Dem Begriff „Aktivator“ fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, um als Marke für Gewürze eingetragen werden zu können. Dies hat das BPatG entschieden und dabei herausgestellt, dass das Wort u.a. in der Chemie und Medizin verwendet werde, um Substanzen oder Mechanismen zu beschreiben, die eine Aktivierung bewirken.
Das Bundespatentgericht (BPatG) hat entschieden, dass der Begriff „Aktivator“ nicht als sogenannte Wortmarke für Gewürze und Gewürzmischungen eingetragen werden kann. Der Begriff sei beschreibend und ihm fehle die erforderliche Unterscheidungskraft, so werde er u.a. in wissenschaftlichen Bereichen wie der Chemie und Medizin genutzt (BPatG, Beschluss vom 8. August 2024, Az. 25 W (pat) 569/22).
„Aktivator“ als Wortmarke?
Ein Unternehmen hatte den Begriff „Aktivator“ als Wortmarke für die Warenklasse 30 (Gewürze und Gewürzmischungen) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Ziel war es, die Marke exklusiv zu sichern, um damit eine geschützte Position am Markt einzunehmen. Das DPMA lehnte jedoch die Anmeldung ab und begründete dies damit, dass „Aktivator“ beschreibend sei und keine ausreichende Unterscheidungskraft besitze. Der Begriff würde von Verbrauchern nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Produkte verstanden, sondern vielmehr als Beschreibung ihrer Eigenschaften.
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Das Unternehmen legte daraufhin Beschwerde beim BPatG in München ein und argumentierte, dass der Begriff in der Welt der Gewürze und der Küche nicht gebräuchlich sei und daher durchaus unterscheidungskräftig wirken könne. Der Begriff „Aktivator“ sei neuartig und nicht allgemein gebräuchlich, insbesondere in Bezug auf die beanspruchten Waren.
„Aktivator“ fehlt Unterscheidungskraft
Das BPatG bestätigte nun aber die Entscheidung des DPMA und wies die Beschwerde zurück. In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass einer Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, wenn sie von Verbrauchern lediglich als beschreibender Hinweis auf die Eigenschaften der Waren verstanden werde. Dies sei beim Begriff „Aktivator“ der Fall.
Die Richter führten aus, dass der Begriff „Aktivator“ in verschiedenen wissenschaftlichen Bereichen wie der Chemie und Medizin verwendet werde, um Substanzen oder Mechanismen zu beschreiben, die eine Aktivierung bewirken. Diese Bedeutung sei allgemein bekannt und leicht auf den Lebensmittelbereich übertragbar. Im Zusammenhang mit Gewürzen und Gewürzmischungen könne der Begriff sowohl auf die Geschmacksverstärkung als auch auf gesundheitsfördernde Eigenschaften hinweisen, wie etwa die Aktivierung der Fettverbrennung durch Kurkuma oder die Regulierung des Blutzuckers durch Zimt.
Das BPatG wies darauf hin, dass der Begriff „Aktivator“ in der Vorstellung der Verbraucher als Hinweis auf die Wirkung der Produkte verstanden werde. So könnten die Gewürze dazu beitragen, den Geschmack von Speisen zu intensivieren oder das Wohlbefinden zu steigern. Selbst wenn der Begriff im Bereich der Gewürze neuartig sei, fehle ihm die notwendige Eignung, als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen zu wirken.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass die Neuheit eines Begriffs nicht automatisch zu dessen Eintragungsfähigkeit als Marke führe. Entscheidend sei, ob der Begriff vom durchschnittlichen Verbraucher als betriebliches Unterscheidungsmerkmal wahrgenommen werde. Dies sei hier nicht der Fall, da „Aktivator“ einen engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren aufweise und keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft liefere.
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