Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die zur Weihnachtszeit beliebten Schokobären von Lindt weiter im Handel vertrieben werden dürfen. Nach Ansicht der Richter liege hier weder eine Verwechslungsgefahr zu dem Goldbären von Haribo vor, noch eine Nachahmung, die zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen geführt hätte.
BGH zeigt Grenzen des Markenrechtsschutzes auf
RA Christian Solmecke begrüßt die Entscheidung des BGH: „Hätte der BGH hier zugunsten von Haribo entschieden, hätte diese Entscheidung weitreichende Folgen für den Handel von Süßwaren gehabt. Es wäre dann nicht mehr möglich gewesen einen Bären als Form zu nutzen, geschweige denn in Kombination mit der Farbe Gold. Das Markenrecht ist jedoch nicht dafür ausgelegt einen so weitreichenden Schutz zu bieten. Das wäre eine klare Überdehnung des Markenschutzes gewesen. Insofern hat der BGH hier zu Recht einen Unterlassungsanspruch gegen Lindt verneint“.
Der Streit zwischen Haribo und Lindt
Seit 2011 vertrieb die Schweizer Firma Lindt zu Weihnachten einen Schokoladenbären, der wie der Lindt Osterhase, in goldenem Papier umwickelt ist. Die Firma Haribo, die bereits seit den Sechzigerjahren Gummibärchen vertreibt und sich später die Wortmarke „Goldbären“ hatte schützen lassen, sah sich hier in ihren Markenrechten verletzt. Aufgrund der starken Bekanntheit des kleinen Fruchtgummi-Goldbärchen sah der Fruchtgummihersteller die Gefahr, dass der Verbraucher mit einem goldenen Schokoladenbären, ein Produkt aus dem Hause Haribo vermutet.
BGH verneint Verwechslungsgefahr – ähnliche Form allein reicht nicht
Genau diese Verwechslungsgefahr hat der BGH in seinem Urteil nun verneint. Lindt benutze nicht das geschützte Wort „Goldbär“, um seine in goldenem Papier eingewickelten Schokobären zu vertreiben, sondern nur eine ähnliche dreidimensionale Produktgestaltung in Form eines Bären. Diese Form erinnere nicht zwangsläufig an den „Goldbären“ von Haribo. Der durchschnittliche Verbraucher, der die Lindt Schokobären im Supermarktregal sieht, denke dabei nicht zwangsläufig an den Haribo „Goldbären“. Für den Verbraucher kommen nach Ansicht der Richter als Bezeichnung für die Lindt Bären genauso gut die Bezeichnung „Teddy“ oder „Schokoladen-Bär“ in Betracht.
RA Christian Solmecke: „Einen globalen Schutz für alle Formgebungen gibt es nicht. Es gibt zwar Schutzmechanismen, die die Form einer Ware schützen, allerdings immer nur in der konkreten Ausgestaltung – beispielsweise dann, wenn Ohren, Nase, Augen und die Proportionen genau gleich wären. Mit diesem Urteil hat der BGH richtigerweise die Grenzen eines solchen Schutzes aufgezeigt“. (JEB)