Der BGH hat entschieden, dass die Bezeichnung „Kölner Dom“ nicht als Marke geschützt werden kann. Dies hat auch Einfluss auf die Verwendung dieses Begriffs im kommerziellen Kontext.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz der Marke „KÖLNER DOM“ für die Domkirche im Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung abgelehnt. Die – naheliegende – Begründung: Das Zeichen besitze für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft, da es vom Verkehr nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren aufgefasst werde (Beschl. v. 12.10.2023, Az. I ZB 28/23).
Am 18. Oktober 2018 hat die Hohe Domkirche zu Köln versucht, die Wortmarke „KÖLNER DOM“ für verschiedene Produkte und Dienstleistungen zu registrieren. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung jedoch ab, da das Zeichen vom Durchschnittsverbraucher lediglich als Beschreibung der berühmten Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf den Ursprung der Produkte wahrgenommen werde. Daher erfülle das Zeichen nicht die Anforderungen an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG). Auch das Bundespatentgericht (BPatG) hatte die Entscheidung des Amtes bestätigt, die Anmeldung des Zeichens „KÖLNER DOM“ als Marke abzulehnen (Entscheidung v. 19.01.2023, Az. 25 W (pat) 526/21).
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Keine Herkunftsangabe, sondern allgemeine Bezeichnung
Die Gerichte argumentierten, dass Menschen diesen Ausdruck nur als Bezeichnung für die berühmte Kirche in Köln kennen würden, nicht als Hinweis auf den Hersteller von Souvenirs. Das Wort „Kölner“ beschreibe den Ort, und „Dom“ stehe für eine Domkirche. Diese beiden Wörter ergäben zusammen einen allgemeinen Begriff für die bekannte Kirche in Köln. Die Kirche sei weltweit bekannt für ihre Architektur und Geschichte.
Die Marke habe dementsprechend keine Unterscheidungskraft, weil sie nicht zeige, von welchem Hersteller die Produkte stammten. Zum Beispiel würde jemand, der ein Souvenir mit „Kölner Dom“ kauft, nicht automatisch denken, dass es von der Hohen Domkirche zu Köln stammt. Stattdessen dächten Verbraucher, dass Produkte mit dieser Bezeichnung einfach mit der berühmten Kirche in Verbindung stehen. Dies gelte für alle Souvenirs, die in der Nähe des Kölner Doms von verschiedenen Anbietern verkauft würden, nicht nur von der Hohen Domkirche zu Köln.
Die Lehre aus der ‚Kölner Dom‘-Entscheidung
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidungskraft von Marken und zeigt, dass nicht jede Bezeichnung automatisch als Marke geschützt werden kann. Für Unternehmen und Markeninhaber ist es entscheidend, sicherzustellen, dass ihre Marken die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen, um rechtlichen Schutz zu erhalten. Im Fall des „Kölner Doms“ bedeutet dies, dass der Begriff weiterhin von verschiedenen Anbietern für Souvenirs verwendet werden kann, ohne dass dies als Verletzung von Markenrechten betrachtet wird.
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