Der Rechtsstreit um die Eintragung der Marke „Black Friday“ dauert schon lange an. Nun hat der BGH eine Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen eine Entscheidung des BPatG zurückgewiesen. Demnach muss nun die Wortmarke „Black Friday“ endgültig aus dem Markenregister des DPMA teilweise gelöscht werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Mai 2021, dass die Eintragung von „Black Friday“ als Marke für Handelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren sowie eine Vielzahl weiterer Dienstleistungen aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) gelöscht werden muss (Beschluss v. 27. Mai 2021, Az. I ZB 21/20). Der BGH bestätigte damit eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) aus dem Jahr 2020. Die teilweise Löschung ist damit endgültig.

Eintragung von „Black Friday“ als Marke

Der sogenannte Black Friday kommt ursprünglich aus den USA und bezeichnet den jährlichen vierten Freitag im November. Der Tag ist durch große Rabattaktionen, insbesondere im Elektronikwaren-Sektor, gekennzeichnet und erfreut sich seit Jahren immer größer werdender Beliebtheit auch in Deutschland.

Schon im Jahr 2013 wurde „Black Friday“ allerdings als Wortmarke im Markenregister des DPMA eingetragen. Umfasst werden vom Schutzbereich hunderte von unterschiedlichen Waren und Dienstleistungen. Seit 2016 gehören die Rechte an der Wortmarke dem in Hongkong sitzenden Unternehmen Super Union Holdings Ltd.

Löschung der Marke wurde von Dritten beantragt

Aufgrund der mittlerweile weiten Verbreitung des Begriffs in Deutschland auch für andere Waren- und Dienstleistungssektoren beantragten viele Händler die Löschung der Marke beim DPMA, nachdem sie schon vielfach wegen der Nutzung der Marke abgemahnt wurden. Darunter waren auch bekannte Unternehmen wie PayPal und Puma, aber auch der Betreiber, des Portals BlackFriday.de“. Auf dem Portal werden Rabattaktionen von verschiedenen Elektrohändlern gesammelt. Daraufhin beschloss das DPMA am 27. März 2018 die vollständige Löschung der Marke, da es ihr insbesondere an der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) fehle.

Entscheidung des Bundespatentgerichts

Gegen die Entscheidung des DPMA legte die Super Union Holdings LTd. jedoch ein Rechtsmittel ein, sodass das BPatG über die Löschung entscheiden musste. Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht (Beschluss v. 28. Februar 2020, Az. 30 W (pat) 26/18). In der Entscheidung des BPatG wurde überprüft, welches Verständnis des Begriffs „Black Friday“ zum Zeitpunkt der Anmeldung 2013 vorlag. Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass der durchschnittliche deutsche Verbraucher den Begriff damals vorrangig mit dem Börsencrash von 1929, nicht aber mit einem Rabatt-Aktionstag verband. Im Bereich der Elektro- und Elektronikwaren wären aber schon zum Zeitpunkt der Eintragung Rabattaktionen unter dem Begriff „Black Friday“ bekannt gewesen. Ebenso seien Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de bereits am Markt gewesen. Für diese Bereiche sei die Marke daher zu Unrecht geschützt worden, entschied das BPatG. Hierfür sah das BPatG ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie nur aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sich auf den Zeitpunkt beziehen, an dem die Dienstleistungen erbracht wird.

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BGH bestätigt teilweise Löschung der Marke

Die Markeninhaberin wollte sich mit der Entscheidung des BPatG nicht zufriedengeben und legte zulässige Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Und diese wurde nun vollumfänglich zurückgewiesen.

Auch die Richter in Karlsruhe sind auch der Ansicht, dass eine Bezeichnung für Rabattaktionen zu bestimmten Dienstleistungen nicht als Marke für diese Dienstleistung schutzfähig sei. Unter anderem für vielfältige Werbedienstleistungen sei der Begriff „Black Friday“ schutzunfähig. Denn schon 2013 hätten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich nach der Anmeldung eine Werbebranche entwickeln werde, die bestimmte Rabattaktionen bündeln und verbreiten würde.

Die Entscheidung des BGH ist rechtkräftig und die teilweise Löschung der Marke deshalb endgültig. Ab diesem Jahr darf der Begriff „Black Friday“ demnach für Werbung und Einzelhandelsdienstleistungen frei verwendet werden, ohne dass weitere Abmahnungen befürchtet werden müssen.

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