Erneute Schlappe für Apple im langjährigen Markenrechtsstreit mit dem Schweizer Uhrenhersteller Swatch. Mit Urteil von vergangenem Mittwoch wies das EuG drei Klagen des US-Unternehmens ab, die sich gegen den markenrechtlichen Verfall des Wortzeichens „THINK DIFFERENT“ wendeten. Nach Ansicht des Gerichts habe Apple die ernsthafte Benutzung der Marke nicht hinreichend nachgewiesen.

Die Wortmarke „THINK DIFFERENT“ des Elektronikkonzerns Apple Inc. ist wegen mangelnder Benutzung verfallen. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) vergangenen Mittwoch entschieden und damit drei Klagen der Apple Inc. gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgelehnt (Urt. v. 08.06.2022; Az. T-26/21; T-27/21 und T-28/21).

Langjähriger Markenrechtsstreit zwischen Apple und Swatch

Hintergrund des Verfahrens ist ein langjähriger Markenrechtsstreit zwischen Apple und dem Schweizer Uhrenhersteller Swatch. Apple hatte in den Jahren 1997, 1998 und 2005 „THINK DIFFERENT“ als Marke der Europäischen Union eintragen lassen. Zu den Waren, für die die Eintragung beantragt wurde, gehörten unter anderem Computerprodukte wie Computer, Computerhardware und -software sowie Multimediaerzeugnisse.

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Im Jahr 2016 hat Swatch schließlich drei Beschwerden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht, in der Hoffnung, dass dieses Apple die Handelsmarke wieder aberkennen würde. Denn Swatch selbst verwendet für eigene Werbekampagnen eine leicht veränderte Variante des Slogans namens „Tick Different“ und lies sich diesen 2015 als Marke schützen. Begründet hat Swatch den Antrag damit, dass Apple die Marken in einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren – konkret vom 14. Oktober 2011 bis zum 13. Oktober 2016 – nicht ernsthaft benutzt habe.

Im August 2018 erklärte dann die Löschungsabteilung des EUIPO erklärte die angegriffenen Marken mit Wirkung zum 14. Oktober 2016 für verfallen. Gegen diese Entscheidungen legte Apple erfolglos Beschwerden bei der Vierten Beschwerdekammer ein und erhob nachfolgend im Januar 2021 drei Klagen beim EuG.

EuG weist Klagen ab

Bereits im Jahr 2019 war Apple mit einer Klage gegen den Markeneintrag von Swatch beim Schweizer Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Damals begründete das Gericht seine Entscheidung damit, Apple habe nur belegt, dass „THINK DIFFERENT“ zu Zeiten einer Werbekampagne Ende der 90er Jahre auch in der Schweiz bekannt gewesen sei. Für die Zeit nach 2006 sei dies aber nicht mehr nachweisbar gewesen.

Das EuG war nun ebenfalls der Auffassung, dass Apple die Wortmarke in den fünf Jahren vor dem 14. Oktober 2016 nicht ausreichend vor dem EUIPO nachgewiesen habe und wies die drei Klagen daher zurück.

Etiketten auf iMac-Kartons keine ausreichende Nutzung

Apple hatte im Verfahren argumentiert, die ausreichende Nutzung der Marke folge insbesondere aus Etiketten mit dem Schriftzug „THINK DIFFERENT“, die auf der Verpackung von iMac-Computern angebracht seien. Den Richtern glaubten indes nicht, dass die Verbraucher auf ein so unscheinbares Verpackungsdetail achten würden. Darüber hinaus seien auch die Verkaufszahlen von iMac-Computern nicht ausreichend belegt: Apple hatte für den maßgeblichen Zeitraum lediglich Dokumente eingereicht, aus denen sich der weltweite Nettoabsatz von iMac-Computern ergab. Da es um die Nutzung der Marke in Europa ging, wäre nach Ansicht der Richter hingegen der Absatz in der Europäischen Union nachzuweisen gewesen.

Außerdem rügte Apple erfolglos die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass die angegriffenen Marken nicht unterscheidungskräftig seien. Aus Sicht der Luxemburger Richter folgt diese Rüge einem verfehlten Verständnis der angefochtenen Entscheidung: Die Beschwerdekammer des EUIPO habe dem Ausdruck „THINK DIFFERENT“ – entgegen der Behauptung Apples – nicht „jedwede Unterscheidungskraft“ abgesprochen, sondern diese als „eher schwach“ eingestuft. Eine solche Beurteilung habe der Konzern jedoch nicht widerlegt. Insbesondere die von Apple vorgelegten Presseartikel würden für einen Nachweis nicht genügen, da die Artikel aus einer Zeit stammten, die mehr als zehn Jahre vor dem relevanten Zeitraum liegt.

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