Domain abmahnen
Die Verwendung einer Domain kann eine Rechtsverletzung darstellen, die den Verletzten zur Abmahnung berechtigt. Hier erfahren Sie, wie Sie ihre markenrechtlichen, namensrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche durchsetzen können. Wir helfen Ihnen dabei.
Das Wichtigste in Kürze:
- Wann ist eine Domain abmahnbar? Bei markenrechtlichen, namensrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Verstößen.
- Was kann abgemahnt werden? Unlauterer Wettbewerb (z. B. Tippfehler-Domains), Namensrechtsverletzungen oder die geschäftliche Nutzung einer Marke.
- Wie funktioniert eine Abmahnung? Abmahner fordert schriftlich die Unterlassung, eine strafbewehrte Erklärung und Kostenerstattung.
- Welche Schritte sollte ich gehen? Rechte prüfen, Anwalt kontaktieren, Abmahnung formulieren und versenden.
- Kostenrisiko? Abmahnkosten werden meist vom Verletzer getragen, bei Fehlern trägt der Abmahner die Kosten.
Domainrecht verletzt? So setzen Sie Ihren Unterlassungsanspruch durch
Sie haben entdeckt, dass jemand eine Domain verwendet, die Ihre Rechte verletzt? Es könnte gut sein, dass Ihnen ein sog. Unterlassungsanspruch zusteht. Ein solcher kann immer dann bestehen, wenn die Handlungen des Verletzers Ihre Rechte berühren.
Da das Domainrecht in Deutschland nicht explizit geregelt ist, müssen sich Unterlassungsansprüche bezüglich Domains aus anderen Rechtsgebieten ergeben: Aus dem Wettbewerbsrecht, dem Namensrecht oder dem Markenrecht.
a) Wettbewerbsrecht
So regelt das Wettbewerbsrecht, dass sich alle Markteilnehmer lauter, das heißt fair, verhalten sollen. Aus dem wettbewerbsrechtlichen Grundsatz der Lauterkeit bzw. Fairness ergibt sich ein Anspruch der Marktteilnehmer, ihren Wettbewerbern unlauteres Verhalten zu untersagen.
Beispiel: Ein solcher wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann sich vor allem bei sogenannten Tippfehler-Domains ergeben. Dieses auch als Typosquatting bezeichnete Verhalten beschreibt die Situation, in der Domainnamen registriert werden, die typischerweise aufgerufen werden, wenn man sich beim Aufruf einer bekannten Domain verschreibt. Grundsätzlich stellt auch die Registrierung keine unzulässige Handlung dar. Jedoch entsteht ein Unterlassungsanspruch dann, wenn der Inhaber der Tippfehler-Domain bezweckt, Besucher der anderen Webseite abzufangen oder der Geschäftsbetrieb gezielt gestört werden soll. Dann ist der Betrieb der Webseite als unlauter zu qualifizieren und entsprechend rechtswidrig.
Hier erfahren Sie mehr über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen!
b) Namensrecht
Außerdem kann sich ein Unterlassungsanspruch auch aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normierten Namensrecht ergeben. Dieser ist von den drei hier genannten Unterlassungsansprüchen der weitgehendste, denn er ermöglicht es schon, die Registrierung einer Webseite zu verbieten. Grund hierfür ist, dass das zivilrechtliche Namensrecht nicht an eine geschäftliche Handlung bzw. ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gebunden ist, sondern auf jede Verwendung angewendet werden kann.
Das Namensrecht steht klassischerweise den natürlichen Personen zu, die diesen Namen verwenden. Dies sind zum einen die bürgerlichen Namen und zum anderen aber auch Künstlernamen, wenn sie entsprechend unterscheidungskräftig sind und Verkehrsgeltung erlangt haben. Aber auch die Bezeichnungen juristischer Personen sind durch das Namensrecht geschützt. Dies gilt vor allem für die Firma, allerdings auch für sonstige Unternehmensbezeichnungen, mit denen im Geschäftsverkehr aufgetreten wird.
Erforderlich für eine Verletzung des Namensrechts ist zunächst eine unbefugte Verwendung des Namens. Diese muss zu einer Zuordnungsverwirrung führen, das heißt der Nutzer muss erwarten bei einer Webseite des Verletzten zu sein. Und schließlich müssen durch das Verhalten des Verletzers die Interessen des Namensinhabers beeinträchtigt sein.
c) Markenrecht
Auch der Markeninhaber hat einen Anspruch darauf, dass niemand sonst seine Marke verwendet. Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber das ausschließliche Benutzungsrecht für ein bestimmtes Zeichen. Dieses Zeichen kann auch ein Wort oder sogar eine Domain sein. Durch das Markengesetz (MarkenG) werden ebenso die Unternehmenskennzeichen geschützt. Dies sind insbesondere Firmennamen. Diese sind nach dem Markengesetz ebenso wie die Marken geschützt.
Marken können einen Unterlassungsanspruch begründen. Das Markenrecht erlaubt es somit dem Markeninhaber, anderen die Benutzung der Marke zu verbieten. Eine Benutzung der Marke bzw. eine Verletzung des Markenrechts kann auch dann vorliegen, wenn der Verletzer eine identische oder ähnliche Domain im geschäftlichen Verkehr verwendet. Damit ist zunächst klargestellt, dass es hierbei nicht um rein private Webseiten geht, sondern zumindest auch geschäftliche.
Hier erfahren Sie mehr über Abmahnungen im Markenrecht!
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Abmahnung: Der erste Schritt zur Durchsetzung Ihres Anspruchs
Wenn ein Unterlassungsanspruch besteht, wird dieser in der Regel durch eine Abmahnung geltend gemacht. Eine Abmahnung ist eine schnelle und effektive Möglichkeit, eine Rechtsverletzung zu stoppen, ohne direkt ein Gericht einzuschalten. Zudem kann sie verhindern, dass der Abmahner in einem späteren Gerichtsverfahren die Kosten tragen muss (§ 93 ZPO)
Wie erfolgt eine Abmahnung?
Eine Abmahnung kann formfrei ausgesprochen werden – schriftlich, mündlich, per Telefon, E-Mail oder Fax. Dennoch ist es ratsam, die Abmahnung schriftlich zu verfassen, um später einen Beweis in der Hand zu haben.
Was sollte die Abmahnung enthalten?
Eine gut formulierte Abmahnung beschreibt:
- Die Rechtsverletzung: Welche Rechte des Abmahners wurden verletzt?
- Die Forderung: Welche Handlungen soll der Abgemahnte unterlassen?
- Die Unterlassungserklärung: Eine vorgefertigte Erklärung, die der Abgemahnte unterschreiben soll.
- Die Kostennote: Die Anwaltskosten des Abmahners, die der Abgemahnte übernehmen soll.
Rechtsfolgen eines Unterlassungsanspruchs
Ein Unterlassungsanspruch verpflichtet den Verletzer, die abgemahnte Handlung zu unterlassen. Dies kann auf zwei Arten geschehen:
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Der Verletzer verpflichtet sich schriftlich, die beanstandete Handlung zu unterlassen. Bei jedem Verstoß gegen die Erklärung wird eine Vertragsstrafe an den Abmahner fällig.
- Gerichtliche Anordnung: Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner gerichtlich vorgehen, z. B. durch eine einstweilige Verfügung oder ein Hauptsacheverfahren.
Kein Anspruch auf Domain-Übertragung
Grundsätzlich gibt es keinen direkten Anspruch auf Löschung oder Übertragung der Domain. Der Abmahner hat lediglich das Recht, so gestellt zu werden, als hätte die Verletzung nie stattgefunden. Daher ist eine Übertragung der Domain meist ausgeschlossen.
In Ausnahmefällen, bei denen schon die Registrierung der Domain eine Rechtsverletzung darstellt, kann jedoch ein Anspruch auf Löschung bestehen.
Möglichkeit der Domain-Sicherung: Der Dispute-Antrag
Um die Domain dennoch zu sichern, kann ein sogenannter Dispute-Antrag bei der DENIC gestellt werden. Dieser verhindert, dass die Domain an Dritte übertragen wird. Löscht der aktuelle Inhaber die Domain, wird der Antragsteller automatisch neuer Inhaber. Voraussetzung hierfür ist der schlüssige Nachweis eines Rechts an der Domain.
Kosten
Bevor man eine Abmahnung ausspricht, sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Dies ist insbesondere ratsam, da man die Kosten der Abmahnung regelmäßig vom Abgemahnten ersetzt bekommt. Jedoch ist zu beachten, dass bei einer rechtswidrigen Abmahnung der Abmahnende auch die Kosten des Abgemahnten tragen muss. Daher sollte eine Abmahnung immer wohl überlegt sein und durch einen Fachmann, also einen Rechtsanwalt begleitet werden.
Wie WBS Ihnen helfen kann
Das Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht erlauben eine effiziente und schlagkräftige Verteidigung gegen Rechtsverletzungen in Bezug auf Domains. Jedoch besteht bei Abmahnungen auch für den Abmahnenden ein Kostenrisiko, so dass man bei der Verteidigung seiner Rechte einen Anwalt konsultieren sollte.
Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.