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Klarheit über Inhaltsstoffe und Verwendung

So funktioniert die korrekte Lebensmittelkennzeichnung

Der gesundheitliche Wert von Lebensmitteln wird Verbrauchern immer wichtiger. Die Verpflichtung der Erzeuger zur Lebensmittelkennzeichnung stellt sicher, dass die Kunden ihre Kaufentscheidung auf Basis fundierter und vollständiger Informationen zu einem Lebensmittel treffen können. Dieser Beitrag zeigt, welche Kennzeichnungspflichten es für Lebensmittel gibt und wie verpackte und unverpackte Waren richtig gekennzeichnet werden.

Auf einen Blick:

  • Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung und die deutsche Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) regeln die Pflichtangaben auf Etiketten von Lebensmitteln.
  • Hersteller müssen ihre Lebensmittel mit Pflichtangaben versehen, etwa zu den Zutaten oder dem Mindesthaltbarkeitsdatum.
  • Für bestimmte Lebensmittel gelten weiterführende Pflichtangaben, etwa Warnhinweise bei Verwendung spezieller Zusatzstoffe.
  • Auch unverpackte Lebensmittel müssen ausgezeichnet werden – die Vorschriften sind hier aber weniger umfangreich.

© fovito – Fotolia.com

Pflichtangaben: die richtige Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln

Die korrekte Lebensmittelkennzeichnung ist durch die Lebensmittelinformationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) einheitlich auf EU-Ebene geregelt. Zusätzlich konkretisiert die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung weitere Pflichtangaben für in Deutschland vertriebene Produkte. Hersteller müssen für die Kennzeichnung von Lebensmitteln die folgenden Vorschriften beachten:

  • Die Bezeichnung des Lebensmittels drückt aus, um welche Art von Lebensmittel es sich handelt, und richtet sich nach den Vorgaben der geltenden Produktverordnungen und des Deutschen Lebensmittelbuchs.
  • Das Zutatenverzeichnis muss die Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil am Gesamtprodukt ausweisen.
  • Die Nährwertkennzeichnung erfolgt in tabellarischer Form. Sie gibt die wichtigsten sieben („Big 7“) Nährwertangaben an, jeweils bezogen auf 100 Gramm oder Milliliter Produkt: Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlehydrate, Zucker, Eiweiß und Salz. Weitere Vitamine oder Mineralstoffe sind zu deklarieren, wenn sie auf der Verpackung beworben werden.
  • Im Rahmen der Allergenkennzeichnung gibt es 14 kennzeichnungspflichtige Allergene, die häufig allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten hervorrufen und entsprechend markiert werden müssen (z. B. durch Fettdruck).
  • Die Nettofüllmenge gibt die enthaltene Menge des Produkts exklusive Verpackungsgewicht an (z. B. Anzahl, Volumen, Gewicht).
  • Je nach Produktart ist das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum anzugeben, je nach Dauer entweder auf den Tag oder Monat genau. Falls dieses von bestimmten Bedingungen abhängig ist (z. B. Lagertemperatur), sind diese anzugeben.
  • Der Name und die Anschrift des verantwortlichen Unternehmens müssen nicht zwingend dem Erzeuger entsprechen.
  • Der Verbraucher muss per Herkunftskennzeichnung nachlesen können, woher das Produkt stammt, wenn er ansonsten über das tatsächliche Herkunftsland getäuscht werden könnte (z. B. in Deutschland hergestellter griechischer Joghurt).
  • Eine Gebrauchsanleitung gehört zu den Pflichtangaben der Lebensmittelkennzeichnung, wenn das Produkt sonst falsch verwendet werden könnte (z. B. Zubereitungsanweisung für Fertiggerichte oder Backmischungen).
  • Liegt der Alkoholgehalt eines Lebensmittels oder Getränks über 1,2 Volumenprozent, so muss dieser auf dem Etikett angegeben werden.

Tipp: Benötigen Sie weiterführende Informationen zur korrekten Umsetzung der Pflichtangaben auf Etiketten? Unser Expertenteam steht Ihnen zu all Ihren Fragen Rede und Antwort.

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Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Produkte

Zusätzlich ist es erforderlich, bestimmte Lebensmittel mit einer weiterführenden Kennzeichnung zu versehen:

  • Imitate: Werden vom Verbraucher erwartete Zutaten durch andere Inhaltsstoffe ersetzt, müssen diese direkt beim Produktnamen angegeben werden (z. B. Pizza mit Pizzabelag aus Pflanzenfett statt aus Käse).
  • Zusammengefügte Fleisch- oder Fischstücke: Aus Lebensmittelenzymen zusammengesetzte Stücke müssen auf dem Etikett einen entsprechenden Hinweis aufweisen.
  • Pflanzliche Öle & Fette: Es ist anzugeben, aus welcher Pflanze das Pflanzenöl gewonnen wurde.
  • Eingefrorenes Fleisch und Fisch: Das Einfrierdatum ist zu deklarieren.
  • Koffeinhaltige Lebensmittel: Notwendig sind die Angabe des Koffeingehalts und ein Warnhinweis für Kinder, Schwangere und Stillende.
  • Nanomaterialien: Sie müssen in der Zutatenliste angeführt und mit dem Zusatz „(Nano)“ ergänzt werden.
  • Auftauhinweis: Werden zuvor tiefgefrorene Waren im aufgetauten Zustand verkauft, muss der Verkäufer darauf hinweisen.
  • Warnhinweise: Einige kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe müssen gesondert deklariert werden. So können etwa mehrwertige Alkohole bei übermäßigem Verzehr abführend wirken.

Kennzeichnung von unverpackten Lebensmitteln

Für unverpackte Lebensmittel, etwa an Marktständen oder in der Obst- und Gemüseabteilung des Supermarkts, gelten abweichende und etwas weniger strenge Vorschriften für die Deklaration der Lebensmittel. Die folgenden Angaben gehören bei unverpackten Lebensmitteln zum Standard:

  • Preis: Angabe des Grundpreises pro 100 Gramm/Milliliter oder Kilogramm/Liter oder pro Stück
  • Gewicht: Angabe in der Einheit, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwartet wird (z. B. Gramm, Milliliter, Stück, Paar)
  • Bezeichnung: teilweise vorgegebene Bezeichnungen analog zu verpackter Ware, für einige Lebensmittel (z. B. viele Obst-/Gemüsesorten) nicht verpflichtend
  • Ursprungsland: notwendig bei Obst und Gemüse, rohen Eiern und frischem, unverpacktem Rindfleisch
  • Klassifizierung: bei Obst und Gemüse Einteilung in die Klassen Extra, I und II
  • Allergenkennzeichnung: die 14 häufigsten kennzeichnungspflichtigen Allergene
  • Zusatzstoffe: Kennzeichnungspflicht für zusätzliche Stoffe oder eingesetzte Behandlungsverfahren (z. B. Geschmacksverstärker, Konservierungsstoffe, Nitrat)

Wir beraten Sie insbesondere zu folgenden rechtlichen Themengebieten:

Lebensmittelrecht

Lebensmittelkennzeichnung

EG-Verordnungen

Lizenzverträge    

Gütesiegel und Zertifizierungssysteme

  • Gestaltung und Aufbau eines Zertifizierungssystems
  • Gütesiegel und Markenrechte
  • Distributionsverträge zu Gütesiegeln         

Vertriebs- und Vertriebshändlerverträge    

Lieferverträge mit Groß- und Einzelhandelsunternehmen (LEH und Discounter) 

Lebensmittelüberwachung

  • Vertretung gegenüber Behörden
  • Einspruchs- und Widerspruchsverfahren

Fazit

Die Lebensmittelkennzeichnung bietet Verbrauchern die Möglichkeit, sich fundiert mit den ausgewählten Lebensmitteln auseinanderzusetzen. Allergiker können anhand der Pflichtangaben auf dem Etikett überprüfen, ob sie ein Produkt unbedenklich verzehren können.

Benötigen Sie Hilfe dabei, Ihre Verpflichtungen aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung zu prüfen? Unsere Anwälte geben Ihnen in einer kostenfreien Erstberatung gerne eine erste Orientierung.

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In aller Kürze


Zu den kennzeichnungspflichtigen Allergenen gehören glutenhaltige Getreide, Krustentiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid, Sulfite, Lupinen, Weichtiere sowie jeweils daraus hergestellte Produkte.
Sie müssen gut lesbar an einer gut sichtbaren Stelle platziert werden. Die Schrift muss mindestens 1,2 Millimeter groß sein, bezogen auf das kleine „x“.
Vertreibt ein Händler Lebensmittel über das Internet, so muss er alle angeführten Pflichtangaben bereits vor Abschluss des Kaufvertrags anzeigen (z. B. als Informationen auf den Produktdetailseiten). Eine Ausnahme hiervon besteht für das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum.

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