Mundpflegesprays mit dem Wirkstoff Cannabidiol sind nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf als Lebensmittel einzuordnen. Damit darf ein Düsseldorfer Unternehmer seine Produkte nicht mehr verkaufen.
Eine Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten (als CBD-Isolate oder mit CBD angereicherte Hanfextrakte), umfasst auch als „Kosmetisches Mundpflegespray“ deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher, so das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf sei eine Zwangsgeldandrohung der Stadt Düsseldorf gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung rechtmäßig (VG Düsseldorf, Az. 26 K 2072/23).
Vertrieb von CBD-Mundpflegesprays
Hintergrund des Verfahrens war die Klage des Unternehmens MH Medical Hemp mit Sitz in Düsseldorf, welches Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählten auch zwei CBD-Mundpflegesprays mit jeweils 5 % und 10 % CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf war der Auffassung, dass diese Produkte dem Verbot der Allgemeinverfügung von Juli 2020 unterfallen würden. Daher drohte die Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, falls das Unternehmen die Produkte weiter vertreibe.
Das Unternehmen klagte und wandte ein, dass die Produkte Kosmetika und keine Lebensmittel seien, weshalb die Allgemeinverfügung nicht für die zwei vertriebenen Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel, da die Anwendungsempfehlung vorgebe, die Mundpflegesprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, so dass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangen würden.
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CBD-Mundpflegesprays unterliegen lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Das VG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nun jedoch nicht und hat die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Anwendungsempfehlung sei erwartbar, dass der durchschnittliche Verbraucher von einer Verzehrfähigkeit ausgehe und das Produkt hinunterschlucke. Hierfür sprächen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller könne hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entziehen.
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handele. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung der Produkte gäbe es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht.
Gegen das Urteil kann das Unternehmen nun noch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen.
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