Auch die nächste Runde im Rechtsstreit um den Black Friday ist ein Erfolg für Händler: Das KG Berlin hat ebenfalls die Wortmarke für verfallen erklärt und bestätigte das LG. Wird das Urteil rechtskräftig, muss das Deutsche Patent- und Markenamt die Marke löschen.

Die Inhaberin der Marke „Black Friday“ ist mit ihrem Versuch gescheitert, die Löschung der umstrittenen Wortmarke zu verhindern. Die Marke „Black Friday“ wurde am 14.10.2022 durch das Kammergericht (KG) Berlin mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt. Das KG bestätigte damit die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits durch das Bundespatentgericht (BPatG) gelöscht worden waren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Entscheidung des BPatG in der Folge vollumfänglich bestätigt. Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist somit rechtskräftig. Die vom BGH veranlasste Teil-Löschung ist inzwischen erfolgt. 

Bereits am 15. April 2021 hatte das Landgericht (LG) Berlin die Marke „Black Friday“ für sämtliche der mehr als 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Geklagt hatte der Inhaber der Website Black-Friday.de, ein Portal, das Informationen über von anderen Unternehmen angebotene Rabattaktionen sammelt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt.

Gegen das Urteil legte die Markeninhaberin Berufung vor dem KG Berlin ein – erfolglos, wie sich nun zeigte. Mit Urteil vom 14. Oktober 2022 wurde die erstinstanzliche Entscheidung für sämtliche nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen bestätigt. Die Revision ist nicht zugelassen. Damit bleibt der Markeninhaberin nur noch die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

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Warum wurde gegen die Marke vorgegangen?

Black Friday – Fotolia.de @ Sonulkaster

Die Markeninhaberin, die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong mahnte gemeinsam mit ihrer Lizenznehmerin, der Black Friday GmbH mit Sitz in Wien zahlreiche Unternehmen ab, die mit dem „Black Friday“ warben. So wurden u.a. auch BlackFriday.de, als auch einige der auf dem Portal BlackFriday.de gelisteten Händler aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Als Reaktion auf die Abmahnungen reichte der Inhaber der Webseite BlackFriday.de einen Löschungsantrag wegen „absoluter Schutzhindernisse“ beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Das darauffolgende Löschungsverfahren zog sich über mehrere Jahre bis hin zum BGH und endete mit der Löschung der Marke für viele werberelevante Dienstleistungen.

Für rund 900 Waren und Dienstleistungen sollte der markenrechtliche Schutz nach Auffassung des BPatG aber bestehen bleiben. Um auch die Löschung der verbleibenden Waren und Dienstleistungen zu erreichen, reichte BlackFriday.de beim LG Berlin die oben behandelte Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) gegen die Marke „Black Friday“ ein und bekam Recht.

Das Gericht erklärte die Wortmarke „Black Friday“ für verfallen. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Das habe die beklagte Super Union jedoch nicht hinreichend getan. Super Union habe das Zeichen „Black Friday“ nicht rechtserhaltend, sondern lediglich beschreibend benutzt, so die Berliner LG-Richter.

Dies bestätigten nun die Richter am KG.

tsp