Wann dürfen Bio-Produkte aus Ländern außerhalb der EU das europäische Bio-Siegel tragen? Diese Frage hatte das BVerwG dem EuGH gestellt. Bisher wurde das EU-Bio-Logo Produkten aus anerkannten Drittländern oft bereits dann erteilt, wenn sie nur den dortigen Produktionsstandards entsprachen. Europäische Produzenten sahen sich darin benachteiligt. Nun hat der EuGH einer gängigen Praxis beim Import von Lebensmitteln ein Ende gesetzt.

Aus Drittländern importierte Erzeugnisse müssen vollständig den Produktionsvorgaben des Unionsrechts entsprechen, um eine Zertifizierung mit dem EU-Bio-Logo zu erhalten. Das gelte auch für Drittländer, deren Produktionsstandards als gleichwertig anerkannt sind. So entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (EuGH, Urt. v. 04.10.2024, Rechtssache C-240/23).

Der deutsche Getränkehersteller Herbaria war für seine Getränkereihe „Blutquick“ bereits im Jahre 2016 vor die Verwaltungsgerichte gezogen. Dem Unternehmen war es per Bescheid untersagt worden, auf den hauseigenen Getränken weiterhin den Hinweis auf den ökologischen Landbau (EU-Bio-Logo) zu führen. Die zuständige bayrische Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass den Blutquick-Produkten Mineralstoffe und Vitamine zugesetzt seien, deren Verwendung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. In der Tat ist Blutquick ein Getränk aus biologischen Fruchtsäften und Kräuterauszügen, denen allerdings nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat zugesetzt sind. Die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ habe deshalb nicht geführt werden dürfen.

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EuGH rügt Import von Bio-Produkten

Herbaria wehrte sich hiergegen zunächst ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht (VG) München, bis die Sache schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verhandelt wurde. Laut Herbaria sei das Vorgehen der bayrischen Behörde eine ungerechtfertigte Benachteiligung, da Produzenten aus anerkannten Drittländern diese engen EU-Vorschriften nicht einzuhalten hätten. Bei einem amerikanischen Konkurrenzprodukt mit EU-Bio-Logo seien die zugesetzten Vitamine so z.B. nicht beanstandet worden. Das BVerwG legte die zentrale Rechtsfrage daraufhin dem EuGH zur Entscheidung vor.

Im Ergebnis stimmte der EuGH dem Vorbringen von Herbaria zu. Es bestünde eine Benachteiligung, die den fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtige. Auch Verbraucher würden von einem EU-Bio-Logo in die Irre geführt, da sie das Logo unmittelbar mit der Einhaltung von EU-Produktionsvorgaben verknüpfen würden. Das Logo solle gerade nicht nur die Einhaltung von Vorschriften bezeugen, die der EU nur gleichwertig seien.

Ausländische Bio-Logos bleiben zulässig

Diese Ausführungen gelten allerdings, so der EuGH, nur für das hier maßgebliche EU-Bio-Logo der Verordnung (EU) 2018/848. Sieht ein Drittland für die Produktion eigene Bio-Zertifizierungen vor, dürften diese im Unionsgebiet dennoch auf der Verpackung stehen, auch wenn die Unionsanforderungen nicht in vollem Umfang erfüllt seien. Hier greife das Argument einer irreführenden Kennzeichnung nicht, da bei ausländischen Logos kein Vertrauen in die Einhaltung von EU-Recht begründet werde.

Im Ergebnis hat Herbaria das eigene EU-Bio-Logo nicht retten können. Immerhin wird es aber vermutlich bald auch der Konkurrenz nicht mehr möglich sein, dieses ohne Weiteres zu erhalten.

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