Nach einem langen Rechtsstreit hat der BGH nun entschieden, dass die Farbe des „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz genießt. Der Goldton habe für die Käufer die entsprechende Verkehrsgeltung erlangt. Damit geht das Verfahren zurück zum OLG München, dass nun noch darüber entscheidet, ob andere Schokoladen-Hersteller die geschützte Farbmarke Lindts durch Verwendung goldfarbener Folie verletzt haben.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wurde nun letztinstanzlich anerkannt, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“, der vorrangig zur Osterzeit in großen Mengen verkauft wird, markenrechtlich gemäß § 4 Nr. 2 Markengesetz geschützt ist. In seiner Entscheidung erkennt der BGH an, dass Lindt & Sprüngli hinreichend nachgewiesen haben, dass die Farbe Verkehrsgeltung erlangt hat. Insbesondere setze dies nicht voraus, dass das Farbzeichen als „Hausmarke“ für sämtliche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Zudem spreche gegen eine Verkehrsgeltung auch nicht, dass er mit der ebenfalls verkehrsbekannten Form des Lindt-Goldhasen eingesetzt wird (Urteil v. 29. Juli 2021, Az. I ZR 139/20).

Beliebter Schoko-Hase seit 1952

Der Rechtsstreit dreht sich um den allseits bekannten „Lindt Goldhasen“. Schon seit dem Jahr 1952 wird er in Deutschland in goldener Folie und seit 1994 im aktuellen Goldton angeboten. Lindt setzte in den letzten 30 Jahren allein in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen ab. Der „Lindt Goldhase“ ist der mit Abstand meistverkaufte Schokoladen-Osterhase Deutschlands. Sein Marktanteil betrug in Deutschland im Jahr 2017 über 40%. Aus den Einkaufsregalen und vor allem auch aus vielgeschalteter Werbung ist der sogenannte „Lindt Goldhase“ kaum wegzudenken.

Gegen die Verwendung einer fast gleichen goldenen Farbe klagten Lindt & Sprüngli wegen Markenrechtsverletzung. Nach ihrer Ansicht ist der Goldton für ihre Firma überragend bekannt und genießt deshalb Markenschutz nach § 4 Nr. 2 Markengesetz. Gemäß dieser Vorschrift kann Markenschutz nicht nur bestehen, wenn eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum eingetragen ist. Der Schutz kann auch durch rege Benutzung und den Bekanntheitsgrad entstehen.

§ 4 Markengesetz: Entstehung des Markenschutzes: Der Markenschutz entsteht […] Nr.2 durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.

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Auch Farben können Markenschutz genießen

Markenrechtlich geschützt werden können nicht nur Zeichen in Form von Logos oder Namen. Auch die Farbe eines Produktes kann diesen Schutz genießen. Das geht aus § 3 Abs. 1 Markengesetz hervor und wurde auch schon in einigen berühmten Fällen bestätigt: Schutz genießen zum Beispiel das Telekom-Magenta, das Milka-Lila und das Sparkassen-Rot.

§ 3 Markengesetz: Als Marke schutzfähige Zeichen: (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Vorläufiger Erfolg für Lindt vor dem LG München

Im Jahr 2019 hatte Lindt zunächst vor dem Landgericht (LG) München gesiegt (LG München, Urteil vom 15. Oktober 2019, Az. 33 O 13884/18). In seinem Urteil führte das Gericht aus, was die Verkehrsgeltung für ein Zeichen aus § 4 Nr. 2 Markengesetz bedeutet: Das Zeichen müsse tatsächlich verwendet werden und von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrsgruppe dem Unternehmen zugeordnet werden. Das LG war der Auffassung, dass es der markenrechtlichen Verwendung der Farbe nicht entgegenstehe, dass die zu schützende Farbe hier auch andere Funktionen als die Repräsentation des Unternehmens erfülle, wie beispielsweise die Verzierung des Produktes. Bezüglich Zuordnung der Farbe zum Unternehmen kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Goldton für Käufer ein „eigenständiger Herkunftshinweis“ der Schokolade aus dem Hause Lindt sei. Für den Durchschnittsverbraucher sei die Farbe Gold zum Inbegriff von Lindt-Schokoladenhasen geworden, was auch aus der langjährigen und intensiven Bewerbung durch das Unternehmen resultiere. Gestützt wurde dieses Ergebnis auch auf die umfangreichen Beweisführung der Firma Lindt & Sprüngli, die Angaben zu Absatz- und Umsatzzahlen und auch zu Werbeaufwendungen machten.

Aufhebung des LG-Urteils durch das OLG München

Das Oberlandesgericht München (OLG) kam als Berufungsinstanz in der Folge zu einem anderen Ergebnis als das LG (OLG München, Urteil vom 30. Juli 2020, Az. 29 U 6389/19). Der Clou der OLG-Entscheidung liegt darin, dass es der Auffassung ist, dass die goldene Farbe allein als schutzwürdige „abstrakte Farbmarke“ keine Verkehrsgeltung für die Firma Lindt erreicht habe. Denn der Schokoladenhersteller nutze die Farbe ausschließlich für seinen „Lindt Goldhasen“, der zwar in verschiedenen Größen aber in stets gleicher Form und Gestalt verkauft werde. Wenn man die Farbe aber losgelöst von der Gestalt betrachte, würden Käufer diese nicht dem Unternehmen zuordnen. Das Gericht verglich die Situation auch unter anderem mit dem Milka-Lila oder dem Telekom-Magenta, die in vielen Gestalten in Produkten der Unternehmen auftauchen und somit auch losgelöst vom Produkt mit der Firma verbunden würden. Der umstrittene Goldton sei für potenzielle Käufer aber nicht die „Hausfarbe“ Lindts, sondern lediglich die Farbe des Goldhasen – und deshalb kein geschütztes Markenzeichen gemäß § 4 Nr. 2 Markengesetz.

BGH widerspricht Berufungsinstanz

Die Revision zum BGH war für die klagenden Schokoladenhersteller widerum erfolgreich. Entgegen der Ansicht des OLG München sah der BGH es nicht als Voraussetzung an, dass der Goldton als „Hausfarbe“ für sämtliche Produkte des Unternehmens verwendet wird. Auch dass der Goldton stets gemeinsam mit weiteren verkehrsbekannten Gestaltungselementen, wie der Form oder dem roten Halsband, eingsetzt wird, stehe einem Markenschutz nicht entgegen. Denn entscheident sei, dass die angesprochenen Verkehrskreise in einer Verwendung dieses Goldtons für Schokoladenhasen auch dann einen Herkunftshinweis sehen, wenn er zusammen mit diesen anderen Gestaltungselementen verwendet wird.

Nach der höchstrichterlichen Feststellung, dass die Farbe gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG geschützt ist, muss nun aber erneut das Berufungsgericht ran. Das OLG München wird darüber zu entscheiden haben, ob andere Unternehmen durch den Vertrieb in golfarbener Folie verpackter Schokoladenhasen, die Farbmarke Lindts verletzt haben.

ses