Der Süßwarenkonzern Ferrero wollte seinem Konkurrenten Néstle den Gebrauch der beliebten Schokoriegel-Marke Butterfinger in Deutschland verbieten. Damit jedoch scheiterte der Süßwarenkonzern nun vor dem LG München I größtenteils.
Das Landgericht (LG) München I hat die Löschung der Schokoriegelmarke Butterfinger abgelehnt. Die Anmeldung von im Ausland bekannten Marken für Schokoladenriegel sei nicht per se rechtsmissbräuchlich. Ferrero habe daher keinen Anspruch auf Löschung der Marken “Butterfinger” und “Baby Ruth” in Deutschland. Allerdings darf Néstle die Butterfinger künftig jedoch nicht mehr in einer an das US-Original angelehnten Verpackung verkaufen (LG München I, Urteil vom 01.06.2021, Az. 33 O 12734/19).
Streit um US-Riegel Butterfinger
Die US-Originalverpackung des Schokoriegels ist gelb mit einem großen blauen Schriftzug “Butterfinger”. Der Riegel verdankt seinen Namen der Erdnussbutter und ist in den USA seit Jahrzehnten enorm beliebt. Die Marke jedoch hatte in den Jahren mehrfach den Besitzer gewechselt. Bis 2018 gehörte die Marke in den USA Néstle. Seit 2018 liegt die Marke bei Ferrero. Néstle aber hält weiterhin die deutschen Markenrechte unter anderem für Schokoladenwaren.
In Deutschland indes erlangte der Riegel nie die Popularität wie in den USA. Néstle stellte schon vor 20 Jahren den Vertrieb in Deutschland ein, nachdem Greenpeace seinerzeit aufgrund des enthaltenden genveränderten Maises eine Anti-Butterfinger-Kampagne gestartet hatte.
Bösgläubige Butterfinger-Markenanmeldung durch Néstle?
Mit ihrer Klage wandte sich Ferrero gegen die Marken-Eintragung “Butterfinger” und “Baby Ruth” und verlangte deren Löschung wegen Verfalls und bösgläubiger Markenanmeldung. Ferrero vertrat im Verfahren die Ansicht, einziger Zweck der Anmeldungen sei gewesen, ein lukratives Drohpotential gegenüber Ferrero aufzubauen, um die Markenrechte im Anschluss möglichst gewinnbringend veräußern zu können.
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Zudem wandte sich Ferrero mit der Klage u.a. gegen den Butterfinger-Vertrieb durch Néstle, soweit der Riegel ein nahezu identisches Verpackungsdesign aufweise, wie der seinerzeit von der Firma Nestlé in den USA angebotene Riegel. Ein solches Produkt hatte Ferrero im hiesigen Verfahren zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung ihrer „Butterfinger“-Marke vorgelegt.
Néstle hingegen vertritt die Auffassung, die von Ferrero geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Insbesondere seien die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Markenanmeldung nicht gegeben. Néstle habe die Marken nicht in Behinderungsabsicht angemeldet, sondern stets eine eigene Benutzungsabsicht aufgewiesen.
Urteil des LG München I
Nach Auffassung des LG München I gelang es Néstle im Verfahren zum einen, die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Bezeichnung „Butterfinger“ jedenfalls für Schokoladenwaren nachzuweisen, indem sie aussagekräftige Unterlagen vorlegte, die Bewerbung und Verkauf eines Schokoladenriegels unter dem Zeichen „Butterfinger“ belegen.
Zum anderen lagen nach Ansicht der Richter die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht vor. Der Grund hierfür lag unter anderem darin, dass die Firma Nestlé in der Vergangenheit selbst über Markenrechte an den streitgegenständlichen Zeichen in Deutschland verfügte, von diesen aber spätestens ab Ende des Jahres 2010 keinen Gebrauch mehr gemacht hatte. In dem Vertrieb eines Schokoladenriegels „Butterfinger“ in einer dem US-amerikanischen Original nahezu identischen Aufmachung sah das LG hingegen eine unlautere Nachahmung.
Der Schokoriegel Butterfinger darf damit geundsätzlich in Deutschland durch Néstle weiterhin verkauft werden, wenngleich nur in anderer Verpackung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.