Die rechtsextreme Kleinpartei „Die Heimat“ – Nachfolgerin der vom BVerfG als verfassungsfeindlich eingestuften NPD – hatte nun vor dem BPatG eine Niederlage zu verzeichnen. Das Gericht verbat die Eintragung ihrer ehemaligen Identität „NPD“ als Wortmarke.

Quelle: Bundespatentgericht, Katrin Sander

Die Wortmarke „NPD“ verstößt gegen die guten Sitten und ist entsprechend nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Markengesetzes (MarkenG)von einer Eintragung ausgeschlossen. Das grundgesetzliche Parteienprivileg stehe dem nicht entgegen. So entschied das Bundespatentgericht (BPatG) über einen Antrag der Partei „Die Heimat“ (BPatG, Beschluss vom 01.12.2024, Az. 28 W (pat) 54/22).  

Im April 2022 hatte die rechtsextreme Kleinpartei „Die Heimat“ versucht, ihre ehemalige Bezeichnung als Nationaldemokratische Partei Deutschlands – abgekürzt als „NPD“ – beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als Wortmarke eintragen zu lassen. Die Marke sollte laut Antrag für mehrere Warenklassen gelten, darunter digitale Medien, Papier, Glaswaren u. Porzellan, Bekleidung, Spielzeug, Biere, Tabak, Werbung und Unterhaltungsproduktionen. Das DPMA lehnte diesen Antrag allerdings per Beschluss vom 22. August 2022 ab. Zur Begründung verwies es auf § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG, wonach eine Marke dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sie gegen die „öffentliche Ordnung oder die guten Sitten“ verstößt. Das BPatG hat sich dieser Einschätzung nun angeschlossen und damit der Beschwerde der Partei nicht stattgegeben.

Verstoß gegen die guten Sitten

Nach den Ausführungen des Münchener Gerichts würde das Zeichen „NPD“ das politische oder moralische Empfinden eines beachtlichen Teils der angesprochenen Kreise in erheblicher Weise verletzen. Das gelte sowohl für „normal informierte […] Durchschnittsverbraucher“, die mit den NPD-Waren in Berührung kommen- als auch für Geschäftskunden, die von der Werbung angesprochen würden. Außerdem sei es auch für diejenigen störend, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegneten.

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Mit seinem Urteil vom 17. Januar 2017 habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits festgestellt, dass die NPD eine verfassungsfeindliche Gesinnung besessen habe (Az. 2 BvB 1/13). Ihre Ziele und ihr Verhalten verstießen insoweit gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips. Nicht zuletzt, da die NPD mit ihrer Lehre der „Volksgemeinschaft“ eine gänzliche Abschaffung des Demokratieprinzips propagierte. Entsprechend würden die angesprochenen Verkehrskreise eine Bezeichnung von Waren mit „NPD“ als anstößig und unangemessen erachten.

Keine Marke, auch ohne Parteiverbot

Für das Verbot der Wortmarke sei auch nicht beachtlich, dass die NPD – auch unter ihrem aktuellen Namen „Die Heimat“ – noch nicht gerichtlich verboten sei. In der Tat war das NPD-Verbotsverfahren daran gescheitert, dass die NPD nicht hinreichend auf die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung „ausgegangen“ war. Hierfür hätte es konkrete Anhaltspunkte von Gewicht gebraucht, die einen Erfolg dahingehend erkennen ließen.

Dass die NPD nach den damaligen Feststellungen des BVerfG „so wenig bedeutend gewesen sei, dass eine Durchsetzung des verfassungsfeindlichen Konzepts […] ausgeschlossen erschien“, ändere nichts an der Verfassungswidrigkeit und dem Empfinden des Publikums.

 Parteienprivileg nicht eingeschränkt

Zuletzt bezog das BPatG auch zu dem Argument der rechtsextremen Partei Stellung, dass eine Versagung der Wortmarke „NPD“ eine Verletzung des grundgesetzlichen Parteienprivilegs (Art. 21 Abs. 2 bis 4 GG) sei. Dieses lege fest, dass ein staatliches Einschreiten gegen den Bestand einer Partei unzulässig sei, bis diese nicht vom BVerfG verboten würde. So sei es etwa nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erlaubt gewesen, der NPD die Eröffnung eines Girokontos oder den Zugang zu einer öffentlichen Halle zu verweigern. Auch die NPD genieße insoweit ein gewisses Recht auf Gleichbehandlung unter politischen Parteien.

Dem Widersprach das BPatG jedoch. Auf dem Gebiet des Markenrechts läge hier nämlich keine Ungleichbehandlung vor, so das Gericht. Der Markenantrag sei völlig unabhängig vom Antragsteller abgewiesen worden. Es sei einzig die Wortmarke selbst beurteilt worden, und nicht etwa die Verfassungswidrigkeit bzw. das Verhalten der Partei in ihrer jetzigen Form. Der Partei werde also nicht „unmittelbar ihre Verfassungswidrigkeit entgegengehalten“, sondern es ginge vielmehr um die Anwendung allgemein gültiger Vorschriften, die letztlich auf das Empfinden eines gewissen Zielpublikums abstellten. Und dieses – so wiederholte das Gericht – sei durch die direkte Assoziation mit der verfassungsfeindlichen Gesinnung der NPD erheblich gestört.