Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung von Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die Gebietswerbung verfassungsmäßig ist.
Der Deutsche Weinfonds ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Weinwirtschaft. Er hat die Aufgabe, zur Förderung der Qualität und des Absatzes deutscher Weine Marketingmaßnahmen im In- und Ausland durchzuführen; ferner obliegt ihm die Unterstützung der wissenschaftlichen Weinforschung und der Schutz deutscher Weinbezeichnungen im In- und Ausland. Daneben existieren in den Anbaugebieten des Landes Rheinland-Pfalz Einrichtungen zur besonderen Förderung der im jeweiligen Gebiet erzeugten Weine. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müssen Winzer und Kellereien nach dem Weingesetz Abgaben an den Deutschen Weinfonds entrichten. Zusätzlich werden die rheinland-pfälzischen Winzer nach dem Landesabsatzförderungsgesetz Wein zu einer Sonderabgabe für die jeweilige Gebietsweinwerbung herangezogen. Die Abgaben der klagenden Winzer betragen mehrere hundert Euro pro Jahr, die der Kellereien zum Teil knapp 120.000 € pro Quartal. Die hiergegen erhobenen Klagen haben die Verwaltungsgerichte Mainz und Neustadt a. d. Weinstraße abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.
Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Abgaben genügten den strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Abgabe für die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) im Jahre 2009 aufgestellt habe. Mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Weinbauflächen sowie den Kellereien habe der Gesetzgeber als Abgabenpflichtige diejenigen erfasst, die auch nach Auffassung der EU-Kommission von der Natur der Sache her das stärkste Interesse an der Vermarktung deutscher Weine hätten. Die erfasste Gruppe erweise sich auch als hinreichend homogen, wenn auch nicht alle Mitglieder in gleichem Maße von den Marketingmaßnahmen profitierten. Außerdem treffe die Abgabenpflichtigen eine besondere Finanzierungsverantwortung für die Arbeit des Deutschen Weinfonds und der Gebietsweinwerbung, da sie von deren Tätigkeiten den verfassungsrechtlich erforderlichen greifbaren Gruppennutzen hätten.
Der Weinfonds und die Träger der Gebietsweinwerbung hätten die Notwendigkeit der vom Gesetzgeber angeordneten staatlich organisierten Fördermaßnahme mit der vergleichsweise geringen Marktstärke der deutschen Weinwirtschaft sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den wichtigen Exportmärkten plausibel begründet. Mehr als eine plausible Begründung habe das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt und könne wegen der komplexen Wirkungszusammenhänge auf dem Weinmarkt auch nicht verlangt werden. Die vorgelegten Statistiken über die Weinpreise im inländischen Lebensmitteleinzelhandel und Weinfachhandel sowie auf den für deutsche Weine wichtigen Exportmärkten (Großbritannien, Niederlande, USA) hätten hinreichend belegt, dass die deutsche Weinwirtschaft im Verhältnis zu vergleichbaren Produkten aus anderen Weinbauländern weiterhin benachteiligt sei.
Diese Marktschwäche könne von den Abgabepflichtigen auch nicht gleich erfolgreich kompensiert werden. Angesichts der kleinteiligen Betriebsstruktur der deutschen Weinwirtschaft sei eine vergleichbar effektive Absatzförderung wie seitens des Deutschen Weinfonds durch die Winzer selbst oder durch freiwillige private Zusammenschlüsse nicht zu erwarten. Gerade die Durchführung langfristiger Werbekampagnen verlange ein kontinuierliches Mittelaufkommen, das durch die staatlich organisierte Förderung gesichert sei. Die produktbezogene Werbung der Kellereien stelle kein gleich wirksames Mittel zur Förderung der deutschen Weinwirtschaft dar. Des Weiteren lägen hinreichende Belege für die Geeignetheit und den Erfolg der Fördermaßnahmen des Deutschen Weinfonds vor.
Angesichts der Höhe der Sonderabgaben (weniger als 1 Cent pro Liter Wein) sei die dadurch bewirkte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit auch verhältnismäßig. Schließlich sei die mit der Sonderabgabe finanzierte Absatzförderung für deutschen Wein auch mit europäischem Recht vereinbar.
Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe zum Deutschen Weinfonds hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 08.12.2010, Az. 8 A 10882/10.OVG, 8 A 10927/10.OVG u.a.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz Nr. 4/2011 vom 11.01.2011