In Eierlikör steckt Ei, soviel ist sicher. Deshalb darf der niedersächsische Hersteller Nordik seinen Eierlikör auch mit „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben, denn die Wiederholung bestärke lediglich die Information der Kernzutat „Ei“. Dass die Entscheidung des OLG Düsseldorfs Verpoorten als Kläger nicht schmecken wird, dürfte ebenfalls eiklar sein.
Der niedersächsische Spirituosenhersteller Nordik durfte seine Eierlikörprodukte unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewerben, auch wenn das dem berühmten Hersteller Verpoorten nicht schmeckt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Berufung des Spirituosenherstellers Verpoorten gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf zurück (OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 41/22).
Verpoorten ist Hersteller von Eierlikör und unter anderem Inhaber der im Jahr 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen deutschen Wortmarke „Eieiei“, die Schutz in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ genießt. Nordik ist Betreiberin einer Brennerei mit Sitz in Niedersachsen und bewarb Anfang des Jahres 2020 auf ihrer Webseite ein Päckchen mit 5 kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung unter Verwendung des Textes „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“.
Nach Aufforderung durch Verpoorten gab Nordik eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, erstattete jedoch keine Abmahnkosten. Als Nordik im April 2020 seine Eierlikörprodukte erneut unter Verwendung der Worte „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ unter anderem über seinen Internetauftritt bei Facebook anpries, wurde das Unternehmen von Verpoorten – erfolglos – zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert.
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Keine Verletzung der Verpoorten-Marke „Eieiei“
Das LG Düsseldorf hatte die auf Erstattung von Abmahnkosten, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung von Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung Verpoortens hatte nun auch vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des Gerichts hat Nordik die Klagemarke „Eieiei“ nicht verletzt. Voraussetzung für eine Markenverletzung wäre, dass der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblicke.
Davon könne hier aber nicht ausgegangen werden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise würden den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in Bezug auf die Warenklasse „Spirituosen“ lediglich als glatt beschreibenden Sachhinweis auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts – nämlich das „Ei“ als Kernzutat von Eierlikör – und nicht als einen Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Unternehmen Verpoorten verstehen.
Ei als bloßer Zutatenhinweis
Die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ führe nicht zu einer entscheidenden Änderung dieses Verkehrsverständnisses, sondern werde nur als weitere Verstärkung des Aufmerksamkeitseffekts oder als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens, der nur der werbemäßigen Anpreisung diene, wahrgenommen.
Auch die Gesamterscheinung der angegriffenen Online-Werbung bestärke den Verkehr in seinem Verständnis, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ um einen bloßen Zutatenhinweis handele. Die erste Aufmachung zeige neben den Worten „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ ein Osternest, die zweite fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen unterschiedlicher Geschmacksrichtungen, wobei ein „Ei“ jeweils einem Eierlikörfläschchen zugeordnet sei. Das oberhalb der beanstandeten Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in einer den Gesamteindruck prägenden Art und Weise abgebildete eigene Unternehmenskennzeichen der Firma Nordik spreche, so das OLG, schließlich ebenfalls dafür, dass der Verkehr die Werbung nicht dem Unternehmen Verpoorten zuordne.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Verpoorten kann nun aber noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
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