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Firmennamen schützen

Der sprichwörtliche gute Name ist das Aushängeschild eines Unternehmens. Daher ist es nur verständlich, dass Unternehmer und Gründer ihre Firmennamen schützen wollen. Zwar bieten verschiedene Gesetze einen gewissen Schutz des Namens gegen den Gebrauch durch Dritte. Die beste und sicherste Möglichkeit, den Firmennahmen zu schützen, ist es jedoch meist, ihn als Marke anzumelden. Wir erklären Ihnen, wie das geht und was Sie dabei beachten müssen.

Auf einen Blick 🔍

  • Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (kurz: DPMA) eingetragen werden. Dadurch entsteht ein Schutz gegen die missbräuchliche Verwendung Unbefugter.
  • Als Marke zugelassen ist „jedes Zeichen, das geeignet sein kann, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“
  • Eine Marke kann also ein Wort oder eine Zeichenfolge sein, ein Bild oder Logo, ein Jingle oder andere Zeichen mit Wiedererkennungswert.
  • Eine Marke kann durch Benutzung oder Eintragung entstehen. Mehr Rechtssicherheit erlangt ein Markeninhaber aber durch die Eintragung.

Der gute Name

Der Name eines Unternehmens löst bestimmte Assoziationen aus und kann als Qualitätsgarant einen Wettbewerbsvorteil bedeuten. Darum gibt es ein vielfältig geschütztes Interesse des Unternehmens an seinem Namen bzw. an seiner Firma. Die Firmaist dabei nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) nur der Unternehmensname und nicht, wie häufig vermutet, das Unternehmen selbst.

Wir sind bekannt aus


Schutzmöglichkeiten

Die Firma bzw. der Unternehmensname ist in Deutschland vielfältig gesetzlich geschützt. Zum einen ergibt sich ein solcher Schutz aus dem zivilrechtlichen Namensrecht gemäß § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und aus dem handelsrechtlichen Firmenschutz gemäß § 37 HGB. Zum anderen kann auch wettbewerbsrechtlich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen missbräuchliche Namensverwendungen vorgegangen werden. Schließlich ist die geschäftliche Bezeichnung im Markengesetz (MarkenG) geschützt und eine Firma kann auch als Marke eingetragen werden.

Zivilrechtlicher Namensschutz (§12 BGB)

Nach § 12 BGB darf ein Name, ob von Personen oder Unternehmen, nur von Berechtigten verwendet werden. Eine Verletzung liegt vor, wenn der gleiche oder ein verwechslungsfähiger Name genutzt wird und der Eindruck entsteht, der Unbefugte sei der Namensinhaber. Das Namensrecht bietet Schutz, deckt aber nicht alle Interessen eines Firmeninhabers ab.

Handelsrechtlicher Firmenschutz

Kaufleute können sich auf § 37 Abs. 2 HGB berufen, um gegen unzulässige Firmennamen vorzugehen. Voraussetzung ist meist die Eintragung ins Handelsregister, was jedoch rechtliche Pflichten mit sich bringt, die nicht immer gewünscht sind. Der Unterlassungsanspruch greift nur, wenn die Firma tatsächlich handelsrechtlich unzulässig ist. Wichtig: Die Unterscheidbarkeit von Firmennamen wird nur am selben Ort geprüft. In verschiedenen Gemeinden derselben Region können gleiche Namen erlaubt sein.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz (UWG)

Das UWG legt fest, was im Wettbewerb unzulässig ist, wie die missbräuchliche Nutzung eines Firmennamens. Verbraucher dürfen nicht über den Unternehmer getäuscht werden, was häufig das Ziel solcher Handlungen ist. Ebenso ist der Verkauf von Nachahmungen verboten, wenn Verwechslungsgefahr entsteht oder die Wertschätzung des Originals ausgenutzt wird. Das Wettbewerbsrecht gilt jedoch meist nur zwischen direkten Wettbewerbern und bietet keinen expliziten Firmenschutz.

Markenrechtlicher Schutz (MarkenG)

Das Markenrecht schließt Schutzlücken, indem es nicht nur Produkte, sondern auch Unternehmenskennzeichen wie Namen, Logos oder Firmen schützt. Voraussetzung ist, dass diese ein Unternehmen eindeutig identifizieren und Teil der Corporate Identity sind. Der Schutz gilt wie bei Marken, doch ist gesetzlich nicht klar geregelt, wer Inhaber der Bezeichnung ist und in welchem Gebiet sie gilt. Das führt oft zu Beweisschwierigkeiten.

Schutz des Firmennamens durch die Eintragung einer Marke

Einen umfassenden und rechtlich gut durchsetzbaren Schutz erhält ein Unternehmer, wenn er seinen Firmennamen als Marke anmeldet. Dies ist besonders sinnvoll, wenn der Name auch für die Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen genutzt wird – was in der Praxis häufig der Fall ist. In Konzernstrukturen kann es jedoch auch Gesellschaften geben, die nicht direkt am Markt tätig sind. Der Regelfall bleibt jedoch, dass Produkte unter dem Firmennamen angeboten werden.

Vorteile einer Markenanmeldung:

  • Markenschutz ermöglicht es, den Firmennamen exklusiv zu nutzen.
  • Rechteinhaber können Dritten die Nutzung der Marke untersagen.
  • Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden

Mit einer Markenanmeldung können sowohl der Name als auch ein Logo geschützt werden. Der Firmenname wird häufig als Wortmarke eingetragen, was bedeutet, dass andere Anbieter ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen den gleichen oder einen verwechselbaren Namen nicht nutzen dürfen. Logos können je nach Gestaltung als Bildmarke oder Wort-Bildmarke eingetragen werden.

Eintragung einer Marke:

  • Deutsche Marke: Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
  • Europäische Unionsmarke: Bei Geschäftstätigkeit in mehreren EU-Ländern kann eine Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sinnvoll sein. Die Marke gilt dann in allen EU-Staaten.

Vor der Anmeldung ist eine sorgfältige Markenrecherche erforderlich, um sicherzustellen, dass der gewünschte Name nicht bereits genutzt wird. Hierbei gilt:

  • Eine reine Markenrecherche reicht oft nicht aus; es sollte auch nach bestehenden Unternehmensnamen gesucht werden.
  • Bei einer europäischen Marke muss die Recherche das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfassen.

Als Marke sollten nur Namen eingetragen werden, die ausschließlich vom Anmelder verwendet werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Marke später aus dem Register gelöscht wird.

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Firmennamen schützen lassen – Kosten

Die Kosten für den Schutz eines Firmennamens setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen und variieren je nach Umfang und Komplexität der Anmeldung. Grundsätzlich fallen folgende Kosten an:

  • Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA):
    Für die Anmeldung einer Marke erhebt das DPMA eine Grundgebühr, die bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen abdeckt. Jede zusätzliche Klasse verursacht weitere Gebühren. Nach Ablauf von zehn Jahren wird eine Verlängerungsgebühr fällig, deren Höhe ebenfalls von der Anzahl der Klassen abhängt.
  • Anwaltskosten für Beratung und Markenanmeldung:
    Für eine professionelle Beratung und Unterstützung bei der Markenanmeldung fallen Kosten an, die je nach Aufwand variieren. Diese können steigen, wenn umfangreiche Markenrecherchen oder rechtliche Prüfungen erforderlich sind.
  • Optionale Zusatzkosten:
    Eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung oder zusätzliche Recherchen zur Verfügbarkeit des Firmennamens können weitere Kosten verursachen.

Die Gesamtkosten hängen davon ab, ob Du die Anmeldung eigenständig durchführst oder professionelle Unterstützung durch eine Kanzlei wie WBS LEGAL in Anspruch nimmst. Letzteres bietet den Vorteil, dass mögliche rechtliche Risiken minimiert und alle Schritte fachkundig betreut werden.

So kann Ihnen WBS helfen

Aufgrund der vielfältigen Schutzmöglichkeiten und Schutzrichtungen sollte sich ein Unternehmer mit der Frage beschäftigen, gegen welche Risiken er seinen Firmennamen absichern möchte. Ein Anwalt kann dabei helfen, den Einzelfall einzuschätzen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Der umfassendste Schutz eines Namens ist meist durch die Eintragung einer Marke zu erreichen. Jedoch sollte eine solche nur nach einer umfassenden und professionellen Markenrecherche durchgeführt werden. Auch bei einer Markenanmeldung ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, denn nur so können Sie Kosten beim Markenamt oder durch Abmahnungen minimieren.

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