Malle, Ballermann, Wiesn, Oktoberfest und Neuschwanstein: Alle vier Begriffe verbinden Ausländer weltweit unweigerlich mit Deutschland. Doch während Ballermann das Oktoberfest und die Wiesn eher für feuchtfröhliche Massen-Veranstaltungen bekannt sind, gilt Neuschwanstein vor allem bei Asiaten und US-Amerikanern als wohl schönstes Märchen-Schloss der Welt. Was diese vier Begriffe derzeit gemeinsam haben? Alle Begriffe sind oder wurden als Marke eingetragen.

Paar prostet sich in Lederhose und Dirndl mit zwei Maß zu.

(Zur Information: Der urspr. Artikel erschien am 03. September 2018 und wurde zuletzt am 09. September 2019 aktualisiert)

München lässt Wiesn als Marke schützen – Folgt Oktoberfest?

Wiesn:
Das größte Volksfest der Welt ist ab sofort rechtlich geschützt. Das Intellectual Property Office der Europäischen Union (EUIPO) (Amt für geistiges Eigentum), hat mit Wirkung zum 13. September die „Wiesn“ als Wortmarke für die Stadt München eingetragen. „Wiesn“ ist nun ein europaweit geschützter Begriff.

Damit ging ein langer Kampf der Stadt München nun für sie erfolgreich zu Ende. Es folgt: Der Begriff „Oktoberfest“. Denn auch den Begriff Oktoberfest hat die Stadt beim EUIPO beantragt. Denn die Stadt München möchte es weiterhin um jeden Preis vermeiden, dass eine andere Partei sich die Begriffe schützen lässt. Vor eventuellen Lizenzgebühren fürchte sich die Stadt nicht ohne Grund. Zudem wolle man den guten Namen des größten Volksfests der Welt bewahren. Es gehe primär darum, die Wiesn „als einmalige und ursprüngliche Münchner Veranstaltung zu schützen. Missbrauch durch Dritte gelte es zu vermeiden, schließlich bedeute das Oktoberfest für die Stadt einen „erheblichen, auch finanziellen Aufwand.

Oktoberfest:
Das Verfahren um den Begriff Oktoberfest dauert derweil noch an. Vor einigen Jahren wurde der Begriff „Oktoberfest“ beim Deutschen Patent- und Markenamt jedoch bereits schon einmal abgelehnt, da der Begriff allein nicht schutzfähig sei. Der Name „Oktoberfest“ sei zu allgemein. Ein weiterer Versuch der Markeneintragung in den Nizza-Klassen 35, 41, 45 (Anmeldetag 29.03.2018) wurde erneut nicht eingetragen und die Anmeldung zurückgenommen.

Der Oktoberfest-Veranstalter, das städtische Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt München, beantragte parallel bereits vor gut drei Jahren die infrage kommenden Begriffe auf europäischer Ebene beim Europäischen Markenamt EUIPO (Unionsmarkenanmeldung Nr. 015535008). Der Hintergrund: Vor fast genau drei Jahren hatte die EU das Markenrecht geändert. Seither ist es erheblich einfacher und billiger geworden, Markenschutz zu beantragen.

München beanspruchte Markenschutz in insgesamt 27 Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Folge: Unter Unternehmen verschiedenster Branchen, die sich rund um das Oktoberfest mit ihren Angeboten positionieren, ging die Angst vor juristischem Ärger um. Einhergehend natürlich auch die Sorge vor dem Einbruch der eigenen Geschäftsidee.

Doch es gibt Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. So können gemäß Artikel 40 Unionsmarkenverordnung (UMV) Einsprüche durch sogenannte Bemerkungen Dritter bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Und eine solche Bemerkung wurde eingereicht. Der Eintragung könnten absolute Schutzhindernisse aus Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Buchstabe c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV entgegenstehen.

Laut aktuellen Informationen, scheint das EUIPO den Argumenten der eingereichten Bemerkung zu entsprechen und die Markenanmeldung tatsächlich umfänglich zurückweisen.

Mehr zur rechtlichen Einordnung in Kürze.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Deutsche Mallorca-Urlauber am Ballermann mit Strohhüten auf der Promenade

OLG München – Ballermann darf weiter abgemahnt werden

Annette und André Engelhardt hatten vor gut 20 Jahren die Idee ihres Lebens: Im gemeinsamen Mallorca-Urlaub beschlossen sie, sich das Wort „Ballermann“ als Marke schützen zu lassen- und zwar für ätherische Öle genauso wie für elektrische Christbaumbeleuchtung oder Signalbojen.

Seither haben sie diese Idee nicht bereut, denn sie hat ihnen über die Jahre gutes Geld eingebracht. So mussten beispielsweise schon die Macher des Kult-Films „Ballermann 6“ mit Tom Gerhardt Lizenzgebühren für die Nutzung des Namens zahlen. Im Laufe der Jahre kamen insgesamt 16 verschiedene „Ballermann“-Marken hinzu, welches sich das Ehepaar inzwischen hat eintragen lassen. Und ihre Eintragungen schützen sie vehement. Rund 400 Prozesse haben sie nach eigener Aussage bereits geführt- und alle haben sie gewonnen. Sie betreiben die „Ballermann-Ranch“ und veranstalten im großen Stil „Ballermann-Partys“.

Doch andere dürfen das nicht so ohne Weiteres – und bekommen es daher regelmäßig mit den Engelhardts zu tun: Denn diese klagen gerne und häufig. Im Jahr 2000 entschied sogar der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten des Ehepaares Engelhardt (Az. I ZR 168/97). Die Liste im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes scheint endlos und umfasst neben Musikdarbietung und Volksbelustigungen auch den „Betrieb einer Diskothek“.

Dies war auch der Anstoß für ein aktuelles Verfahren in München bei dem es um einen Streitwert von rund 3000 Euro geht. Die Betreiberin der früheren Diskothek „Nachtschwärmer“ aus dem oberpfälzischen Cham soll für eine von ihr veranstaltete „Ballermann“-Party Schadensersatz wegen einer Markenrechtsverletzung zahlen. Bislang ein eigentlich klarer Fall, welcher regelmäßig zugunsten der Engelhardts entschieden wurde.

Doch im Münchener Prozess hätte die Sache am 27.09.2018 nun unter Umständen erstmalig anders ausgehen können. Denn die letzten Ballermann-Verfahren sind bereits einige Zeit her und es sei laut Gericht durchaus möglich, dass der Begriff „Ballermann“ inzwischen so sehr in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich mittlerweile um eine Beschreibung handele. Sollte das OLG München anders  als alle Gerichte zuvor entscheiden, so gilt es als sicher, dass die Revision zum BGH zugelassen werden.

Die Diskotheken-Betreiberin indes gab zu bedenken, dass der Begriff „Ballermann“ als Bezeichnung für ein „Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca“, das durch eine Vielzahl von Bars, Strandcafés u.Ä. gekennzeichnet sei und seit geraumer Zeit im Duden stehe. Aus ihrer Sicht wecke eine „Ballermann“-Party keinerlei Assoziationen an die Partys der Engelhardts. Mit dem Ballermann würden die Leute „Alkoholkonsum aus Eimern mit Strohhalmen und deutschen Schlager, der eher simplere Themen hat“, und „Saufen, Schlager und Sommersonne“ verbinden.

Juristisch ein äußerster spannender Fall, denn der Inhaber einer geschützten Marke kann anderen normalerweise die Benutzung für die geschützten Waren und Dienstleistungen verbieten. Und er kann Schadenersatz verlangen, wenn andere die geschützte Marke dennoch verwenden. Zwar war dies ganz offensichtlich der Fall, dennoch könnte die Marke mittlerweile zur Gattungsbezeichnung geworden sein und deswegen gelöscht werden.

Das OLG München entschied nun jedoch zugunsten des Ehepaars. Damit bleiben die Markenrechte bei den Engelhardts. Die Discobetreiberin aus Cham muss nun 750 Euro sowie 1,50 Euro pro Besucher der Ballermann-Party als Schadenersatz an das Ehepaar zahlen. Es sei zwar denkbar, dass der Begriff „Ballermann“ inzwischen schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich um eine Beschreibung handle. Dennoch entschied das Gericht die Sache letztlich anders. Das Urteil vom Donnerstag ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.

Inzwischen wird auch der Begriff „Malle“ abgemahnt

Ein Unternehmer aus Hilden hat sich schon 2002 die Rechte am Begriff „Malle“ beim EUIPO gesichert. Nun mahnt er u.a. Discobetreiber, Partyveranstalter und seit kurzem auch Blogger ab. Wir erläutern, was es damit auf sich hat.

Alle Infos hierzu finden Sie in unserem separaten Blogbeitrag unter:

Markenrecht an Malle – Unternehmer versendet Abmahnungen

Sie haben eine Pressefrage an uns?

Kontaktieren Sie unsere Presseabteilung. Wir sind für Journalistinnen und Journalisten aller Medien jederzeit schnell erreichbar und äußern uns zeitnah, fundiert und verständlich.

Wir sind bekannt aus

Schloss Neuschwanstein

Freistaat Bayern darf Neuschwanstein behalten

Das Schloss, das von 1869 an im Auftrag Ludwigs II. errichtet wurde, trägt sehr zur glänzenden Touristikbilanz Bayerns bei. Vergangenes Jahr zählte man dort fast 1,5 Millionen Besucher, die gerne auch mal ein Mitbringsel mitnehmen. Es geht um ein Millionengeschäft, eine Marke mit weltweiter Strahlkraft.

Der Krimskramsmarkt mit allem, was mit dem „Märchenkönig“ Ludwig II. und Schloss Neuschwanstein bei Füssen im bayerischen Allgäu zu tun hat, floriert prächtig. Ob nun Schüttelgläser, Schlüsselanhänger, Windlichter und Gürtelschnallen mit Aufdruck „Neuschwanstein“ und der Ansicht des Königsschlosses oder Nagelfeilen, Kühlschrankmagneten, Senfgläser, Visitenkartenetuis, Regenschirme, Kapuzenpullis, Weißwurstkessel oder Plastikenten für die Badewanne. Verkauft wird es am und um das Schloss, in ganz Bayern und dazu natürlich global im Internet.

Es verwundert daher als Außenstehender kaum, dass über das Millionengeschäft „Neuschwanstein“ juristischer Streit entbrannte. Schließlich ist Neuschwannstein ein Heiligtum- und das nicht nur in Bayern. Der juristische Konflikt schwelt schon seit mehr als einem Jahrzehnt, vor Gerichten aber auch bei Patentämtern.

Aktuell entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 6. September. Das Ergebnis: „Neuschwanstein“ bleibt eine geschützte Marke des Freistaats Bayern.

Die Richter lehnten damit eine Klage des Bundesverbands „Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise“ ab (ein Zusammenschluss von Fabrikanten, Groß- und Außenhändlern, Einzelhändlern und Handelsvertretern). Die Branchenvertreter hatten von Anfang an die Anmeldung der Marke durch den Freistaat abgelehnt. Ihr Argument: „Neuschwanstein“ bezeichne eine geografische Herkunft und sei daher rechtlich nicht schützbar. Denn nach geltendem EU-Recht sind Marken, die ausschließlich auf den Herstellungsort einer Ware hinweisen, von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Ort dadurch vereinnahmt würde. Daher wollte der Verband die 2011 europaweit eingetragene Marke löschen lassen.

Doch bereits 2016 gab es die erste Niederlage. Das Europäische Gericht (EuG) hatte auf EU-Ebene erstinstanzlich Bayern Recht gegeben. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne „zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden“, befanden die EuG-Richter. Vielmehr gleiche Neuschwanstein einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.

Der EuGH bestätigte nun das Urteil des EuG. Mit dem Namensrecht kann Bayern nun entscheiden, welche Hersteller auf welche Waren „Neuschwanstein“ drucken dürfen.

Ist der Streit um Neuschwanstein damit vorbei?

Ob das jetzt wirklich der letzte Akt war, bleibt allerdings fraglich. Denn noch ist ein Antrag des Souvenir-Verbands offen, die Markenrechte zu löschen. Dieser Antrag wurde allerdings bereits vor dem aktuellen Urteil gestellt.

Dass der Freistaat „Neuschwanstein“ als europäische Marke habe schützen lassen, ziele allerdings weniger auf Gewinne ab, als vielmehr darauf, Missbrauch und Verunglimpfung vom bedeutenden Kulturdenkmal Neuschwanstein sowie dessen kommerzielle Ausbeutung abzuwenden. Dennoch wurden bereits erste Lizenzen an Hersteller vergeben.

tsp