Fußballfans werden den Hahn als Wappentier der französischen Nationalmannschaft kennen. Ob der sti­li­sier­te Hahn nach rechts oder links schaut, bannt eine markenrechtliche Ver­wechs­lungs­ge­fahr nicht. Das EuG schloss sich daher dem EUIPO an und ver­wei­ger­te dem Logo einer Klei­dungs­mar­ke die Ein­tra­gung.

Trikot der französischen Nationalmannschaft, Stade de France, Bild: korobokkuru, CC BY 2.0

Die französische Fußball-Nationalmannschaft hat zwei charakteristische Merkmale: Das blaue Trikot – weswegen die Elf auch „Les Bleus“ heißt – und den Gallischen Hahn auf dem Trikot. Eine Kleidungsmarke wollte ein ähnliches Logo als Marke eintragen lassen und scheiterte.

Ein hochgradig stilisierter Hahn, der gen Himmel kräht, war erst vor dem Europäischen Markenamt EUIPO und sodann vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Kern einer Streitigkeit zwischen der Firma, die ihn als Logo für Bekleidung nutzen wollte, und dem französischen Fußballverband, auf dessen Wappen er schon zuvor geprangt hatte.

Das Europäische Gericht (EuG) entschied daher nun, dass eine Verwechslungsgefahr der beiden Logos bestehe. Der Widerspruch des Verbands gegen die Eintragung des Logos hatte beim EUIPO Erfolg. Das EuG wies nun die Beschwerde des Unternehmens dagegen zurück (EuG, Urteil vom 15. Januar 2025, Rechtssache T-104/24).

Stilisierter Hahn, bleibt stilisierter Hahn

Hintergrund des Verfahrens war die Anmeldung einer Unionsmarke durch die ursprüngliche Anmelderin María Didiam Suarez de Rea am 11. Mai 2021. Die Anmeldung betraf ein Bildzeichen, das einen stilisierten Hahn zeigte, und war für Waren der Klasse 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen) bestimmt. Die spätere Klägerin, die Kokito I Punt, SL, übernahm die Markenanmeldung.

Logo des französischen Fußballverbands
Logo der Kleidungsmarke

Am 18. September 2021 legte die Fédération française de football (FFF) Widerspruch gegen die Eintragung ein. Grundlage war eine ältere Unionsmarke des FFF, die ebenfalls einen stilisierten Hahn als dominierendes Element zeigte und für dieselbe Warenklasse eingetragen war. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO gab dem Widerspruch am 1. März 2023 statt, da eine Verwechslungsgefahr gegeben sei.

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch vom EUIPO am 13. Dezember 2023 zurückgewiesen wurde. Sie erhob daraufhin Klage vor dem EuG und beantragte die Nichtigerklärung der EUIPO-Entscheidung.

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EuG schließt sich französischem Fußballverband an

Das Gericht stellte fest, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke visuell, begrifflich und in der Gesamtheit ähnlich seien. Die Bildelemente beider Marken, die stilisierte Hähne darstellten, würden zahlreiche Gemeinsamkeiten aufweisen, insbesondere in der Art der Darstellung. Der Körper der Hähne werde durch geschwungene Linien gebildet, und bestimmte Details, wie fehlende Beine und eine minimalistische Gestaltung, verstärkten den Eindruck einer stilisierten Einheit. Obwohl die Richtungen der Hähne und Farbdetails unterschiedlich seien, sei der Gesamteindruck ähnlich.

Beide Zeichen würden zudem denselben Begriff eines hochstilisierten und impressionistischen Hahns darstellen. Diese begriffliche Identität, so das EuG, wiege schwer, da sie einen prägenden Gesamteindruck erzeuge.

Das EuG bestätigte zudem die Feststellung des EUIPO, dass die betroffenen Waren der Klasse 25 identisch seien. Die Zielgruppe bestehe aus der breiten Öffentlichkeit mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit. Dieser Umstand trage dazu bei, dass selbst geringe Ähnlichkeiten zwischen den Marken eine Verwechslungsgefahr erhöhen könnten. Das dominierende Element der älteren Marke des französischen Fußballverbands sei der stilisierte Hahn, der optisch und symbolisch im Vordergrund stehe. Obwohl die Marke des FFF weitere Elemente wie die Buchstaben „FFF“ und einen sechseckigen Hintergrund aufweise, seien diese sekundär und hätten keine ausreichende Differenzierung bewirkt.

Das EuG folgte daher im Ergebnis der Einschätzung des EUIPO, dass eine Verwechslungsgefahr für das relevante Publikum bestehe. Dies ergebe sich zusammengefasst aus der bildlichen und begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen, der Identität der Waren sowie der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Der Einwand der Klägerin, wonach das Urteil faktisch jede Darstellung eines Hahns als Markenbestandteil ausschließe, wurde zurückgewiesen. Das EuG stellte hierzu klar, dass die Verwechslungsgefahr nicht aus dem bloßen Vorhandensein eines Hahns, sondern aus der spezifischen Art der Darstellung resultiere.

Das EuG hat mit diesem Urteil die Bedeutung des Gesamteindrucks und der konzeptionellen Identität bei der Beurteilung von Verwechslungsgefahren im Markenrecht unterstrichen. Besonders in Fällen, in denen stilisierte Darstellungen ähnliche Konzepte vermitteln, können auch subtile Ähnlichkeiten ausreichend sein, um eine Eintragung zu verweigern.