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Domain abmahnen

Die Verwendung einer Domain kann eine Rechtsverletzung darstellen, die den Verletzten zur Abmahnung berechtigt. Hier erfahren Sie, wie Sie ihre markenrechtlichen, namensrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Ansprüche durchsetzen können. Wir helfen Ihnen dabei.

Unterlassungsanspruch

Sie haben entdeckt, dass jemand eine Domain verwendet, die Ihre Rechte verletzt? Es könnte gut sein, dass Ihnen ein sog. Unterlassungsanspruch zusteht. Ein solcher kann immer dann bestehen, wenn die Handlungen des Verletzers Ihre Rechte berühren.

Da das Domainrecht in Deutschland nicht explizit geregelt ist, müssen sich Unterlassungsansprüche bezüglich Domains aus anderen Rechtsgebieten ergeben: Aus dem Wettbewerbsrecht, dem Namensrecht oder dem Markenrecht.

Wettbewerbsrecht

So regelt das Wettbewerbsrecht, dass sich alle Markteilnehmer lauter, das heißt fair, verhalten sollen. Aus dem wettbewerbsrechtlichen Grundsatz der Lauterkeit bzw. Fairness ergibt sich ein Anspruch der Marktteilnehmer, ihren Wettbewerbern unlauteres Verhalten zu untersagen.

Beispiel: Ein solcher wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann sich vor allem bei sogenannten Tippfehler-Domains ergeben. Dieses auch als Typosquatting bezeichnete Verhalten beschreibt die Situation, in der Domainnamen registriert werden, die typischerweise aufgerufen werden, wenn man sich beim Aufruf einer bekannten Domain verschreibt. Grundsätzlich stellt auch die Registrierung keine unzulässige Handlung dar. Jedoch entsteht ein Unterlassungsanspruch dann, wenn der Inhaber der Tippfehler-Domain bezweckt, Besucher der anderen Webseite abzufangen oder der Geschäftsbetrieb gezielt gestört werden soll. Dann ist der Betrieb der Webseite als unlauter zu qualifizieren und entsprechend rechtswidrig.

Namensrecht

Außerdem kann sich ein Unterlassungsanspruch auch aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normierten Namensrecht ergeben. Dieser ist von den drei hier genannten Unterlassungsansprüchen der weitgehendste, denn er ermöglicht es schon, die Registrierung einer Webseite zu verbieten. Grund hierfür ist, dass das zivilrechtliche Namensrecht nicht an eine geschäftliche Handlung bzw. ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gebunden ist, sondern auf jede Verwendung angewendet werden kann.

Das Namensrecht steht klassischerweise den natürlichen Personen zu, die diesen Namen verwenden. Dies sind zum einen die bürgerlichen Namen und zum anderen aber auch Künstlernamen, wenn sie entsprechend unterscheidungskräftig sind und Verkehrsgeltung erlangt haben. Aber auch die Bezeichnungen juristischer Personen sind durch das Namensrecht geschützt. Dies gilt vor allem für die Firma, allerdings auch für sonstige Unternehmensbezeichnungen, mit denen im Geschäftsverkehr aufgetreten wird.

Erforderlich für eine Verletzung des Namensrechts ist zunächst eine unbefugte Verwendung des Namens. Diese muss zu einer Zuordnungsverwirrung führen, das heißt der Nutzer muss erwarten bei einer Webseite des Verletzten zu sein. Und schließlich müssen durch das Verhalten des Verletzers die Interessen des Namensinhabers beeinträchtigt sein.

Markenrecht

YouTube-Video: "Was kann man bei einer Markenrechtsverletzung tun?"
YouTube-Video: „Was kann man bei einer Markenrechtsverletzung tun?“ 

Auch der Markeninhaber hat einen Anspruch darauf, dass niemand sonst seine Marke bverwendet. Das Markenrecht gibt dem Markeninhaber das ausschließliche Benutzungsrecht für ein bestimmtes Zeichen. Dieses Zeichen kann auch ein Wort oder sogar eine Domain sein. Durch das Markengesetz (MarkenG) werden ebenso die Unternehmenskennzeichen geschützt. Dies sind insbesondere Firmennamen. Diese sind nach dem Markengesetz ebenso wie die Marken geschützt.

Marken können einen Unterlassungsanspruch begründen. Das Markenrecht erlaubt es somit dem Markeninhaber, anderen die Benutzung der Marke zu verbieten. Eine Benutzung der Marke bzw. eine Verletzung des Markenrechts kann auch dann vorliegen, wenn der Verletzer eine identische oder ähnliche Domain im geschäftlichen Verkehr verwendet. Damit ist zunächst klargestellt, dass es hierbei nicht um rein private Webseiten geht, sondern zumindest auch geschäftliche.

Abmahnung

Abmahnung

Wenn ein solcher Unterlassungsanspruch besteht, wird dieser in der Regel zunächst über eine Abmahnung geltend gemacht. Dies ist zum einen eine sehr schnelle und effektive Möglichkeit, die Rechtsverletzung abzustellen. Zum anderen kann dadurch aber auch verhindert werden, dass der Abgemahnte in einem späteren gerichtlichen Verfahren den Anspruch anerkennt und der Abmahner nach § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Gerichtskosten sitzen bleibt.

Eine Abmahnung kann grundsätzlich formfrei ausgesprochen werden. Sie könnte also schriftlich, mündlich, am Telefon, per Email oder per Fax übermittelt werden. Jedoch bietet es sich an, die Abmahnung schriftlich abzufassen, denn dann kann die Abmahnung später auch bewiesen werden.

Inhaltlich sollte die Abmahnung Angaben darüber enthalten, wie der Abgemahnte die Rechte des Abmahners verletzt und was genau er in Zukunft unterlassen soll. Typischerweise enthält die Abmahnung außerdem eine Kostennote des Anwalts des Abmahners sowie eine vorgefertigte Unterlassungserklärung.

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Rechtsfolgen

Der Unterlassungsanspruch hat zur Folge, dass der Verletzer die abgemahnte Handlung unterlassen muss. Hierzu kann er sich entweder durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichten. In den Fällen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung muss der Verletzer jedes Mal, wenn er gegen die Unterlassungserklärung verstößt, eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zahlen. Oder aber der Verletzer kann durch ein Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren dazu verpflichtet werden.

Jedoch gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf Löschung oder Übertragung der Domain. Der Abmahnende hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte es die Verletzung nie gegeben. In keinem Fall hätte er dann die Domain erhalten, so dass ein Anspruch auf Übertragung der Domain ausscheidet. Jedoch kann es sein, dass jede denkbare Nutzung und schon die Registrierung der Domain eine Verletzungshandlung darstellt. In diesen Fällen beinhaltet der Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Löschung der Domain.

Um sich die Domain möglicherweise doch sichern zu können, gibt es jedoch den sogenannten Dispute-Antrag, der bei der DENIC (der Stelle, die für die Registrierung für .de-Domains zuständig ist), kostenfrei eingereicht werden kann. Mit diesem Antrag kann verhindert werden, dass die Domain an Dritte übertragen wird. Wenn der aktuelle Inhaber die Löschung beantragt, wird automatisch der Antragsteller neuer Inhaber der Domain. Voraussetzung für den Dispute-Antrag ist der schlüssige Nachweis eines Rechts an der Domain.

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Kosten

Bevor man eine Abmahnung ausspricht, sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Dies ist insbesondere ratsam, da man die Kosten der Abmahnung regelmäßig vom Abgemahnten ersetzt bekommt. Jedoch ist zu beachten, dass bei einer rechtswidrigen Abmahnung der Abmahnende auch die Kosten des Abgemahnten tragen muss. Daher sollte eine Abmahnung immer wohl überlegt sein und durch einen Fachmann, also einen Rechtsanwalt begleitet werden.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Das Marken-, Wettbewerbs- und Namensrecht erlauben eine effiziente und schlagkräftige Verteidigung gegen Rechtsverletzungen in Bezug auf Domains. Jedoch besteht bei Abmahnungen auch für den Abmahnenden ein Kostenrisiko, so dass man bei der Verteidigung seiner Rechte einen Anwalt konsultieren sollte.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

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