„The Dark Knight Rises“ – diesen Spruch kennt jeder, ebenso wie das Batman-Logo. Dies sah ein italienischer Textilhändler jedoch anders und klagte gegen die Eintragung des Logos als Marke. Zu Unrecht, wie das Europäische Gericht nun feststellte, denn das Logo besitze eine Unterscheidungskraft, die die Eintragung der Marke rechtfertige.

Am 1. April 1996 meldete der Verlag DC Comics, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die heute vielseits bekannte Darstellung einer Fledermaus in einem ovalen Kreis als Unionsmarke an. Die Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Bei dem Verlag DC Comics handelt es sich um einen der größten US-amerikanischen Comicverlage. Bekannt ist er für die Figuren von Batman, Superman, Wonder Woman und vielen mehr. Am 2. Februar 1998 wurde die Marke eingetragen. Hiergegen wendete sich im Jahr 2019, mehr als 20 Jahre später, ein italienischer Textilhändler. Konkret beantragte er die Marke für nichtig zu erklären. Der Antrag, der bestimmte Warenklassen wie Kleidung und Faschings-/Karnevalskostüme betraf, wurde vom EUIPO zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Händler Klage vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG). Das Gericht wies die Klage nun ab (Urt. v. 07.06.2023, Az. T‑735/21).

EuG bestätigt ausreichende Unterscheidungskraft

Begründet hatte der italienische Unternehmer seine Klage damit, dass die eingetragene Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. Sie hätte deshalb nicht eingetragen werden dürfen und müsse für nichtig erklärt werden. Laut Gericht bedeutet Unterscheidungskraft, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der italienische Textilhändler sah dies nicht als gegeben an.

Sowohl das EUIPO als auch das Gericht waren jedoch der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise und relevanten Verbraucher das Logo gedanklich mit DC Comics in Verbindung bringen und von den Waren anderer Unternehmen unterscheiden würden. Die gedankliche Verbindung mit dem Verlag sei jedenfalls nicht dadurch ausgeschlossen, weil die Verbraucher die angegriffene Marke gedanklich zunächst mit der fiktiven Figur des Batman in Verbindung brachten.

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Beweislast lag beim Antragsteller

Maßgeblicher Zeitpunkt sei außerdem der Eintragungszeitpunkt. Die Beweismittel, die dem Gericht vorgelegt wurden, bewiesen jedoch nicht, dass die Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung keine Unterscheidungskraft gehabt hätte. Zu beachten sei laut Gericht außerdem die Vermutungswirkung, die in einem Nichtigkeitsverfahren gilt. Danach werde vermutet, dass eine einmal eingetragene Marke auch gültig ist. Dass dies nicht so ist, müsse der jeweilige Antragsteller widerlegen – er trage die Beweislast. Dies sei jedoch zumindest im vorliegenden Fall nicht gelungen.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Marke auch nicht beschreibend. Das Argument, dass die Marke, da die Figur des Batman ohne sie überhaupt nicht dargestellt werden könne, ein Merkmal der Waren beschreibe, überzeugte das Gericht ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Gerichts hätte das italienische Unternehmen nicht hinreichend dargetan, inwiefern die Marke geeignet sein soll, die Merkmale der Figur des Batman und damit auch nicht der in Rede stehenden Waren zu beschreiben.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann nun ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden. Das Rechtsmittel bedarf jedoch der vorherigen Zulassung.

ezo