Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Super Union Holdings Ltd. in letzter Instanz abgewiesen. Die Marke „Black Friday“ muss damit nun aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamtes gelöscht werden.

Black Friday – Fotolia.de @ Sonulkaster

Die Inhaberin der Marke „Black Friday“ ist mit ihrem Versuch, die Löschung der umstrittenen Wortmarke zu verhindern, nun final gescheitert. Nach 7 Jahren des Rechtsstreits hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong abgewiesen.

Zuvor wurde die Marke „Black Friday“ bereits am 14.10.2022 durch das Kammergericht (KG) Berlin mit Wirkung ab dem 25. April 2019 für verfallen erklärt. Geklagt hatte der Inhaber der Website Black-Friday.de, ein Portal, das Informationen über von anderen Unternehmen angebotene Rabattaktionen sammelt. Das KG bestätigte damit die Löschung der Marke für alle Waren und Dienstleistungen, die nicht ohnehin bereits durch das Bundespatentgericht (BPatG) gelöscht worden waren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Entscheidung des BPatG in der Folge vollumfänglich bestätigt. Damit ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts rechtskräftig und die vom BGH angeordnete Teillöschung erfolgt. Das KG hatte seinerzeit die Revision nicht zugelassen, so dass der Markeninhaberin nur der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde blieb. Doch auch die von der Super Union Holdings Ltd. am 14. November 2022 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde nun vom BGH letztinstanzlich zurückgewiesen.

Bereits am 15. April 2021 hatte das Landgericht (LG) Berlin die Marke „Black Friday“ für sämtliche der mehr als 900 eingetragenen Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Geklagt hatte der Inhaber der Website Black-Friday.de, ein Portal, das Informationen über von anderen Unternehmen angebotene Rabattaktionen sammelt. Nach Auffassung des Gerichts wurde die Marke für keine der eingetragenen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt.

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Warum wurde gegen die Marke vorgegangen?

Markeninhaberin, die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong mahnte gemeinsam mit ihrer Lizenznehmerin, der Black Friday GmbH mit Sitz in Wien zahlreiche Unternehmen ab, die mit dem „Black Friday“ warben. So wurden u.a. auch BlackFriday.de, als auch einige der auf dem Portal BlackFriday.de gelisteten Händler aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Als Reaktion auf die Abmahnungen reichte der Inhaber der Webseite BlackFriday.de einen Löschungsantrag wegen „absoluter Schutzhindernisse“ beim Deutschen Patent- und Markenamt ein. Das darauffolgende Löschungsverfahren zog sich über mehrere Jahre bis hin zum BGH und endete mit der Löschung der Marke für viele werberelevante Dienstleistungen.

Für rund 900 Waren und Dienstleistungen sollte der markenrechtliche Schutz nach Auffassung des BPatG aber bestehen bleiben. Um auch die Löschung der verbleibenden Waren und Dienstleistungen zu erreichen, reichte BlackFriday.de beim LG Berlin die oben behandelte Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) gegen die Marke „Black Friday“ ein und bekam Recht.

Das Gericht erklärte die Wortmarke „Black Friday“ für verfallen. Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Das habe die beklagte Super Union jedoch nicht hinreichend getan. Super Union habe das Zeichen „Black Friday“ nicht rechtserhaltend, sondern lediglich beschreibend benutzt, so die Berliner LG-Richter. Dies bestätigten auch die Richter am KG.

Adieu Black-Friday-Abmahnungen

Nachdem nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Markeninhaberin erfolglos geblieben ist, dürfte endlich Ruhe in den Rechtsstreit einkehren. Die gesamte Marke muss daher für alle noch eingetragenen Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Der deutsche Handel muss nach dieser Entscheidung keine Abmahnungen mehr befürchten, wenn mit dem Begriff „Black Friday“ für Rabattaktionen geworben wird.

lth