Die beliebte Dubai-Schokolade ist nach wie vor präsent in den Medien und Supermärkten. Vielleicht nicht mehr in dem Ausmaß, wie zur Hochphase des Hypes. Trotzdem erfreut sich die Schokolade nach wie vor über viele Anhänger. Eine große Frage stellte sich während der ganzen Zeit jedoch für Firmen und Juristen: Darf Dubai-Schokolade auch so genannt werden, wenn sie keinen Bezug zu Dubai hat? Das LG Köln hat eine Antwort gefunden. Das LG Frankfurt ebenfalls, jedoch eine andere als in Köln.

Dubai-Schokolade: ALDI muss sofort Verkauf stoppen! Das sind die Gründe

Unternehmen ist es im geschäftlichen Verkehr untersagt, ihre Schokolade „Dubai-Schokolade“ zu nennen, ohne dass die Herstellung einen Bezug zu Dubai hat. Das entschied nun das Landgericht (LG) Köln. Begründet hat das LG seine Entscheidungen u.a. damit, dass durch die Bezeichnung als „Dubai-Schokolade“ eine Irreführung des allgemeinen Rechtsverkehrs entstehen würde (LG Köln, Beschl. v. 20.12.2024, Az. 33 O 513/24; Beschl. vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24).

In einem weiteren Fall betraf es eine vom Discounter Aldi verkaufte Schokolade (LG Köln, Az. 33 O 544/24). Aldi hat inzwischen Widerspruch gegen die Entscheidung des LG Köln eingelegt.

Das LG Frankfurt indes sah es in einem weiteren Beschluss anders und wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Schokolade von Lidl zurück. Da der Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ sich mittlerweile zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe, liege gerade keine Irreführung der Verbraucher vor, so die Frankfurter Richter (LG Frankfurt, Az. 2-06 O 18/25).

Ende 2024 war die Dubai-Schokolade in Deutschland das Objekt der Begierde. Teilweise standen Menschen in endlosen Schlangen vor Lindt-Filialen und anderen Geschäften an, um eine der begehrten Tafeln zu hohen Preisen zu ergattern. Schnell aber entfachten sich auch erste Rechtsstreitigkeiten um das beliebte Produkt. Unter anderem ging es dabei um die Markeneintragung der „Dubai-Schokolade.

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Muss „Dubai-Schokolade“ aus Dubai kommen?

Jedoch wird seither auch eine weitere Frage rechtlich heiß diskutiert: Dürfen Hersteller ihre Schokolade „Dubai-Schokolade“ nennen, wenn sie nicht in Dubai hergestellt wurde?

Viele Juristen argumentierten damit, dass der Begriff „Dubai-Schokolade“ sich auf die Art der Herstellung – also eine Schokoladentafel mit Pistaziencreme und Engelshaar – und nicht auf eine geografische Verbindung beziehe. Es sei somit viel mehr eine Gattungsbezeichnung und habe nichts mit der Herkunft zu tun.

Ob der Verbraucher jedoch annimmt, dass die Schokolade auch in Dubai produziert wird, oder er darin einen schlichten Hinweis auf eine bestimmte Rezeptur sieht, damit hatte sich zunächst in gleich mehreren einstweiligen Verfügungsverfahren das LG Köln beschäftigt.

ype um Dubai-Schokolade von Lindt: Kampf um das Markenrecht entbrannt

In zwei Verfahren war Anspruchsteller die Mbg International Premium Brands GmbH. Das Unternehmen importiert exklusiv den sogenannten „Habibi-Riegel“ aus Dubai nach Deutschland und erwirkte nun gegen die Medi First GmbH wie auch gegen die KG Trading UG die zwei einstweiligen Verfügungen. Der Grund: Die beiden Unternehmen vertreiben Schokoladentafeln und -riegel unter den Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ bzw. „Dubai-Schokolade“. Auf den Verpackungen werben die Unternehmen damit, dass die Schokolade „mit einem Hauch Dubai“ angereichert sei und diese „den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ bringe.

Und in einem weiteren Verfahren hatte der Importeur Andreas Wilmers, der in Dubai hergestellte Schokolade der Marke Fex in Deutschland verkauft geklagt. Auch er monierte, dass die von Aldi verkaufte Schokolade „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ in der Türkei produziert werde. Dies sei eine Irreführung der Verbraucher.

Dubai-Schokolade aus der Türkei?


Das LG Köln musste daher Klarheit darüber schaffen, ob es eine Irreführung darstelle, wenn Hersteller ihre Schokolade als „Dubai-Schokolade“ betiteln, ohne dass diese tatsächlich dort hergestellt wurde. Und das LG Köln stellte sich hier auf die Seite des Habibi-Riegel-Importeurs sowie des Importeurs der Marke Fex und bejahte eine potenzielle Irreführung des allgemeinen Rechtsverkehrs.

Somit sprach das LG Köln der Mbg International Premium Brands GmbH sowie dem Importeur Andreas Wilmers einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 128 Abs. 1, 127 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UWG zu. Danach ist es unzulässig, geografische Herkunftsangaben für Waren zu verwenden, die nicht tatsächlich aus dieser Region stammen. Das LG stellte hierzu fest, dass sowohl die Produktgestaltung als auch die Werbung in beiden Fällen gegen diese Regelung verstoße.

Bei durchschnittlich informierten Verbrauchern würden die Bezeichnungen „Dubai Chocolate“ oder „Dubai-Schokolade“ oder auch „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ in der konkreten Formulierung den Eindruck erwecken, dass die Schokoladen entweder in Dubai produziert oder zumindest in irgendeiner Weise mit der Region in Verbindung stehen würden, so das LG.

Beschriftung in Fremdsprachen trägt zu Irrtum bei

Auch die Beschriftung der Schokoladen „Dubai Chocolate“ oder „Dubai-Schokolade“ in Fremdsprachen würde dazu beitragen. Dadurch nämlich, dass englische Bezeichnungen sowie Produktbeschreibungen in weiteren Fremdsprachen verwendet würden (die sich auf der Rückseite der Schokolade befanden), würden Verbraucher annehmen, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt worden sei. Deshalb nehme ein erheblicher Teil der Verbraucher an, dass die Schokolade tatsächlich in Dubai hergestellt und lediglich nach Deutschland importiert worden sei. Kaum wahrnehmbar sei die wahre Herkunft gewesen, nämlich die Türkei. Die Information „Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“ sei so klein gewesen, dass diese untergehe. 

Außerdem würden nach dem Kölner Gericht auch Formulierungen wie „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, „mit einem Hauch Dubai“ oder „Taste of Dubai“ dazu beitragen, dass eine Irreführung bei den Käufern hervorgerufen werde, da nicht unmittelbar vermittelt werde, dass die Schokolade nicht in Dubai stammt.

Zwar sei den meisten Verbrauchern aus den Medien bekannt, dass es mittlerweile verschiedene Anbieter der Schokolade gebe. Dennoch war für das LG Köln die Produktaufmachung in den Fällen gerade nicht als Nachahmung der Schokolade aus Dubai mit einem anderen Produktionsort erkennbar. Bei den auf den Produkten angegebenen Marken „elit“ und „Miskets“ handele es sich nämlich um Marken, die dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sein dürften. Daher würden diese Angaben den Irrtum auch nicht ausräumen können. Gleiches dürfte auch für die von Aldi vertriebene Schokolade gelten.

LG Frankfurt: Lidl darf Schokolade weiterverkaufen

Anders als LG Köln jedoch, sah es inzwischen das LG Frankfurt. Auch hier war Andreas Wilmers vorgegangen, allerdings gegen die von Lidl vertriebe Dubai-Schokolade. Entgegen der Auffassung der Kölner Richter sehen die Frankfurter Kollegen den Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ als Begriff an, der sich mittlerweile zu einem Gattungsbegriff gewandelt habe. Verbraucher würden bei der Lidl-Schokolade daher nicht zwingend davon ausgehen, dass die Einzelbestandteile auch aus Dubai stammten oder das Gesamtprodukt dort hergestellt worden sei. Im Fall der Lidl-Schokolade sei auch die Aufmachung und Präsentation sowie die auf der Verpackung angegebene Herkunftsbezeichnung „mit Schokolade, Pistazien und Kadayif aus EU-/Nicht-EU„, von Bedeutung. Eine Irreführung der Verbraucher liege daher nicht vor.

Auch zu der Kölner Auffassung äußerte sich das LG Frankfurt. Das LG Köln habe den Verkauf bereits aufgrund der Bezeichnung „Dubai Chocolate“ untersagt. In Frankfurt sah man dies jedoch differenzierter. Bei der Lidl-Schokolade sei die Verpackung durchgehend auf Deutsch beschriftet gewesen und es fehlten Gestaltungselemente, die auf eine Herkunft aus Dubai hindeuten würden. Zudem habe Lidl das Produkt als „Qualitäts-Eigenmarke“ beworben, was den Eindruck abgeschwächt habe, dass das Produkt oder seine Zutaten tatsächlich aus Dubai stammen würden.

Was heißt das nun für die Dubai-Schokolade?

Welche Auswirkungen die Ansicht des LG Köln nun auf andere Dubai-Schokoladen-Produkte hat, zeigt sich in der Beurteilung des LG Frankfurt. Es sind stets spezifische Einzelfallentscheidungen, weshalb es sich unbedingt lohnt, für das eigene Produkt die entsprechenden Eigenheiten der Gestaltung und Werbung sorgfältig prüfen zu lassen.

Wenn auch Sie rechtliche Fragen hierzu haben, dann melden Sie sich gerne jederzeit unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) bei uns. Unsere Rechtsexperten stehen Ihnen immer beratend zur Seite.