Niederlage für den Freistaat Bayern im Streit um die Marke „Neuschwanstein. Der Bundesverband „Souvenir Geschenke Ehrenpreise“ darf laut EuG die Marke „Neuschwanstein“ nutzen. Der Streit indes dauert bereits seit über einem Jahrzehnt. Ob dies der Schlusspunkt war, darf bezweifelt werden.
Das Schloss, das von 1869 an im Auftrag Ludwigs II. errichtet wurde, trägt sehr zur glänzenden Touristikbilanz Bayerns bei. Vergangenes Jahr zählte man dort fast 1,5 Millionen Besucher, die gerne auch mal ein Mitbringsel mitnehmen. Es geht um ein Millionengeschäft, eine Marke mit weltweiter Strahlkraft.
Der Krimskramsmarkt mit allem, was mit dem “Märchenkönig” Ludwig II. und Schloss Neuschwanstein bei Füssen im bayerischen Allgäu zu tun hat, floriert prächtig. Ob nun Schüttelgläser, Schlüsselanhänger, Windlichter und Gürtelschnallen mit Aufdruck “Neuschwanstein” und der Ansicht des Königsschlosses oder Nagelfeilen, Kühlschrankmagneten, Senfgläser, Visitenkartenetuis, Regenschirme, Kapuzenpullis, Weißwurstkessel oder Plastikenten für die Badewanne. Verkauft wird es am und um das Schloss, in ganz Bayern und dazu natürlich global im Internet.
Streit um Neuschwanstein seit über einem Jahrzehnt
Es verwundert daher als Außenstehender kaum, dass über das Millionengeschäft “Neuschwanstein” juristischer Streit entbrannte. Schließlich ist Neuschwanstein ein Heiligtum- und das nicht nur in Bayern. Der juristische Konflikt schwelt schon seit mehr als einem Jahrzehnt, vor Gerichten aber auch bei Patentämtern.
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So hatte am 28. Februar 2019 das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des deutschen Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise die Unionsmarke Neuschwanstein eingetragen, dies u.a. für Schmuck, Souvenirartikel, Haushaltswaren und Kleidungsartikel.
Der Freistaat Bayern stellte daraufhin beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Unionsmarke. Er berief sich dafür auf die Wortzeichen Neuschwanstein und Schloss Neuschwanstein als deutsche geschäftliche Bezeichnungen insbesondere für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums. Bayern betreibe das Museum bereits seit 1886. Bayern, so die Argumentation des Freistaats, habe ältere Rechte, nämlich an der Geschäftsbezeichnung „Neuschwanstein“ etwa für den Betrieb von Museen und den Verkauf von Waren in Museumsshops.
Mit Entscheidung vom 22. Mai 2023 wies das EUIPO den Antrag des Freistaats Bayern auf Nichtigerklärung der Marke letztlich ab. Er habe die Benutzung der älteren Zeichen u. a. für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung nicht nachgewiesen. Zudem habe er hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht nachgewiesen, dass er Rechte an diesen Zeichen nach deutschem Recht erworben habe.
Freistaat Bayern klagte gegen Marken-Eintragung „Neuschwanstein“
Der Freistaat Bayern hatte daraufhin diese Entscheidung des EUIPO vor dem Gericht der EU (EuG) angefochten. Nun entschied im schier endlosen Streit das EuG und wies die Klage Bayerns ab.
Der Freistaat Bayern habe im Verfahren nicht den Nachweis erbracht, dass das EUIPO zu Unrecht angenommen habe, dass die älteren Zeichen nach deutschem Recht keine originäre Unterscheidungskraft besäßen.
Zudem habe das EUIPO zu Recht festgestellt, dass Bayern die Verkehrsgeltung der älteren Zeichen für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums nicht nachgewiesen, und damit auch keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass er ein Recht an den älteren Zeichen nach deutschem Recht erworben habe.
Vorherige Urteile um Neuschwanstein
Die aktuelle Entscheidung des EuG ist im Streit jedoch nicht die erste, die auf europäischer Ebene entscheiden wurde. Bereits 2018 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Marke Neuschwanstein (EuGH, Rechtssache C-488/16 P). Damals gewann Bayern und durfte seither weiterhin Lizenzgebühren für bestimmte Souvenirs wie Brettspiele oder Porzellantassen verlangen.
BGH zu Kölner Dom
Anders urteilte indes der Bundesgerichtshof (BGH) 2023 im Falle des Kölner Doms. Die Bezeichnung „Kölner Dom“ könne nicht als Marke geschützt werden, so das Urteil des BGH. Der „Kölner Dom“ werde vom durchschnittlichen Verbraucher dahingehend verstanden, dass es sich um Waren handele, die allesamt thematisch dem berühmten Kölner Kirchenbauwerk zuzuordnen seien. Dies gelte für jegliche Souvenirs, die in der Nähe des Kölner Doms von unterschiedlichen Anbietern und eben nicht nur von der Hohen Domkirche zu Köln verkauft würden. Bereits im Falle Neuschwansteins hatte der BGH dies so gesehen, wurde dann aber vom EuGH überstimmt.
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