Es ging um nicht weniger als die Markenrechte am weltberühmten Big Mac, der doppelstöckigen Cheeseburger-Variante des Fast-Food-Konzerns McDonald’s. Wer also darf den Namen nutzen? Laut EuG ist dafür vor allem entscheidend, woraus der Big Mac besteht.

McDonald’s hat im Streit um die Marke „Big Mac“ vor dem Europäischen Gericht (EuG) in Luxemburg eine Niederlage erlitten. Das Gericht entschied, dass der Markenschutz für „Big Mac“ weiter eingeschränkt wird, und der Fast-Food-Konzern die europäischen Markenrechte am „Big Mac“ verliert – zumindest für Geflügelprodukte (EuG, Urt. v. 05.06.2024, Rechtssache T-58/23).

Der bekannte „Big Mac“ mit Rindfleisch, der in Deutschland üblich ist, ist von dem Urteil nicht betroffen.

Big Mac und Supermac zu ähnlich?

Der Rechtsstreit begann bereits 2017. Supermac, eine irische Fastfood-Kette, die 1978 die ersten Supermacs in Irland eröffnete und inzwischen über mehr als 100 Niederlassungen in Irland und Nordirland verfügt, wollte über Irland hinaus expandieren, doch McDonalds berief sich auf die Ähnlichkeit zwischen Big Mac und Supermac, die zur Verwirrung der Verbraucher führen könnte. Supermac wehrte sich dagegen und stellte seinerseits als Konter im April 2017 den Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), den Markenschutz für „Big Mac“ für nichtig zu erklären. Diese Marke hatte McDonald’s 1996 eintragen lassen.


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Der Löschungsantrag der Firma Supermac’s gegen die Marke “Big Mac” stützte sich jedoch nicht auf etwaige ältere Rechte gegenüber der Marke “Big Mac”, sondern darauf, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht ernsthaft genutzt worden sei. McDonald’s trug die Beweislast und legte verschiedene Beweismittel vor, darunter eidesstattliche Versicherungen, Broschüren, Werbeposter und Webseiten-Ausdrucke.

McDonald´s verliert weitere Markenrechte an „Big Mac“

Das EUIPO entschied jedoch in der Folge, dass diese Beweise nicht ausreichend seien, um eine ernsthafte Nutzung der Marke nachzuweisen, da beispielsweise die Webseiten-Ausdrucke keine Verkaufs- oder Bestellinformationen enthielten und die Broschüren nicht belegen würden, wie oder an wen sie verteilt wurden. Aufgrund der unzureichenden Beweislage, gab das EUIPO dem Antrag Anfang 2019 teilweise statt und die Unionsmarke “Big Mac” wurde wegen Nichtbenutzung gelöscht. Allerdings hatte das EUIPO den McDonalds gewährten Schutz für den klassischen Rindfleisch-Big-Mac sowie dessen Geflügelvariante verschont. Hier verlor McDonalds die Marke nicht. Dagegen ging Supermac weiter vor und zog vor das EuG.

Mit seinem Urteil hat das EuG nun die Entscheidung des EUIPO aufgehoben, teilweise abgeändert und damit den Markenschutz von McDonald’s weiter eingeschränkt. McDonald’s habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Marke „Big Mac“ u.a. für „Hühnchensandwiches“ sowie für „Speisen aus Geflügelprodukten“ ernsthaft benutzt worden sei. Dies betreffe auch Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Franchise-Restaurants und Drive-In-Läden stünden. Die von McDonald’s vorgelegten Beweise hätten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Produkte, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft, enthalten. Daher ließen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der Marke „Big Mac“ für diese Produkte nicht zu.

Damit ist vorläufig klar, dass die EU-Marke „Big Mac“ Rindfleisch-Burger und keine anderen Produkte oder Dienstleistungen schützt. Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.

tsp