendlichen zukommen. Außerdem droht ihnen unter Umständen auch eine Strafe nach §201 StGB. Die Norm schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes und stellt die Aufnahme und Veröffentlichung heimlich aufgenommener Gespräche unter Strafe“. Wer im Schlafzimmer seine Lieblingsmusik hört, während die Kamera läuft, muss unter Umständen auch mit einer Abmahnung rechnen. Ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers, dürfen die Musikstücke nicht der Öffentlichkeit präsentiert werden.

Filesharing

Der Download von Filmen oder Musik über Filesharing-Netzwerke ist illegal. Der Grund dafür ist, dass beim Download die Dateien automatisch auch hochgeladen und somit für andere Nutzer zugänglich gemacht werden. Das öffentliche Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber ist eine klare Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Seit Jahren wird das Netz überwacht und Filesharer von den Rechteinhabern abgemahnt.

Streaming Angebote, die keine sind: Popcorn Time

Viele Abmahnungen sind auch auf die Nutzung der Software Popcorn Time zurückzuführen. Die beliebte App ermöglicht das Abrufen der neuesten Kinofilme und Serien. Die Bedienung ist kinderleicht und das Layout sehr ansprechend. „Nutzer sollten sich jedoch nicht blenden lassen“, warnt Solmecke. „Es handelt sich bei Popcorn Time um nichts anderes als um ein illegales Raubkopierportal. Der Nutzer zieht ohne sein Wissen – anders als bei einem gewöhnlichen Streaming-Portal – eine urheberrechtswidrige Datei über Bittorent auf den Rechner. Darüber hinaus stellt er auch seinen Computer für die Verbreitung von illegalen Raubkopie-Dateien zur Verfügung. Es handelt sich im Ergebnis um nichts anderes als um illegales Filesharing. Die Unwissenheit des Nutzers schützt auch keineswegs vor einer Abmahnung. Das deutsche Urheberrecht sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vor“.

Nacktfotos und Videos im Netz

  • Sexting

Unter Sexting ist die unerlaubte Weitergabe intimer Fotos von Personen über Messenger Dienste wie WhatsApp oder per SMS zu verstehen. Diese Handlung ist als schwere Persönlichkeitsverletzung zu werten, die oftmals einen hohen Anspruch auf Geldentschädigung für die Betroffenen begründet. Sind die abgebildeten Personen minderjährig, droht sogar eine Strafverfolgung.

  • Rachepornos

Das Gleiche gilt für Nacktbilder des/der Ex, die aus Rache ins Netz gestellt werden. Die Betroffenen haben einen Anspruch auf Unterlassung und Geldentschädigung, je nach Grad der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Außerdem kommt eine Strafbarkeit nach §33 Kunsturhebergesetz in Frage. Die Norm sieht vor, dass derjenige mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, der Bilder einer Person verbreitet, die in die Verbreitung ihres Bildnisses nicht eingewilligt hat. Allerdings kommt eine Strafbarkeit hier nur auf Antrag in Betracht.

Das Strafrecht kann in Fällen von Rachepornografie dann eine Rolle spielen, wenn die Bilder im Zusammenhang mit einer Erpressung oder Nötigung ins Netz gestellt wurden oder wenn die Bilder oder Videoaufnahmen heimlich gemacht wurden. Unter Umständen kann je nach Bilddarstellung oder Art des Videos die Staatsanwaltschaft auch gegen denjenigen, der das Material hochgeladen hat, wegen der Verbreitung pornographischer Schriften vorgehen. Wer pornographisches Material außerhalb der gesetzlichen Vorschriften verbreitet riskiert bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

  • „Sex“ Selfies

Bei „Sex“ Selfies gilt grundsätzlich auch das oben Gesagte. Allerdings kommt hier noch eine Strafbarkeit nach §201 des Strafgesetzbuchs in Betracht, wenn die betroffene Person nicht wusste, dass sie in diesem intimen Moment fotografiert wird. Die Norm sieht eine Strafbarkeit von bis zu zwei Jahren für denjenigen vor, der heimlich intime Bilder von einer Person erstellt. Intim sind die Bilder immer dann, wenn sich die Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet.

Rechtsfallen bei Facebook & Co.

Vor jedem Post in den sozialen Netzwerken sollten die Nutzer auf Folgendes achten:

Bei Bildern und Videos: Besitze ich die Urheberrechte an dem Material oder brauche ich Nutzungsrechte? Sind fremde Personen auf dem Material abgebildet? Wenn ja, liegt eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Aufnahmen vor? Nutzer, die hier unachtsam sind, riskieren teure Abmahnungen und müssen unter Umständen bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine hohe Geldentschädigung zahlen.

Bei verbalen Posts: Beleidigungen und die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen! Mehr Infos zu den Rechtsfallen im Social Web finden Sie auch ausführlich erläutert im Buch von RA Christian Solmecke: Recht im Social Web

Identitätsklau durch die Erstellung von Fake Profilen

Nutzer sollten sich vor Fake-Profilen in Acht nehmen. Internetnutzer können kinderleicht für eine fremde Person ein Profil erstellen und mit der geklauten Identität im Internet einkaufen oder Mobbing betreiben. Die Opfer sind jedoch nicht hilflos. Durch die Erstellung des Fake-Profils werden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt. „Dadurch entstehen dem Opfer umfassende zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu“, erklärt RA Solmecke. „Außerdem kann über die Erstellung einer Strafanzeige wegen Stalkings, Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede oder Betrug, an die Daten der Täter gelangt werden, um diese zur Rechenschaft zu ziehen“.

Der vermeintliche Privatverkauf bei eBay

Wer seinen Keller entrümpelt und die Sachen bei eBay verkauft, kann bereits als gewerblicher Händler eingestuft werden. Ein gewerblicher Verkäufer ist unter anderem verpflichtet dem Käufer ein Widerrufsrecht einzuräumen und den Verbraucher  in der gesetzlich vorgeschriebenen Form klar und verständlich über dieses Widerrufsrecht informieren. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, muss mit einer teuren Abmahnung rechnen. Besonders schwierig ist die Lage, weil es keine Gesetze gibt, die genau vorschreiben, ab wann ein Verkäufer als gewerblich einzustufen ist. Es kommt hier auf die Rechtsprechung an, die unter anderem ein gewerbliches Handeln bereits ab 39 Verkäufen innerhalb von fünf Monaten, annimmt.

Betrug durch Phishing Mails

Über sogenannte Phishing Mails, die mittlerweile zum Teil sehr professionell aussehen, versuchen Betrüger an die persönlichen Daten von Internetnutzern und Bankkunden zu gelangen. Die Betrüger verschicken vermeintliche Mails bekannter Telefongesellschaften, vom Bezahldienst PayPal oder von den Banken selbst. Sie wollen erreichen, dass der Nutzer auf den mitgeschickten Link klickt, um so die Daten „abzufischen“. Kunden sollten beim Erhalt solcher E-Mails immer misstrauisch sein. Banken führen beispielsweise keine „Testüberweisungen“ durch. Bei Unsicherheiten sollte immer zuerst der Vertragspartner kontaktiert werden.

Fazit: Im Netz lauern zahlreiche Rechtsfallen. Es sind hier ganz klar die Nutzer im Vorteil, die sich eingehend mit den Problemen befassen und ein Bewusstsein für die Gefahren entwickeln. Keiner kann es sich leisten naiv im Netz zu surfen und zu agieren.