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Abgrenzungsvereinbarung

Gerichtliche Verfahren im Markenrecht sind zeit- und kostenintensiv. Im Konfliktfall bietet es sich regelmäßig an, vorher mit der Gegenseite eine sogenannte Abgrenzungsvereinbarung zu schließen. Diese stellt einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien dar. Der Inhalt wird den konkreten Bedürfnissen angepasst. Wir unterstützen Sie dabei.

Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen

Wenn zwei Marken sich in ähnlicher Weise auf ähnliche Produkte beziehen, herrscht grundsätzlich Verwechslungsgefahr. Damit sind markenrechtlichen Auseinandersetzungen Tür und Tor geöffnet. Jedoch ist es nicht in allen Fällen eindeutig, dass eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Daher scheuen Markeninhaber immer wieder ein teures Gerichtsverfahren, das sie möglicherweise verlieren.

Eine gute Alternative bietet in diesen Fällen die Abgrenzungsvereinbarung oder Vorrechtsvereinbarung. Darin einigen sich die betroffenen Markeninhaber, wie sie ihre Marken verwenden. Typischer Fall für eine Abgrenzungsvereinbarung ist der, dass die sich gegenüberstehenden Markennamen zwar identisch oder hochgradig ähnlich sind, die Produkte jedoch zumindest teilweise voneinander abweichen, sodass auf Anhieb keine eindeutige Verwechslungsgefahr gegeben ist.

Meist geht der Abgrenzungsvereinbarung eine Abmahnung voraus. Es ist jedoch auch denkbar, dass ein Markeninhaber im Zuge der Markenüberwachung auf eine neue Marke aufmerksam wird, oder dass der Inhaber der neuen Marke bereits vor Benutzungsaufnahme mit dem Inhaber der älteren Marke einen Nichtangriffspakt in Form der Abgrenzungsvereinbarung schließt.

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In der Abgrenzungsvereinbarung wird nun unter anderem festgehalten, dass keine der Parteien im Rahmen des Waren- oder Dienstleistungsbereiches der anderen Partei tätig wird. Inhaltlich wird meist vereinbart, dass nur bestimmte Kombinationen aus Zeichen verwendet werden, so dass die Verwechslungsgefahr ausgeräumt wird. Gängig sind auch Selbstbeschränkungen des Inhabers der jüngeren Marke auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen, so dass eine gewisse Produktdistanz zwischen den zwei Unternehmen gewahrt wird. Im Gegenzug duldet der Inhaber der älteren Marke die jüngere Marke und macht keine Markenverletzungen geltend.

Allerdings ist zu beachten, dass Abgrenzungsvereinbarungen wie alle Verträge nur zwischen den Parteien gelten. Dies hat zur Folge, dass die Abgrenzungsvereinbarung bei einer Übertragung einer der Marken inhaltslos würde. Daher werden auch Rechtsnachfolgeregelungen getroffen, sollte z.B. eines der Unternehmen veräußert werden.

Zu beachten ist außerdem, dass eine Abgrenzungsvereinbarung prinzipiell unendlich lange gilt. Dies gilt zumindest dann, wenn kein ordentliches Kündigungsrecht vereinbart wurde. Daher muss der Inhalt einer solchen Vereinbarung wohl überlegt sein. Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt zur Beratung hinzuzuziehen und nicht selbst eine solche Vereinbarung zu treffen, obwohl dies theoretisch möglich wäre.

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Kartellrechtliche Bedenken

Da die Voraussetzung für eine Abgrenzungsvereinbarung in der Regel ist, dass die beiden Markeninhaber ähnliche Produkte auf dem Markt anbieten (Ansonsten bestände schon keine Konfliktsituation), sind sie möglicherweise Wettbewerber. Wenn nun mittels einer Vereinbarung das Marktverhalten dieser beiden Marktteilnehmer abgestimmt würde, wäre dies eine Kartellabsprache. Solche Absprachen verstoßen eigentlich gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und können durch Behörden wie das Bundeskartellamt hart bestraft werden.

Um einen solchen Kartellrechtsverstoß durch die Abgrenzungsvereinbarung zu verhindern, gilt die Richtschnur des Bundesgerichtshofs (BGH): Eine Abgrenzungsvereinbarung darf nicht weiter gehen als der Unterlassungsanspruch des Inhabers der älteren Marke. Um jedoch auf der sicheren Seite zu sein, bietet es sich an, die fachkundige Hilfe eines Rechtsanwalts zu beanspruchen.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Die Abgrenzungsvereinbarung ist ein elegantes Mittel, um markenrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich und endgültig zu lösen und dauerhafte Koexistenz zu ermöglichen. Jedoch gibt es auch hier einige juristische Schwierigkeiten, sodass man die Unterstützung eines Anwaltes suchen sollte.

Wir helfen Ihnen gerne bei der außergerichtlichen Streitbeilegung und vertreten Ihre Interessen bei der Erstellung einer solchen Abgrenzungsvereinbarung.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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