Zwei Landwirte müssen wegen der Abdrift von Pflanzenschutzmitteln Schadensersatz zahlen. Das entschied nun das OLG Hamm. Ein Bio-Landwirt hatte drei benachbarten Kollegen vorgeworfen, dass das Pflanzenschutzmittel von ihren konventionell bewirtschafteten Flächen auf seine Bio-Anbauflächen gelangt sei.

Ein Ökolandwirt aus Lichtenau in Ostwestfalen hat seine Nachbarn nach dem Fund von Pestiziden auf seinem Acker verklagt. Weil das Pflanzenschutzmittel auf seine Felder gelangt war, konnte er seinen Bio-Sellerie nicht mehr vermarkten. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass zwei der drei verklagten konventionell wirtschaftenden Landwirte 10.000 beziehungsweise 40.000 Euro Schadensersatz zahlen müssen (Urt. v. 18.11.2021, Az. 24 U 74/16). Dem dritten Landwirt konnte kein Fehlverhalten nachgewiesen werden.

Das Landgericht (LG) Paderborn hatte zuvor einen Anspruch auf Schadensersatz abgelehnt (Urt. v. 14.03.2016, Az. 4 O 420/14). Zur Begründung führte es aus, es sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die in den Produkten des Ökolandwirts festgestellten Rückstände des Pflanzenschutzmittels von den Nachbar-Landwirten verursacht worden seien. Der Bio-Landwirt legte gegen das Urteil Berufung ein.

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Abdrift auf Nachbargrundstück – Verstoß gegen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme

Das OLG Hamm erklärte nun, nach den Begutachtungen durch Sachverständige stehe fest, dass zwei der drei Landwirte im Oktober 2013 ein Pflanzenschutzmittel mit dem Namen Malibu auf ihren Feldern ausgebracht hatten, das den Wirkstoff Pendimethalin enthält. Dieses sei durch Abdrift auf die Felder des Biobauern gelangt. In der Folge seien die zulässigen Höchstwerte für den Ökolandbau überschritten worden, weshalb die angebauten Pflanzen nicht mehr vermarktungsfähig gewesen seien. Insbesondere den ausgefallenen Ertrag müssen die Nachbar-Landwirte ersetzen.

Die Landwirte hätten gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen konventionellem und ökologischem Landbau als jeweils zulässige Bewirtschaftungsarten verstoßen, so das Gericht. Die von den beiden Landwirten für das Aufbringen gewählten Düsen – und bei einem Landwirt zudem der verwendete (Applikations-)Druck – hätten nicht der „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern. Bei dem dritten Landwirt ließ sich nicht feststellen, dass von seinem Feld Pestizide abgedriftet waren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, es kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingereicht werden.

Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel wurden 2016 verschärft

Das Problem, dass die Anwendung pendimethalinhaltiger Pflanzenschutzmittel zu Wirkstoffeinträgen in größerer Entfernung von der behandelten Fläche führen kann, ist bereits seit längerem bekannt. Im Jahr 2016 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) deshalb neue Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Pendimethalin festgesetzt. Unter anderem wurden stärker abdriftmindernde Düsen, eine niedrigere Fahrgeschwindigkeit und ein höherer Wasseraufwand vorgeschrieben.

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