Das Bundespatentgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, ob für die Bezeichnung BerufsunfähigkeitsVorsorge Markenschutz beansprucht werden kann.
Eine Antragstellerin begehrte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wortmarke BerufsunfähigkeitsVorsorge für die Bereiche Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen. Als das Deutsche Patent- und Markenamt diese ablehnte, legte sie hiergegen Beschwerde ein.
Das Bundespatengericht entschied am 20.09.2011 (Az. 33 W (pat) 100/10), dass die begehrte Marke BerufsunfähigkeitsVorsorge nicht eintragungsfähig ist. Das kommt daher, weil der normale Verbraucher damit keinen Hinweis auf einen bestimmten Betrieb verbindet. Es handelt sich um zwei sprachliche Begriffe, die häufig in allgemeinen Zusammenhängen verwendet werden. Es geht nur darum, was man sich gegen eine alters- und berufsbedingte Berufsunfähigkeit schützen kann. Von daher fehlt es an der Unterscheidungskraft.
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