Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass ausländische Lebensmittel deutsche Kennzeichnungen enthalten müssen (Urteil vom 30.07.2013, Az. 33 O 5/13).
In dem konkreten Fall waren die Produkte des Verkäufers zum Teil mit englischer Sprache beschriftet. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung.
Anerkenntnis durch Verkäufer
Da eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung seitens des Beklagten nicht unterschrieben wurde, verklagte ihn die Wettbewerbszentrale vor dem LG Köln. Immerhin erkannte der Gegner die Forderung noch vor der mündlichen Verhandlung an, so dass es nicht mehr zur streitigen Auseinandersetzung kommen musste.
Das Unternehmen hatte Fertigbackmischungen „Blueberry Muffin Mix“, „Cadbury Caramel Biscuits“, „Chicken & Mushroom“ und „Original Beef Extract“ im Angebot. Zutatenverzeichnis, Mindesthaltbarkeitsdatums und die Nährwertangaben erfolgten nur in englischer Sprache. Für den Verbraucher ohne Englischkenntnisse war also nicht so leicht zu erkennen, wann man die Produkte besser nicht mehr essen sollte.
Lebensmittel Kennzeichnung: Leicht verständliche Sprache ausreichend
§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung normiert, dass die Kennzeichnung nicht ohne Grund in deutscher Sprache erfolgen muss. Allerdings muss das Zutatenverzeichnis nicht zwingend deutsch sein, vielmehr reicht eine leicht verständliche Sprache. Durch die selbst für einen Engländer verwirrenden Bezeichnungen war vorliegend aber nichts leicht verständlich, so dass ein Verstoß eindeutig vorlag.
Verstoß gegen UWG
Dieses Urteil bewegt sich auch auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der vor nicht allzu langer Zeit entschieden hatte, dass eine mangelhafte Kennzeichnung gegen § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.